Aufhebung der Rücknahme der Asylanerkennung wegen unzureichender Beweiswürdigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Rücknahme seiner einstigen Anerkennung als Asylberechtigter durch das BAMF an, das aufgrund von Indizien seine Staatsangehörigkeit als chinesisch annahm. Das VG Köln gab der Klage statt. Es stellte fest, dass das Bundesamt die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht bewiesen habe und sich nur auf widersprüchliche Indizien stützte. Der Rücknahmebescheid wurde aufgehoben.
Ausgang: Klage des Klägers gegen die Rücknahme der Asylanerkennung zu Ziffern 1 und 2 stattgegeben; Rücknahmebescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Anerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG setzt voraus, dass die Behörde die materielle Beweislast trägt und nachweist, dass die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wurde.
Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit von Angaben genügen allein nicht für eine Rücknahme; aus Indizien müssen überzeugende, die ursprüngliche Entscheidung widerlegende Erkenntnisse folgen.
Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit sind alle relevanten Umstände (z. B. Reisedokument, Einreisestempel, Aktenvermerke) gesamthaft zu würdigen; entlastende Umstände können die Annahme einer abweichenden Staatsangehörigkeit erschüttern.
Kann die Behörde die behaupteten Rücknahmevoraussetzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären und trifft sie die Beweislast, ist die Rücknahmeentscheidung aufzuheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2007 (Gesch.-Z.: 5230 187 - 434) wird zu Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Rubrum
T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea. Er reiste am 15.03.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 21.05.1996 lehnte das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen. Das Vorliegen sonstiger Abschiebungshindernisse wurde verneint, dem Kläger wurde die Abschiebung nach Südkorea angedroht. Eine gegen die für den Kläger negativen Bestandteile des Bescheides gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Stuttgart, Az.: A 15 K 12664/96).
Nachdem die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, dass der Kläger ausweislich der Ein- und Ausreisestempel und entsprechender Visa in seinem Reiseausweis zweimal in China gewesen sei und außerdem nach Aktenlage einen Bruder mit völlig anderem Namen habe, leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein. Im Rahmen seiner Anhörung machte der Kläger geltend, er befürchte für den Fall seiner Rückkehr nach Nordkorea getötet oder in ein Lager gesteckt zu werden, da es dort kein rechtsstaatliches System gebe. Er habe keine falschen Angaben gegenüber Behörden gemacht, müsse aber die Angaben in dem im Anerkennungsverfahren gefertigten Anhörungsprotokoll dahingend korrigieren, dass er niemanden zu Tode geprügelt" habe. Es habe lediglich eine Prügelei mit einem Nachbarn gegeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2007 - zugestellt am 05.05.2007 - wurden unter den Ziffern 1) und 2) die in dem Bescheid vom 21.05.1996 getroffenen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG zurückgenommen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen.
Zur Begründung der Entscheidungen wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger im Rahmen des Anerkennungsverfahrens falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigekeit gemacht habe. Aufgrund neuester Erkenntnisse stehe nämlich fest, dass der Kläger zwar koreanischer Volkszugehörigkeit, jedoch chinesischer Staatsangehöriger sei. Nur so sei es zu erklären, dass er es gewagt habe, zweimal nach China zu reisen, obwohl er dort nach eigener Einschätzung in höchster Gefahr einer Abschiebung nach Nordkorea sei.
Am 18.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, die Annahme des Bundesamtes über seine chinesische Staatsangehörigkeit sei unzutreffend und durch nichts belegt. Vielmehr sei er entsprechend seinen Angaben im Anerkennungsverfahren Staatsangehöriger Nordkoreas. Für die Reisen nach China habe es dringende Notwendigkeiten gegeben, für die er das Risiko eingegangen sei. Unzutreffend sei auch die in dem Rücknahmebescheid aufgestellte Behauptung, er habe bei einem Bruder gelebt. Tatsächlich lebe er nach wie vor mit einer Lebensgefährtin zusammen.
Der Kläger beantragt,
1. den Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 30.04.2007 zu Ziffer 1.) und 2.) aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen sowie 3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das Bundesamt im Wesentlichen vor, der Kläger habe bisher keine Nachweise über seine Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt. Zudem seien die erheblichen Zweifel an der nordkoreanischen Staatsangehörigkeit nicht nur durch die unbetrittenen Reisen nach China begründet. Durch eine Kopie eines Schreibens aus den Akten der Ausländerbehörde sei belegt, dass der Kläger mit einem Bruder zusammen gelebt habe; die gegenteilige Behauptung in der Klagebegründung könne daher nicht zutreffen. Es bleibe daher weiterhin bei der ungeklärten Namensverschiedenheit der Brüder. Schließlich spreche auch die objektiv gegebene Gefährdungslage für Nordkoreaner in China gegen die norkoreanische Staatsangehörigkeit des Klägers. Nordkoreanische Flüchtlinge würden nämlich aufgrund bilateraler Verpflichtungen von China in ihr Heimatland abgeschoben und würden von beiden Staaten als Kriminelle und Verräter eingestuft. Außerdem bestehe die Gefahr, in China durch sog. Kopfgeldjäger entdeckt zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag auch begründet.
Die in den Ziffern 1) und 2) des angegriffenen Bescheides verfügte Rücknahme der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.1996 getroffenen Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 73 Abs. 2 AsylVfG, der von dem Bundesamt als alleinige Rechtsgrundlage für die verfügte Rücknahme herangezogen worden ist, ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.
Das Bundesamt stützt seine Entscheidung allein auf die Behauptung, der Kläger sei nicht nordkoreansicher, sondern chinesischer Staatsangehöriger. Die dazu getroffenen Feststellungen tragen diese Behauptung indes nicht.
Soweit das Bundesamt seine Auffassung auf die zweimalige Reise des Klägers nach China stützt, werden dadurch zwar Zweifel an der nordkoreanischen Staatsangehörigkeit begründet, zwingend ist diese Schlussfolgerung indes nicht. Sie beruht auf der Annahme, nur weil der Kläger Chinese sei, habe er es wagen können, in sein - vermeintliches - Heimatland zu reisen. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, dass der Kläger mit einem deutschen Reisedokument eingereist ist, das gerade nicht auf die chinesische, sondern auf die koreanische Staatsangehörigkeit schließen lässt. Das Reisedokument gilt nämlich für alle Länder außer Korea und enthält zudem den eindeutigen Hinweis auf den Flüchtlingsstatus des Klägers. Für einen sachkundigen chinesischen Grenzbeamten legt dies zumindest die Vermutung nahe, dass der mit diesem Dokument Einreisende zumindest nicht chinesischer Staatsangehöriger ist. Gleichwohl hatte der Kläger bei beiden Einreisen und während seines Aufenthaltes in China dort keinerlei Probleme mit den chinesischen Behörden, so dass schon die Grundvoraussetzung für die Schlussfolgerungen des Bundesamtes erschüttert ist.
Zudem äußert das Bundesamt im Klageverfahren selbst nur noch erhebliche Zweifel" an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Identität. Diese bestanden indes schon im Ausgangsverfahren (das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte bereits vergeblich versucht, die Staatsangehörigkeit aufzuklären) und reichen im Übrigen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht aus.
Ferner irrt das Bundesamt schon vom Ansatz her, wenn es aus vermeintlich unterschiedlichen Namen des Klägers und seines Bruders" seine Zweifel bestätigt sieht: Schon eine einfache Recherche im Internet hätte dem Bundesamt offenbart, dass es sich bei dem Namen Mi-Sook" um einen weiblichen Vornamen handelt. Das Gericht hat durch eine telefonische Auskunft des Ausländeramtes der Stadt Köln (siehe den in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Vermerk Bl. 56 R der Gerichtsakte) zudem ermittelt, dass Frau Mi-Sook Lee nach wie vor unter ihrer aktenkundigen Adresse lebt, im Jahre 1979 nach Deutschland eingereist und seit 1983 im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Außerdem wird sie von der zuständigen Behörde mit koreanischer Staatsangehörigkeit geführt, was zumindest ein starkes Indiz dafür ist, dass auch der Kläger als ihr Bruder die gleiche Staatsangehörigkeit besitzt. Dass - verheiratete - Frauen einen anderen Familiennamen haben als ihre Brüder ist im Übrigen zumindest nicht so selten !
Da das Bundesamt sich für seine Auffassung allein auf Indizien stützt, die zudem noch Anlass zu erheblichen Zweifeln geben, kann das Gericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht feststellen.
Da das Gericht ferner keine Möglichkeiten sieht, die Staatsangehörigekeit des Klägers mit der erforderlichen Sicherheit weiter aufzuklären und zudem das Bundesamt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen trifft,
vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auflage 2009, § 73 Rdn. 159 m. w. Nachweis,
kann die Rücknahmeentscheidung keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht, da die Klage schon mit dem Hauptantrag Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.