Auskunftsklage zu Pfändungsmaßnahmen wegen unbestimmten Klageantrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Stadt Auskunft über frühere Pfändungsverfügungen und Vollstreckungsankündigungen sowie Aufstellungen zu Haupt- und Nebenforderungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt war und der Kläger keine konkreten Zeitpunkte oder den Umfang der verlangten Aufstellungen benannt hat. Soweit Hauptforderungen bereits mitgeteilt waren, fehlte es am Rechtsschutzinteresse; eine Auslegung als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids scheiterte an der Unbestimmtheit.
Ausgang: Die Klage auf Auskunft über Pfändungsmaßnahmen als unzulässig abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Leistungsklage auf Auskunft ist unzulässig, wenn der Klageantrag nicht so bestimmt ist, dass ersichtlich wird, welche konkreten Auskünfte (Gegenstand und Zeitpunkt) verlangt werden.
Fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn die begehrten Hauptforderungen bereits in Anlagen zu Pfändungsverfügungen oder Vollstreckungsankündigungen mitgeteilt wurden.
Ein Auskunftsbegehren, das auf Klärung der Entstehung und Berechnung rückständiger Nebenforderungen gerichtet ist, kann als Verpflichtungsantrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu qualifizieren sein (§ 12 KAG NRW i.V.m. § 218 AO).
Die richtige Beklagte richtet sich nach dem Rechtsträgerprinzip; bei Klagen gegen eine Behörde ist die Kommune als Rechtsträger anzugeben, nicht der Leiter der Behörde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in Overath.
Die Beklagte leitete in der Vergangenheit verschiedene Verfahren zur Vollstreckung rückständiger Grundbesitzabgaben gegen den Kläger ein.
Der Kläger hat 13.04.2007 Klage wegen vorsätzlicher Verweigerung einer nachprüfbaren Auskunft über die rechtswidrigen Pfändungsverfügungen C. , T. , X. u.a." erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er eine verlässliche Aufklärung darüber verlange, welche Beträge mit den Pfändungsaktionen abgezockt worden seien und welche Beträge mit den neuerlichen Vollstreckungsankündigungen vom 17.07.2007 und 03.04.2008 vollstreckt werden sollten. Er verlange klare Aufstellungen über die vollstreckten bzw. zu vollstreckenden Forderungen. Durch korrupte Methoden habe sich die Beklagte von seinem damaligen Mieter C. einen Betrag von 2.500,00 DM unter den Nagel gerissen. In der Pfändungssache X. habe die Beklagte mit ihm - dem Kläger - zustehenden Sozialleistungen verrechnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine nachprüfbare Auskunft über die Pfändungsverfügungen C. , T. und X. sowie über die unter dem 17.07.2007 und 03.04.2008 ergangenen Vollstreckungsankündigungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass in den vom Kläger genannten Vollstreckungsverfahren rückständige Grundbesitzabgaben vollstreckt worden seien. Mit der Vollstreckungsankündigung vom 17.07.2007 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er aus dem Zeitraum vom 18.05.2005 bis zum 15.02.2007 einen Rückstand an Grundbesitzabgaben in Höhe von 540,69 EUR habe. Die Vollstreckungsankündigung vom 03.04.2008 betreffe rückständige Grundbesitzabgaben in Höhe von 440,53 EUR aus dem Jahre 2007.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Beklagtenrubrum war von Amts wegen zu ändern. Richtige Beklagte für die auf Auskunftserteilung gerichtete allgemeine Leistungsklage war nach dem für diese Klageart geltenden Rechtsträgerprinzip die Stadt Overath und nicht ihr Bürgermeister als Behörde.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Klageantrag gestellt, obwohl er vom Gericht schriftlich und auch noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sein Klagebegehren nach wie vor zu unbestimmt ist. Aus dem schriftlichen Vorbringen ist nicht erkennbar, welche konkreten Auskünfte der Kläger von der Beklagten erhalten will. Der Kläger verlangt lediglich pauschal Aufklärung" über verschiedene Vollstreckungsverfahren. Worauf diese Aufklärung" konkret gerichtet sein soll, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger klare Forderungsaufstellungen" verlangt, legt er nicht dar, auf welchen konkreten Zeitpunkt die Aufstellungen bezogen sein sollen und welche Forderungen - Hauptforderungen und/oder auch Vollstreckungsnebenforderungen - diese Aufstellungen enthalten sollen. Sollte das Auskunftsbegehren nur auf die Aufstellung der vollstreckten bzw. die zu vollstreckenden Hauptforderungen gerichtet sein, wäre dieses Auskunftsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Beklagte die vollstreckten bzw. zu vollstreckenden Hauptforderungen in den Anlagen zu den Pfändungsverfügungen und Vollstreckungsankündigungen jeweils dem Kläger bereits mitgeteilt hat. Sollte das Auskunftsbegehren des Klägers neben den Hauptforderungen auch die rückständigen Vollstreckungsnebenforderungen wie Säumniszuschläge und Mahngebühren umfasst haben, hätte sein Klagebegehren in eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 AO ausgelegt werden können. Der Abrechnungsbescheid ist ein nach § 218 Abs. 2 AO bestehendes besonderes verfahrensrechtliches Instrument, mit dem die Abgabenbehörde bei Streit mit dem Abgabenschuldner Klarheit über das Fortbestehen der Hauptforderung sowie das Entstehen und die Berechnung der Nebenforderungen zu schaffen hat. In eine Verpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheides konnte das Auskunftsbegehren des Klägers aber letztlich nicht ausgelegt werden, weil es hinsichtlich des Gegenstandes der Aufstellung (Haupt- und/oder Nebenforderung) und des Zeitpunktes, auf den sich die verlangte Forderungsaufstellung beziehen sollte, zu unbestimmt war. Der Kläger hat sein Klagebegehren auch in der mündlichen Verhandlung trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinsichtlich Gegenstand und Zeitpunkt der verlangten Zahlungsaufstellungen näher präzisiert. Er hat die mündliche Verhandlung am 01.07.2008 nach Stellung seines Ablehnungsgesuchs unentschuldigt ohne vorherige Konkretisierung seines Klagebegehrens verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.