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Verwaltungsgericht Köln·14 K 1392/10·28.05.2012

Wassergebühren 2009: Kostenüberdeckung 2006 in Kalkulation fristgerecht berücksichtigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Gebührenbescheid 2009, zuletzt nur noch gegen die Trinkwassergebühren. Soweit er sein Begehren in der mündlichen Verhandlung auf die Wassergebühren beschränkte, stellte das Gericht das Verfahren wegen (konkludenter) Teilrücknahme ein; eine spätere Rücknahme nach Antragstellung blieb mangels Einwilligung der Gemeinde wirkungslos. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die Gebührenkalkulation 2009 nicht gegen § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 KAG NRW verstößt. Die Kostenüberdeckung aus 2006 wurde in der Kalkulation 2009 zu Gunsten der Gebührenpflichtigen berücksichtigt; Beanstandungen zur Nachkalkulation 2008 waren daher nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Klage gegen Trinkwassergebühren 2009 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in der mündlichen Verhandlung erklärte Beschränkung eines Anfechtungsbegehrens ist als konkludente teilweise Klagerücknahme zu werten und führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Eine nach Stellung der Sachanträge erklärte Klagerücknahme ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur wirksam, wenn der Beklagte einwilligt; verweigert er die Einwilligung, ist über die Klage durch Urteil zu entscheiden.

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Kostenüberdeckungen sind nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KAG NRW am Ende des Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen.

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Ein Verstoß gegen die Ausgleichspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW liegt nicht vor, wenn die maßgebliche Gebührenkalkulation die Überdeckung aus Vorjahren erkennbar zu Gunsten der Gebührenpflichtigen berücksichtigt.

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Rügen, die ausschließlich eine Nachkalkulation betreffen, sind für die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ohne Bedeutung, wenn die angegriffenen Gebühren auf einer eigenständigen, rechtmäßigen Gebührenkalkulation beruhen und die behaupteten Fehler die streitgegenständliche Kalkulation nicht beeinflussen.

Relevante Normen
§ 6 KAG NRW§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW§ 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW§ 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW§ 249 HGB§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift "T.---------weg ... in 00000 M. ".

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Die Beklagte betreibt u.a. die Frischwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung innerhalb ihres Gemeindegebiets. In jährlichen Bescheiden rechnet sie die entsprechenden Leistungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ab und setzt die neuen Abschläge für das Folgejahr fest.

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Für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Frischwasserversorgung erhebt die Beklagte Gebühren gemäß § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung (BGS).

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Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 erhob die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Gebühren in einer Gesamthöhe von 765,93 Euro. Im Einzelnen wurden folgende Gebühren festgesetzt:

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(Trink-)Wassergebühren 303,12 Euro

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Abwassergebühren 462,81 Euro.

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Der Kläger hat am 08. März 2010 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, der Gebührenbescheid sei insgesamt rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Bescheid stütze sich auf eine satzungsrechtliche Grundlage, die nicht wirksam sei. Der herangezogene Gebührensatz nach § 8 Abs. 3 und 5 BGS sei nicht unter Beachtung der Vorgaben des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) festgelegt worden. Die Beklagte habe es versäumt, erzielte Kostenüberdeckungen aus den Vorjahren innerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 KAG NRW auszugleichen. Dies gelte insbesondere für die Kostenüberdeckung des Jahres 2006 in Höhe von 132.900,00 Euro. Diese seien zu Unrecht erstmals in der Nachkalkulation des Jahres 2008 aufgetaucht. Die Beklagte habe durch einen Wechsel der Berechnungsmethoden im Jahr 2008 bewusst eine Situation geschaffen, wonach eine Kostenunterdeckung im Jahr 2008 entstanden sei, die nur durch Auflösung der Kostenüberdeckung des Jahres 2006 gedeckt werden konnte. Dies sei geschehen, um die Kostenüberdeckung 2006 nicht zu Gunsten der Beitragspflichtigen im Jahr 2009 auflösen zu müssen.

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Unter Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2007 im Jahr 2008 hätte sich eine erneute Kostenüberdeckung ergeben, so dass die Überdeckung 2006 im hier streitigen Veranlagungszeitraum 2009 hätte zu Gunsten der Beitragspflichtigen aufgelöst werden müssen.

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Die erzielte Kostenunterdeckung im Jahr 2008 könne vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Ergebnisse des Stadtwasserwerks der Beklagten nicht erklärt werden. Das Wasserwerk habe in den Jahren 2005 bis 2008 ausnahmslos Jahresüberschüsse in einer vergleichbaren Höhe erwirtschaftet. Wieso es daher im Jahr 2008 anders als in den Vorjahren zu einer Kostenunterdeckung gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.

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Fehlerhaft sei die Darstellung der Beklagten auch dahingehend, dass die Nachkalkulation des Jahres 2008 unter der Position "Zinsen für Fremdkapital" einen Betrag von "0,00 Euro" aufweise, obwohl nachweisbar Fremdkapitalzinsen in einer Höhe von 160.067,00 Euro gezahlt worden seien. Die Beklagte dürfe insbesondere nicht die Position "Zinsen für Fremdkapital" mit der Position "Eigenkapitalverzinsung" addieren und daraus einen gemeinsamen Kalkulationswert bilden. Dies führe zu einer unzulässigen Intransparenz.

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Auch sei die Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung in der Nachkalkulation für das Jahr 2008 sprunghaft angestiegen und fehlerhaft. Die Beklagte habe die Berechnungsmethode für die Eigenkapitalverzinsung im Vergleich zur Nachkalkulation 2007 geändert. Weder die Bilanzsumme noch die Ertragszuschüsse eines Jahres seien Werte zur Ermittlung ansatzfähiger Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW, so dass diese Werte nicht im Rahmen der Nachkalkulation für das Jahr 2008 hätten herangezogen werden dürfen. Der Wechsel der Berechnungsmethoden sei auch nicht angezeigt gewesen. Weder sei es in der Vergangenheit zu Berechnungsproblemen oder Ungenauigkeiten gekommen, noch führe die neue Methode zu aussagefähigeren Ergebnissen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Bilanzsumme eines Jahres auch erwirtschaftete Jahresüberschüsse beinhalte, die das Wasserwerk im Folgejahr gegenüber der Beklagten ausschütten müsse. Die Beklagte habe zusätzlich innerhalb eines Kalkulationszeitraums ihre Berechnungsmethode gewechselt. Dies betreffe die Vor- und Nachkalkulation des Jahres 2008. Dadurch werde ein direkter Vergleich zumindest unzulässig erschwert.

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Schließlich habe die Beklagte Kosten in der Nachkalkulation 2008 berücksichtigt, die nicht betriebsbedingt seien.

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Dies gelte zunächst für eine Rückstellung in Höhe von 81.000 Euro, die die Beklagte in Folge eines Urteils des Bundesfinanzhofs gebildet habe, da sie Rückzahlungsforderungen ihrer Kunden wegen zu hoch festgesetzter Umsatzsteuer befürchtete. Diese Rückstellung sei jedoch kostenneutral, da sich die Forderungen der Kunden wirtschaftlich betrachtet gegen das Finanzamt richten würden und damit für die Beklagte durchlaufende Positionen seien.

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Die Beklagte habe nicht die tatsächlichen Zinskosten in ihre Kalkulation eingebracht, sondern kalkulatorische Werte herangezogen, so dass die damalige Niedrigzinsphase nicht zu Gunsten der Beitragspflichtigen gewirkt habe.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten über Wasser- und Abwassergebühren vom 12. Februar 2010 für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 einschließlich der Anforderungen der in 2010 zu leistenden Abschlagszahlungen aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er entsprechend des Vortrags zur (vermeintlich) fehlerhaften Kalkulation allein die Wassergebühren für das Jahr 2009 anfechten wolle.

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Der Kläger beantragt daher nunmehr,

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den Bescheid der Beklagten über Wasser- und Abwassergebühren vom 12. Februar 2010 aufzuheben, soweit er darin zu Wassergebühren herangezogen worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2006 sei im Wirtschaftsjahr 2008 aufgelöst und erfolgsverbessernd der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt worden. Die Auflösung sei in der Nachkalkulation 2008 unter der Position "3. Sonstige Erträge" eingeflossen. Der Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes in Höhe von 6 % halte sich an die Kriterien, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung aufgestellt habe. Schließlich sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abschreibung nach dem Anschaffungswert, wie ihn die Beklagte vornehme, zulässig sei. Der Kläger könne weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch die Bilanz ohne weiteres auf die Gebührenkalkulation übertragen, da unterschiedliche rechtliche Vorgaben gelten würden.

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Die Rückstellungen in Höhe von 81.000 Euro habe die Beklagte nach Empfehlung der Wirtschaftsprüfer nach § 249 des Handelsgesetzbuches (HGB) vorgenommen. Es sei unklar gewesen, wie und in welchen Zeiträumen eine Erstattung durch die Finanzverwaltung erfolgen werde. Zudem sei der personelle Einsatz fraglich gewesen. Zwischenzeitlich sei dieser Prozess abgeschlossen und die Rückstellung aufgelöst worden, so dass die Auflösung in der Nachkalkulation 2009 Berücksichtigung finde und dem Gebührenschuldner wieder zu gute komme.

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Mit Schriftsatz vom 01. Juni 2012 hat der Kläger seine Klage auch im Übrigen zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 06. Juni 2012 hat die Beklagte ihre Einwilligung zur Klagerücknahme nicht erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung - vor Stellung der Anträge - erklärt hat, dass sich die Klage entgegen des ursprünglich gestellten Anfechtungsantrags gegen den Bescheid in seiner Gänze nunmehr allein gegen die Festsetzung der Wassergebühren 2009 wenden soll, war dies als konkludente Klagerücknahme zu werten. Das Verfahren war daher insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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Die mit Schriftsatz vom 01. Juni 2012 erklärte Klagerücknahme hinsichtlich der angefochtenen Wassergebühren führt zu keiner Einstellung des Verfahrens, da sie nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung für ihre Wirksamkeit der Einwilligung der Beklagten nach § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO bedarf. Diese hat mit Schriftsatz vom 06. Juni 2012 die Einwilligung verweigert, so dass die Kammer über die insoweit noch anhängige Klage durch Urteil zu entscheiden hat.

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Die danach noch anhängige, zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Gebührenbescheid ist bezüglich der noch angefochtenen Trinkwassergebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid hinsichtlich der Trinkwassergebühren ist § 8 BGS. Danach erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage als Benutzungsgebühren eine Verbrauchsgebühr und eine Grundgebühr, § 8 Abs. 1 BGS. Nach § 8 Abs. 2 BGS wird die Verbrauchsgebühr nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet und betrug im streiterheblichen Zeitraum 2009 nach § 8 Abs. 3 BGS pro m³ Wasser 1,33 Euro. Die Grundgebühr belief sich auf 6,65 Euro (netto) monatlich bei einem Wassermesser mit einer Nennleistung von bis zu 20m³.

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Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger satzungsgemäß veranlagt worden.

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Die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Kalkulation 2009, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Mai 2012 bereits am 22. Mai 2012 per Fax zugestellt wurde, ist nicht fehlerhaft. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 KAG NRW vor.

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Nach § 6 Abs. 2 S. 3 HS 1 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2006 in Höhe von 132.900,00 Euro ist - entgegen der Behauptung des Klägers - in die Kalkulation für das Jahr 2009 zu Gunsten der Beitragspflichtigen eingeflossen.

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Basis der in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2010 festgesetzten Gebühren ist die Gebührenkalkulation 2009, die der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2008 gebilligt hat. Diese Kalkulation wies eine Unterdeckung in Höhe von 160.350,62 Euro aus. Um diese auszugleichen, hätten die Verbrauchsgebühren um 0,11 Euro je m³ erhöht werden müssen. Sowohl der Anlage der Kalkulation als auch der Begründung des Beschlussvorschlags für die Ratssitzung ist zu entnehmen, dass auf diese Gebührenerhöhung verzichtet wird, weil aus den Jahren 2006 und 2007 Überdeckungen in einer Gesamthöhe von 207.072,37 Euro berücksichtigt wurden. In dieser Gesamtsumme findet sich auch die Überdeckung aus dem Jahr 2006 in Höhe von 132.900 Euro, auf die sich der Vortrag des Klägers bezieht.

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Insoweit ist es unerheblich, dass die der Kalkulation 2009 zeitlich nachfolgende Nachkalkulation 2008 ebenfalls die Überdeckung aus 2006 berücksichtigt. Dies hat für die Kalkulation 2009 keine Auswirkungen, sondern allenfalls für die Folgejahre, die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht Streitgegenstand sind.

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Von daher kommt es auf die weiteren zahlreichen Rügen des Klägers hinsichtlich der Nachkalkulation 2008 ebenfalls nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).