Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·14 K 1522/17.A·10.04.2017

Aufhebung der Einstellung des Asylverfahrens wegen unzureichender Belehrung (§33 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wurde wegen Nichterschienens von der Beklagten als Asylantragstellender für zurückgenommen erklärt und das Verfahren eingestellt. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil es an der nach §33 Abs.4 AsylG erforderlichen konkretisierenden, schriftlichen Belehrung gegen Empfangsbekenntnis sowie an einer verständlichen (übersetzten) Ladungsbelehrung fehlte. Die Rücknahmefiktion konnte daher nicht eintreten; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Einstellung des Asylverfahrens erfolgreich; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahmefiktion nach §33 Abs.1 AsylG tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des §33 Abs.4 AsylG erfüllt sind; insbesondere ist eine schriftliche Belehrung gegen Empfangsbekenntnis über die konkreten Rechtsfolgen erforderlich.

2

Die Vermutung des Nichtbetreibens nach §33 Abs.2 Satz1 Nr.1 Var.2 AsylG wegen Nichterscheinens zu einer Anhörung setzt eine vorherige hinreichende, individuellen Hinweis auf diese Rechtsfolge voraus.

3

Eine allgemeine Belehrung bei Antragstellung genügt nicht, wenn sie nicht konkret auf die Vermutung des Nichtbetreibens und die Rechtsfolgen des §33 Abs.1 und Abs.3 AsylG hinweist.

4

Eine Ladungsbelehrung, die nur in deutscher Sprache ohne Empfangsbekenntnis erfolgt, ist unzureichend, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die deutsche Sprache hinreichend beherrscht.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 und 3 AsylG§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 32 AsylG§ 33 Abs. 1 AsylG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu

Tatbestand

2

Der am 0. K.     1998 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 21. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. September 2016 einen Asylantrag.

3

In der „Wichtigen Mitteilung“ der Beklagten wurde der Kläger bei Antragstellung u.a. darauf hingewiesen, dass „es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen (...) Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnortwechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann (...) Ihr Asylantrag als zurückgenommen gelten“. Weiter wurde § 33 AsylG auszugsweise abgedruckt (Abs. 1 und 3). Der Kläger bestätigte den Empfang der Belehrung sowie einer Übersetzung davon in der Sprache Paschtu.

4

Mit Schreiben des Bundesamts vom 27. Dezember 2016 wurde der Kläger zum Anhörungstermin für den 16. Januar  2017 geladen. In der Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der „Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen“. Die Zustellung der Ladung mittels Postzustellungsurkunde scheiterte und der Kläger erschien nicht zur Anhörung.

5

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und stellte das Verfahren ein (Nr. 1). Ferner wurde festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nicht bestehen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen, weshalb vermutet werde, dass er das Verfahren nicht betreibe.

6

Der Kläger hat am 6. Februar 2017 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (14 L 409/17.A) gestellt, dem mit Beschluss vom 9. März 2017 stattgegeben worden ist.

7

Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht ordnungsgemäß zur Anhörung geladen worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2017 aufzuheben.

10

Die Beklagte äußerte sich in der Sache nicht.

11

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

15

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

16

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Rechtsgrundlage für die Einstellung des Asylverfahrens ist § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 32 AsylG.

18

Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil der Asylantrag nicht gem. § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird unter anderem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

19

Diese Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens sind hier nicht erfüllt.

20

Die Einstellung des Verfahrens ist bereits rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG fehlt. Die allgemeine Belehrung bei der Asylantragstellung erfolgte zwar gegen Empfangsbekenntnis. Die dortige Belehrung wies jedoch nicht auf die konkreten Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG hin. So fehlt vor allem der Hinweis auf die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG, auf die sich die Beklagte vorliegend ausdrücklich stützt. Die der Ladung zur Anhörung beigefügte Belehrung ist unzureichend, da sie allein in deutscher Sprache und nicht gegen Empfangsbekenntnis erfolgte. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Sprache hinreichend beherrscht wird, sind nicht ersichtlich.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.