Gemeinsame Grundstücksentwässerung: Zustimmung wegen fehlender Grunddienstbarkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zustimmung der Gemeinde, ihr Wohngrundstück künftig über eine private gemeinsame Abwasserleitung zum tieferliegenden öffentlichen Kanal zu entwässern. Streitpunkt war, ob die hierfür erforderlichen Leitungs- und Nutzungsrechte bis zum öffentlichen Kanal grundbuchlich ausreichend gesichert sind und ob ein Anspruch auf Zulassung besteht. Das VG Köln wies die Verpflichtungsklage ab, weil die Grunddienstbarkeit den Anschluss des Hinterliegergrundstücks nicht bis zum Kanal absichert. Unabhängig davon bestehe wegen des satzungsrechtlichen Ermessens (§ 13 Abs. 9 AwbS) kein auf Zustimmung reduziertes Ermessen; technische und ordnungsrechtliche Risiken sprächen gegen die beantragte Lösung.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Entwässerung über gemeinsame private Abwasserleitung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht die kommunale Abwasserbeseitigungssatzung die Zulassung einer gemeinsamen Anschlussleitung davon abhängig, dass Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte durch im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten gesichert sind, fehlt ein Zustimmungsanspruch bei unzureichender dinglicher Absicherung bis zum öffentlichen Kanal.
Eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung einer Entwässerungsleitung ist nach Inhalt und Zweck auf die ausdrücklich begünstigten Grundstücke begrenzt; eine „Ankopplung“ weiterer Hinterliegergrundstücke widerspricht regelmäßig Bestimmtheitsgrundsatz und Publizitätsprinzip, wenn sich eine Erweiterung nicht eindeutig aus der Eintragung und ihrer Grundlage ergibt.
Eine satzungsrechtliche Kann-Vorschrift zur Zulassung gemeinsamer Anschlussleitungen begründet grundsätzlich einen Ermessensspielraum der Gemeinde; ein Anspruch besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null.
Bei der Ermessensausübung über eine gemeinsame Entwässerung dürfen Belange der sicheren und geordneten Abwasserbeseitigung berücksichtigt werden, insbesondere Störanfälligkeit langer Leitungsverläufe und Konfliktrisiken bei mehreren beteiligten Grundstückseigentümern.
Die bloße technische oder wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer alternativen Entwässerungsführung für den Grundstückseigentümer begründet ohne hinreichende dingliche Absicherung und ohne Ermessensreduzierung keinen Anspruch auf Zustimmung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Zustimmung, ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (Gemarkung P. -F. , Flur 00, Flurstück 0000) (postalische Anschrift: C.---weg 00) über eine gemeinsame private Abwasserleitung entwässern zu dürfen, die zum öffentlichen Kanal im I.--weg verläuft.
Bisher entwässern sie dieses Grundstück mittels einer Hebeanlage und Druckleitung, die über ihr eigenes Grundstück führt, in den öffentlichen Mischwasserkanal, der oberhalb ihres Grundstücks im C.---weg liegt. Diese Entwässerungsanlage nutzen die Eigentümer eines anderen Grundstücks am C.---weg mit. Nachdem sich die Kläger und die Mitnutzer der Anlage nicht darüber einigen konnten, wer bzw. in welchem Umfang die Kosten für eine notwendige Erneuerung der Hebeanlage tragen müsse, wollen die Kläger in Zukunft auf einem anderen Weg ihr Grundstück entwässern. Sie wollen ihre Anschlussleitung an eine private gemeinsame Abwasserleitung anschließen, die von dem benachbarten Flurstück 0000 über die Flurstücke 0000, 00/0 und 0000 in den weiter unterhalb liegenden öffentlichen Kanal im I.--weg verläuft. Dieses Flurstück 0000 haben die Kläger erworben und es 2016 als dienendes Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten ihres Hausgrundstücks (Flurstück 0000) als herrschendem Grundstück mit dem Recht belastet, über das Flurstück 0000 eine Entwässerungsleitung einschließlich der erforderlichen Schachtbauwerke sowie eine Hebeanlage einschließlich Druckleitungen zu bauen, zu unterhalten, zu nutzen und gegebenenfalls zu erneuern.
Die Abwasserleitung vom Flurstück 0000 aus in den I.--weg wurde im Jahr 2003 durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, in der den damaligen Eigentümern der Flurstücke 000 (damaliger Eigentümer I1.-ring , C.---weg 00) und 0000 (Eheleute L. , I.--weg ) als herrschenden Grundstücken das Recht eingeräumt wird, eine Kanalleitung einschließlich Bauwerken auf bzw. über die Flurstücke 0000 und 00/0 als dienenden Grundstücken zu bauen, diese Anlage zu unterhalten, und ggfs. zu erneuern. Das Flurstück 000 wurde in den folgenden Jahren in die Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 geteilt. Aus dem Flurstück 0000 entstanden dann durch Teilung die Flurstücke 0000 und 0000.
Die Kläger beantragten im August 2016 bei der Beklagten, ihre Haus- und Grundstücksentwässerung vom Flurstück 0000 über das Flurstück 0000 an die private Abwasserleitung zum I.--weg anschließen zu dürfen.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2016 mit der Begründung ab, dass für diese Entwässerungsleitung die Erschließung nicht bis zu ihrem bebautem Grundstück gesichert sei. Zwar sei für das Flurstück 0000 als herrschendem Grundstück ein Leitungsrecht über die dienenden Flurstücke 0000, 00/0 und 0000 eingeräumt und durch eine Grunddienstbarkeit gesichert worden. Herrschendes Grundstück für diese Grunddienstbarkeit sei aber nur das Flurstück 0000 und nicht auch das Flurstück 0000. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Kläger das Flurstück erworben hätten. Es reiche nicht, nur ein Leitungsrecht zu Gunsten des Flurstücks 0000 über das Flurstück 0000 zu bestellen, um es so an das grundbuchrechtlich gesicherte Leitungsrecht zugunsten dieses Grundstücks „anzukoppeln“. Dadurch werde der Geltungsbereich der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück 0000 entgegen § 1025 BGB unbillig erweitert.
Auf die hiergegen erhobene Klage (14 K 9571/16) hin hob die Beklagte im Dezember 2016 aus formalen Gründen den Bescheid zunächst auf, lehnte den Antrag aber mit derselben Begründung mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 erneut ab.
Hiergegen haben die Kläger am 5. Januar 2017 Klage erhoben und begehren weiterhin die Zustimmung der Beklagten, ihr Hausgrundstück an die private Abwasserleitung zum öffentlichen Kanal im I.--weg anzuschließen. Die bestehende Entwässerung sei technisch aufwändiger, weil das Abwasser in den höherliegenden Kanal im C.---weg gepumpt werden müsse. Demgegenüber könne es in den Kanal im I.--weg einfach natürlich abfließen, weil er niedriger als ihr Hausgrundstück liege. Außerdem müssten die Pumpe und eine Schachtanlage erneuert werden. Die Entwässerungsmöglichkeit zum I.--weg sei im Grundbuch auch ausreichend gesichert. Mit den Grunddienstbarkeiten zugunsten der Flurstücke 0000 und 0000 würde das Recht begründet, eine Leitung über die jeweils anderen Grundstücke zu errichten. Der Wortlaut der Grunddienstbarkeit zugunsten des Flurstücks 0000 stehe der Ankopplung des Flurstücks 0000 daran nicht entgegen. Es regele nur ein Kanaltrassenrecht, gebe aber nichts für die Frage her, ob durch diese Leitung nicht auch Abwässer geleitet werden dürfen, die auf anderen Grundstücken als dem Grundstück 0000 anfallen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2016 dem Entwässerungsgesuch der Kläger vom 17. Juni 2016 stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus: Neben der fehlenden Sicherung sei die beantragte Entwässerung auch nicht zweckmäßig. Die Entwässerungssatzung der Beklagten sehe als Regelfall vor, dass jedes Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit dem Nachbargrundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen sei. Dieser Regel entspreche die jetzige Entwässerung des Grundstücks der Kläger. Die Entsorgung, die die Kläger jetzt wünschten, verliefe über eine sehr viel längere Strecke und erfordere die Inanspruchnahme fremder Grundstücke. Dieser Verlauf berge höhere Risiken. So könnten die Kläger im Falle einer Funktionsstörung nicht mit der gleichen Effektivität selbst tätig werden, wie es bei der gegenwärtigen Entwässerungsleitung der Fall sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist, kann gemäß § 102 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte der von ihnen geplanten Entwässerung ihres Grundstücks über die private Anschlussleitung über die Grundstücke 0000, 0000, 00/0 und 0000 zustimmt. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 13 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Engelskirchen vom 24. November 2016 (im folgenden: AwbS) ist jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit dem Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Nach § 13 Abs. 9 AwbS kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
Der begehrten Zustimmung steht zwingend entgegen, dass die von den Klägern geplante Entwässerung mittels Anschluss an eine private Entwässerungsanlage nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit gesichert ist. Zwar ist das Leitungsrecht ausgehend von dem Flurstück 0000 zulasten des Flurstücks 0000 durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Dort endet jedoch die grundbuchrechtliche Sicherung dieses Leitungsrechts. Die Absicherung des Leitungsrechts für das Flurstück 0000 durch entsprechende Grunddienstbarkeiten an den Flurstücken 0000, 00/0 und 0000 als dienenden Grundstücken bis zum öffentlichen Kanal im I.--weg reicht nicht aus. Es vermittelt dem dahinterliegenden Flurstück 0000 kein gesichertes Leitungs- und Nutzungsrecht bis zum I.--weg .
Den Klägern ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Flurstücks 0000 es möglicherweise zulässt, weitere Hinterliegergrundstücke an diese Leitung anzuschließen. Sie räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks nämlich das Recht ein, eine Kanalleitung einschließlich Bauwerken auf dem bzw. über die Grundstücke 0000 und 00/0 bzw. 0000, 00/0 und 0000 zu bauen, diese Anlage zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern. Damit ist in der Tat noch keine Aussage dazu getroffen, ob die so errichtete Leitung nicht auch für die Ableitung von Abwasser von anderen „Hinterliegergrundstücke“ benutzt werden kann, diese also daran angekoppelt werden können. Jedoch zeigt die Regelung in § 5 des Vertrages, der der Bestellung der Grunddienstbarkeit zugrunde liegt, dass ein solches Verständnis des Inhalts der Grunddienstbarkeit zu weitgehend ist. Darin wird im Einzelnen geregelt, welche Eigentümer in welchem Umfang die Kosten für die Herstellung, Erneuerung und Unterhaltung der gemeinsamen Grundstücksentwässerungsanlage tragen sollen. Diese Regelung orientiert sich an dem jeweiligen Vorteil, den der einzelne Eigentümer an der gemeinsamen Grundstücksentwässerungsanlage hat. Soweit die Leitung in ihrem Verlauf allen Eigentümern der daran angeschlossenen Grundstücke dient, werden die Kosten unter ihnen zu gleichen Teilen verteilt. Soweit sie nur einzelnen oder einem einzelnen Eigentümer dient, hat er alleine oder anteilig mit einem anderen Eigentümer die Kosten zu tragen. Diese Regelung baut also erkennbar darauf auf, dass die Leitung nur von den in dieser Vereinbarung genannten Eigentümern gemeinsam errichtet, betrieben und benutzt werden soll. Die Grunddienstbarkeit ist daher auf die darin ausdrücklich genannten Grundstücke begrenzt. Eine Erweiterung dieser Grunddienstbarkeit, die allein zu Gunsten des Grundstücks 0000 bestellt wurde, in dem Sinn, dass auch weitere Grundstücke als „Hinterlieger“ begünstigt werden sollen, ist auch mit dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und Publizitätsprinzip nicht vereinbar.
Selbst wenn zu Gunsten der Kläger angenommen würde, dass die Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Kanaltrassenrechts zugunsten des Flurstücks 0000 zumindest bei Eigentümeridentität ausreicht, um auch dem Flurstück 0000 ein Anschluss- und Mitbenutzungsrecht dauerhaft zu sichern, führt dies nicht zu einem Zustimmungsanspruch. Die Zustimmung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsregelung im Ermessen der Beklagten. Die Zustimmung könnte daher von den Klägern nur beansprucht werden, wenn dieses Ermessen dahingehend eingeschränkt wäre, dass allein die Zustimmung ermessensfehlerfrei wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. Zwar wird bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, dass die Hebeanlage und ein Schacht der jetzigen Trasse erneuert werden müssen und die jetzige Entwässerungsführung jedenfalls insofern technisch aufwendig ist, als der Kanal höher als das Grundstück liegt. Dem steht jedoch gegenüber, dass auch die Entwässerung über die vom Flurstück 0000 ausgehende Kanaltrasse wegen ihrer Länge und einer entsprechenden Anzahl von Schachtbauwerken technisch aufwändig und störungsanfällig ist. Es kommt hinzu, dass diese Leitung im Gegensatz zu der jetzt von den Klägern genutzten über mehrerer Grundstücke mit mehreren Eigentümern verläuft und damit die Gefahr besteht, dass ein Schaden an der Leitung nicht effektiv beseitigt wird, weil unter den Nutzern Streit über Verantwortlichkeiten oder Kostentragung entsteht. Vor dem Hintergrund, dass ein öffentliches Interesse an der möglichst schadfreien und geordneten Entsorgung der Abwasser besteht, sind das Aspekte, die sogar eher gegen als für die von den Klägern geplante Entwässerungsführung sprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.