Klage gegen Abschlagszahlungen für Trinkwasser wegen Frostschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung von Abschlagszahlungen für Trinkwasser nach einem Frostschaden im Vorjahr. Streitgegenstand war, ob Abschlagszahlungen nach §13 Abs.1 S.1 BGS allein auf dem Vorjahresverbrauch oder auch auf den monatlichen Grundgebühren beruhen dürfen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Einbeziehung der Grundgebühren in die Abschlagsberechnung als zulässig bestätigt. Die Gebührenpflicht bleibt bei bestehendem Anschluss auch für unbewohnte Grundstücke bestehen.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung von Abschlagszahlungen für 2012 als unbegründet abgewiesen; Einbeziehung der Grundgebühren in die Vorauszahlungen zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Leistung von Abschlagszahlungen kann sich nach Auslegung von §13 Abs.1 S.1 der örtlichen Beitrags- und Gebührensatzung sowohl auf den Vorjahresverbrauch als auch auf die sicher kalkulierbaren Grundgebühren stützen.
Bei der Berechnung von Vorausleistungen ist die Regelung so auszulegen, dass sie dem Zweck dient, die Gebührenlast über das Jahr zu verteilen und Einnahmen der Behörde möglichst umfassend vorauszuplanen.
Grundgebühren sind Vorhaltekosten und begründen eine Gebührenpflicht für angeschlossene Grundstücke auch dann, wenn diese unbewohnt sind; die Gebührenpflicht endet erst mit Wegfall des Anschlusses (§10 Abs.3 BGS).
Ein rein wörtliches Verständnis, das die Grundgebühren von der Abschlagsbemessung ausschlösse, wäre verkehrsfremd und widerspräche sowohl dem Interesse der Anschlussnehmer als auch dem der Gebührenträger.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse "E.----------weg 00 in M. ". Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ist seit dem Jahr 2005 unbewohnt.
2011 ereignete sich ein Frostschaden, der zu einem Frischwasserverbrauch von 54 m³ führte.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 setzte die Beklagte Trinkwassergebühren in Höhe von 211,03 Euro fest. Dabei berücksichtigte sich für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 14. Oktober 2011 einen Verbrauch von 54 m³ und rechnete diesen für den Zeitraum vom 15. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hoch (15 m³). Hinzukamen Grundgebühren von monatlich 8,50 Euro.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 bat der Kläger gegenüber der Beklagten um Korrektur des Bescheids. Die Verbrauchsmenge solle wegen des Frostschadens nicht berücksichtigt werden. Die Hochrechnung für den Rest des Jahres 2011 könne wegen des besonderen Ereignisses nicht aufrechterhalten bleiben.
Der Kläger hat am 14. Januar 2012 die Klage 14 K 214/12 erhoben. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 16. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die Hochrechnung für den Zeitraum vom 15. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 (15 m³) zurückgenommen worden ist. Die Abschlagszahlungen sind wie in den vergangenen Jahren auf 22 Euro festgesetzt worden, die Ende Februar, April, Juni, August und Oktober 2012 fällig sind bzw. waren. Mit Beschluss vom 06. März 2012 ist das Verfahren hinsichtlich der Wassergebührenbescheide vom 16. Dezember 2011 und 20. Januar 2012 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 14 K 1842/12 fortgesetzt worden, soweit dort Abschlagszahlungen festgesetzt worden sind. Infolge der Neubescheidung vom 20. Januar 2012 haben die Beteiligten das Verfahren 14 K 214/12 übereinstimmend für erledigt erklärt. Dieses ist mit Beschluss vom 19. März 2012 eingestellt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Festsetzung der allein noch streitigen Abschlagszahlungen sei rechtswidrig, da der Trinkwasserverbrauch infolge des Wasserrohrbruches im Jahr 2011 ein einmaliges Ereignis gewesen sei und daher keine Grundlage für eine Abschlagszahlung sein könne.
Der Kläger stellt keinen Antrag und ist in der mündlichen Verhandlung -trotz ordnungsgemäßer Ladung- nicht erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Abschlagszahlungen bezögen sich ausschließlich auf die anfallenden Grundgebühren (8,50 Euro monatlich) und hätten keinen Bezug zu verbrauchten Trinkwassermengen des Jahres 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Klägerpartei ist form- und fristgerecht mit Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2012 geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung von Abschlagszahlungen beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M. vom 16. Dezember 1985 in der Fassung der XIV. Änderung vom 18. Dezember 2009 (BGS). Danach erhebt die Beklagte am 28. Februar, 30. April, 30. Juni, 30. August und 30. Oktober eines jeden Jahres von dem Anschlussnehmer eine gleichbleibende Abschlagszahlung auf der Grundlage des jeweiligen Vorjahresverbrauchs.
Gemessen an diesen Kriterien sind die festgesetzten Abschlagszahlungen von 22 Euro an den genannten Fälligkeitsdaten (Gesamtsumme für 2012: 110 Euro) rechtmäßig. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, die anfallende Grundgebühr von monatlich 8,50 Euro, § 8 Abs. 4 BGS, in die Berechnung der Vorausleistungen einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 1 S. 1 BGS, obwohl dieser wörtlich nur eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des jeweiligen Vorjahresverbrauchs vorsieht. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Höhe der Abschlagszahlungen nur die angefallenen Verbrauchsgebühren des Vorjahres (§ 8 Abs. 3 BGS) einbezogen werden dürfen. Ein solches, rein wörtliches Verständnis widerspricht sowohl dem Interesse der Beklagten als auch dem Interesse der Anschlussnehmer. Ansonsten hätte dies die Konsequenz, dass jeder Anschlussnehmer - einen im Wesentlichen gleichbleibenden Verbrauch unterstellt - jedenfalls zum Jahresende eine Nachzahlung in Höhe der Grundgebühren (102 Euro) zu erwarten hat. Die Abschlagszahlungen haben für den Anschlussnehmer jedoch den Zweck, die Gebührenlast über das Jahr zu verteilen, und für die Beklagte den Zweck, bereits im Laufe des Jahres für die bereits erbrachten Leistungen Einnahmen verbuchen zu können. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Berechnung der Abschlagszahlungen möglichst umfassend auf die zu erwartende Gebührenschuld abstellt. Die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 1 BGS ist dahingehend auszulegen, dass neben den sicher zu kalkulierenden Grundgebühren die unsichere Verbrauchsprognose auf Grundlage des Verbrauchs des Vorjahres erfolgen soll.
Diesen Anforderungen ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. Januar 2012 gerecht geworden. Die Festsetzung der Abschlagszahlungen berücksichtigt allein die anfallende Grundgebühr und entspricht den Festsetzungen der Vorjahre. Die Beklagte setzte für die fünf Fälligkeitstermine eine Abschlagszahlung von jeweils 22 Euro fest. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 110 Euro für 2012; diese Summe liegt gerade acht Euro über der fälligen (Jahres-) Grundgebühr von 102 Euro. Eine Berücksichtigung des tatsächlichen Wasserverbrauchs im Jahr 2011 in Folge des Rohrbruchs (54 m³) blieb insoweit unberücksichtigt.
Die Anknüpfung der Höhe der Grundgebühr an die Nennleistung des Wasserzählers ist nicht zu beanstanden, so dass es nicht darauf ankommt, ob das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück tatsächlich bewohnt ist. Auch bei unbewohnten, aber an die Frischwasserversorgung angeschlossenen Grundstücken rechtfertigen die Vorhaltekosten (Fixkosten) der Wasserbeschaffung, die in Bezug auf jedes angeschlossene Grundstück anfallen, eine Heranziehung in Höhe der Grundgebühren. Die Gebührenpflicht entfällt erst mit Wegfall des Anschlusses, § 10 Abs. 3 BGS.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.