Abfallgebühren: Nachveranlagung für 240-l-Restmülltonne bei tatsächlicher Nutzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über Abfallentsorgungsgebühren (2003–2007) für ein 240-l-Restabfallgefäß. Streitig war, ob Gebühren auch ohne tatsächliche Nutzung bzw. nur nach Maßgabe eines 60-l-Benutzungszwangs entstehen. Das VG Köln hielt den Bescheid für rechtmäßig, weil der Kläger die 240-l-Tonne im Zeitraum tatsächlich zur Entleerung bereitgestellt habe und die Satzung bei fehlendem Benutzungszwang eine tatsächliche Bereitstellung verlange. Die Nachforderung sei innerhalb der Festsetzungsverjährung zulässig; Verwirkung greife nicht.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid über Abfallentsorgungsgebühren für 240-l-Behälter abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührenpflicht für Abfallentsorgung kann satzungsrechtlich an das Vorhandensein eines Abfallgefäßes und die regelmäßige Anfahrt des Grundstücks anknüpfen; bei bestehendem Benutzungszwang genügt hierfür die bloße Anfahrt unabhängig von der tatsächlichen Bereitstellung des Gefäßes.
Unterliegt ein Grundstückseigentümer hinsichtlich eines bestimmten Behältervolumens nicht dem Benutzungszwang, ist ein an die Anfahrt anknüpfender Gebührentatbestand einschränkend dahin auszulegen, dass Gebühren erst bei tatsächlicher Bereitstellung und Abfuhr des Behälters entstehen.
Für die Entstehung einer als Jahresgebühr erhobenen Behältergebühr genügt es, dass der Behälter im maßgeblichen Zeitraum wenigstens einmal zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereitgestellt wird.
Für die Entstehung der Gebührenpflicht ist es nach der Satzung unerheblich, in wessen Eigentum das auf dem Grundstück vorhandene und zur Entsorgung genutzte Abfallgefäß steht.
Eine langjährige unterbliebene Heranziehung schließt eine Nachveranlagung innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsverjährungsfrist grundsätzlich nicht aus; der Vertrauensschutz wird insoweit durch die Verjährungsregelung begrenzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. Str. 0 in 00000 X. . Der Beklagte nimmt seit seiner Gründung im Jahre 1997 auch für das Gebiet der Stadt X. die Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung wahr.
Im Rahmen eines Abgleichs seines Datenbestandes über die im Verbandsgebiet ausgelieferten Abfallbehältern mit den Melderegisterdaten stellte der Beklagte im Februar 2007 fest, dass für das Grundstück des Klägers zwar eine dort wohnende Person gemeldet, jedoch für das Grundstück kein ausgeliefertes Abfallbehältnis verzeichnet war.
Anlässlich einer örtlichen Überprüfung am 06.02.2007 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück ein 240-l-Restabfallbehälter und ein 240-l-Altpapierbehälter vorgehalten wird. Nach den Feststellungen des Mitarbeiters war die Restmülltonne nicht befüllt, die Altpapiertonne war zu 1/3 befüllt. Nachforschungen bei der Stadt X. ergaben, dass der frühere Gefäßauslieferer das 240-l-Restmüllgefäß am 01.01.1981 und das 240-l- Altpapiergefäß am 20.01.1989 für das Grundstück des Klägers ausgeliefert hatte. In der alten Auslieferungsliste war als Kunde und Besitzer der Tonnen der N. U. eingetragen, für den der Kläger in leitender Vereinsfunktion tätig war. Vom Zeitpunkt der Verbandsgründung am 01.01.1997 bis Juni 1997 waren für das Grundstück sieben Personen, nämlich die Familie des Klägers melderechtlich gemeldet. Ab Juni 1997 war nur noch der Kläger als alleiniger Bewohner gemeldet.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 zog der Beklagte den Kläger innerhalb des noch zulässigen Verjährungszeitraums für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2007 zu Abfallentsorgungsgebühren für ein 240-l-Restabfallgefäß in Höhe von insgesamt 1.291,76 EUR heran.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 24.04.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007 zurück.
Am 07.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die Abfallentsorgungseinrichtungen des Beklagten nicht genutzt habe. Der Restabfall, der in geringsten Mengen auf seinem Grundstück anfalle, sei über das ebenfalls in seinem Eigentum stehende Objekt in X. , X1. , entsorgt worden, wo eine entsprechend groß dimensionierte Restmülltonne vorgehalten werde. Er habe gegenüber dem Beklagten keine Aufklärungspflichten verletzt, weil er in X. U. keinen Müll entsorgt habe. Unter Zugrundelegung der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes hätte der Beklagte allenfalls Gebühren für einen 60-l-Restmüllbehälter erheben dürfen, weil das Grundstück im streitigen Zeitraum nur durch eine Person bewohnt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Gebührenpflicht sei entstanden, weil das grundsätzliche Anfallen von Abfällen durch den Kläger nicht bestritten werde. Darauf, wie oft der Kläger die ihm zur Verfügung gestellte Restmülltonne zur Entleerung an die Straße gestellt habe, komme es nach allen maßgeblichen Gebührensatzungen nicht an. Die Veranlagung zu einer nur 60-l-Restmülltonne könne der Kläger nicht verlangen. Zur Zeit der Verbandsgründung sei eine 240-l-Restmülltonne die satzungsrechtlich angemessene Tonnenausstattung gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt 7 Personen für das Grundstück gemeldet gewesen seien. Als sich die Personenzahl reduziert habe, habe es dem Kläger oblegen, eine kleinere Tonne beim Beklagten zu beantragen. Im Übrigen nutze der Kläger die ihm zur Verfügung gestellte 240-l-Restmülltonne weiterhin zur Abfallentsorgung. Aus dem Aktenvermerk vom 03.08.2007 ergebe sich, dass sich der ehemalige Entsorgungsfahrer der Firma M. , Herr K. Q. , beim Beklagten telefonisch gemeldet und berichtet habe, dass er auch eine vor dem Haus des Klägers aufgestellte 240-l-Restmülltonne am 03.08.2007 entleert habe. Nach Angaben des Herrn Q. sei die Tonne eindeutig dem Grundstück des Kläger zuzuordnen gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Abfallgebühren ist § 1 Abs. 1, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) in der in den Veranlagungsjahren 2003 - 2007 geltenden Fassung (GebS). Danach erhebt der Beklagte von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlage Abfallentsorgungsgebühren nach dem KAG, die für ein 240-l-Restmüllgefäß jährlich in den Jahren 2003 bis 2007 259,08 EUR, 257,16 EUR, 257,16 EUR, 255,40 und 262,96 EUR betragen. Eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GebS vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.
Der Kläger erfüllt die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Heranziehung zu den streitigen Gebühren. Auf seinem Grundstück war im streitbefangenen Zeitraum unstreitig der in Rede stehende 240-l-Restmüllbehälter vorhanden. In wessen Eigentum der zur Entsorgung genutzte Behälter steht, ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen für die Entstehung der Gebührenpflicht unmaßgeblich. Für die Erfüllung des Gebührentatbestandes setzt die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS ferner voraus, dass das Grundstück regelmäßig zur Entleerung angefahren wird. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS lässt damit für die Entstehung der Gebührenpflicht bereits die bloße Anfahrt durch das Entsorgungsfahrzeug genügen, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigentümer die auf seinem Grundstück vorhandenen Müllgefäße auch tatsächlich zur Entleerung bereit stellt. Unterliegt der Grundstückseigentümer hinsichtlich des in Rede stehenden Abfallgefäßes dem ortsrechtlich angeordneten Benutzungszwang, verstößt die satzungsrechtliche Bestimmung des Gebührentatbestandes nicht gegen den höherrangigen gesetzlich in § 4 Abs. 2 KAG NRW geregelten Gebührenbegriff. In diesem Fall darf der Satzungsgeber davon ausgehen, dass der Grundstückseigentümer den auf seinem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter entsprechend der ihm obliegenden Benutzungspflicht auch nutzt,
vgl. Urteil der Kammer vom 17.06.2008 - 14 K 3945/06.
Dies bedeutet hier, dass die Gebühren jedenfalls in Höhe der Gebühren, die für einen 60-l-Behälter zu entrichten sind, entstanden sind, auch ohne dass nachgewiesen ist, dass der Kläger den auf seinem Grundstück vorhandenen Behälter zur Entleerung bereit gestellt hat. Im streitigen Zeitraum bestand ein Benutzungszwang für einen 60-l-Behälter, weil nach den vom Beklagten vorgelegten Meldedaten für das Grundstück des Klägers eine Person melderechtlich gemeldet war.
Vorliegend sind die Gebühren auch für einen 240-l-Behälter in voller Höhe entstanden. Die Entstehung der vollen Gebühren für den 240-l-Behälter, für den der Benutzungszwang hier nicht in vollem Umfang besteht, setzt voraus, dass nachgewiesen ist, dass der Kläger die 240-l-Restmülltonne tatsächlich zur Entleerung bereit gestellt hat. Denn unterliegt der Grundstückseigentümer hinsichtlich des in Rede stehenden Abfallgefäßes nicht der ortsrechtlich in der Entsorgungssatzung angeordneten Benutzungspflicht, ist die o.g. satzungsrechtliche Bestimmung des Gebührentatbestandes einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine gebührenpflichtige Anfahrt des Grundstücks erst gegeben ist, wenn das auf dem Grundstück vorhandene Abfallgefäß vom Grundstückseigentümer tatsächlich zur Entsorgung bereit gestellt und vom Entsorgungsfahrzeug abgefahren wird. Für die Entstehung der als Jahresgebühr erhobenen Behältergebühr genügt es, dass der Behälter - innerhalb des Zeitraums, währenddessen er sich auf dem Grundstück befindet - wenigstens einmal vom Grundstückseigentümer zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit gestellt wird.
Der Kläger hat den 240-l-Restmüllbehälter im streitigen Zeitraum zur Überzeugung des Gerichts zur Entleerung bereit gestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er den 240-l-Behälter etwa ab Mitte des Jahres 2007 in 4 bis 8-wöchentlichem Turnus an die Straße zur Entsorgung bereit gestellt hat. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger den 240-l-Behälter in dem von ihm beschriebenen Umfang im gesamten Nachveranlagungszeitraum genutzt. Das Gericht betrachtet die Behauptung des Klägers, den Behälter erstmals nach Erhalt des angefochtenen Gebührenbescheides genutzt zu haben, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, den 240-l-Behälter auch tatsächlich zu nutzen. Zuvor hatte er behauptet, den auf seinem Grundstück anfallenden Restmüll ausschließlich über sein in der X2.---------straße gelegenes Grundstück zu entsorgen. Von der Behauptung, den auf dem streitigen Grundstück anfallenden Abfall ausschließlich über sein Grundstück in der X2.---------straße zu entsorgen, ist der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung teilweise abgerückt, nachdem der Beklagte durch die Mitteilung des Entsorgungsfahrers K. Q. in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger den 240-l-Behälter am 03.08.2007 vor seinem Grundstück zur Entleerung bereit gestellt hatte. Damit stellt sich das Vorbringen des Klägers aus Sicht des Gerichts in der Weise dar, dass er ihm nachteilige Umstände nur insoweit einräumt, als diese Umstände nicht anderweitig bewiesen werden können. Die Behauptung des Klägers, den anfallenden Restmüll über die auf dem Grundstück X2.---------straße 00 entsorgt zu haben, ist unglaubhaft. Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, dass der Kläger die 240-l-Restmülltonne auf seinem Grundstück über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nach der Übernahme der Abfallentsorgung durch den Beklagten im Jahre 1997 zurückbehalten hat. Hätte der Kläger tatsächlich die 240-l-Restmülltonne nicht genutzt, weil er den Restmüll über das Grundstück X2.---------straße 00 entsorgt, hätte es nahe gelegen, dass er sich beim Beklagten um die Abholung der angeblich nicht genutzten Restmülltonne von seinem Grundstück bemüht. Dass der Kläger sich nicht um die Abholung des 240-l-Behälters bemüht hat und auch den Auszug der übrigen Familienmitglieder im Jahre 1997 nicht zum Anlass genommen hat, beim Beklagten die Abholung des ab diesem Zeitpunkt überdimensionierten Behälters zu beantragen, lässt nur den Schluss darauf zu, dass er den 240-l-Behälter auch weiterhin zur Entsorgung genutzt hat. Die weitere Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen 240-l-Restmülltonne war für den Kläger im Vergleich zu der behaupteten Entsorgung über das etwa 4 km entfernt liegende Grundstück in der X2.---------straße die wesentlich bequemere Entsorgungsmöglichkeit. Im Übrigen war die weitere Nutzung der 240-l-Tonne aus Sicht des Klägers zunächst auch mit keinen Kosten verbunden, weil eine Veranlagung des Klägers zu dem überdimensionierten 240-l-Behälter seit der Übernahme der Abfallentsorgung durch den Beklagten im Jahre 1997 aufgrund eines unvollständigen Datenbestandes des Beklagten unterblieben war.
Zur Nachverlangung war der Beklagte innerhalb der in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO bezeichneten Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren berechtigt, die für den streitigen Nachveranlagungszeitraum ab dem Jahre 2003 noch nicht verstrichen war. Auf eine Verwirkung des Gebührenanspruchs kann sich der Kläger jedenfalls hinsichtlich des streitigen Nachveranlagungszeitraums nicht mit Erfolg berufen. Der Beklagte hat den Kläger zwar über einen Zeitraum von rund 10 Jahren nicht zu Gebühren für das streitige Grundstück herangezogen. Ungeachtet dessen, ob das auf diese jahrelange Nichtveranlagung zurückgehende Vertrauen des Klägers überhaupt als schutzwürdig angesehen werden kann, ist dem Vertrauensschutz des Klägers ausreichend durch die gesetzliche Festsetzungsverjährungsfrist in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.