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Verwaltungsgericht Köln·14 K 1297/10·18.10.2010

Niederschlagswassergebühr ohne Einleitung in Kanalisation rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümer wandten sich gegen einen Grundbesitzabgabenbescheid, soweit darin Niederschlagswassergebühren erhoben wurden; hinsichtlich der Schmutzwassergebühr erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit nach Reduzierung der Gebühr teilweise für erledigt. Streitpunkt war, ob ohne tatsächliche (leitungsgebundene oder nicht leitungsgebundene) Einleitung von Regenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage eine Gebührenpflicht besteht. Das VG Köln hob den Bescheid insoweit auf, weil von den maßgeblichen Flächen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kein Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann und die Satzung keine Gebühren für bloße Vorhalteleistung vorsieht. Eine Gebühr ohne tatsächliche Inanspruchnahme wäre zudem als Benutzungsgebühr mit § 4 Abs. 2 KAG NRW unvereinbar.

Ausgang: Verfahren wegen Schmutzwassergebühren teilweise eingestellt; Niederschlagswassergebühr im Bescheid aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Niederschlagswassergebühr nach dem Flächenmaßstab setzt voraus, dass von der maßgeblichen Fläche Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

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Die Einbeziehung von Flächen allein wegen eines möglichen Anschluss- und Benutzungszwangs ist ohne satzungsrechtliche Grundlage unzulässig, wenn die Satzung durchgängig an die tatsächliche Abflusswirksamkeit anknüpft.

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Satzungsregelungen zu Abschlägen bei Regenwasserrückhalte- oder Auffanganlagen mit Überlauf sprechen dafür, dass eine technische Verbindung zur Abwasseranlage als Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht verstanden wird.

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Regelungen, wonach Regenauffanganlagen die abflusswirksame Fläche nicht reduzieren, begründen keine Gebührenpflicht für Flächen, die von vornherein nicht abflusswirksam in die Abwasseranlage entwässern.

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Benutzungsgebühren dürfen grundsätzlich nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden; eine Gebühr für eine bloße Vorhalteleistung bedarf einer tragfähigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Grundlage.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 164 AO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 1-3 und 5-9 GebS§ 5 Abs. 1 Satz 4 GebS§ 5 Abs. 1 GebS

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 insoweit aufgehoben, als damit Niederschlagswassergebühren erhoben worden sind. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T. Str. 00 in F. . Das auf diesem Grundstück errichtete Haus verfügt über einen Anschluss an den Mischwasserkanal, über den das Schmutzwasser eingeleitet wird. Das auf den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Regenwasser wird auf dem Grundstück selbst entsorgt. Wegen der Entwässerungssituation im Einzelnen wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 16.07.2010 im Verfahren 14 L 870/10 verwiesen. Im Februar 2008 wurden die Grundstückseigentümer in F. (u. a.) zu einer einheitlichen Gebühr für die Beseitigung des gesamten Abwassers herangezogen. Diese Abgabenbescheide wurden hinsichtlich dieser Abwassergebühr unter den Vorbehalt der späteren Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gestellt. Sie enthielten außerdem Hinweise darauf, dass infolge geänderter Rechtsprechung die Abwassergebühren künftig getrennt nach Schmutz- und Oberflächenentwässerung berechnet werden müssten. Nach Erlass einer neuen Abwassergebührensatzung werde eine anderweitige Verteilung der Gesamtkosten vorgenommen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 26.03.2009 wurden die Kläger sodann unter gleichzeitiger Reduzierung der Schmutzwassergebühr zur Zahlung von Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers in den Jahren 2008 und 2009 heran gezogen. Die Höhe der Schmutzwassergebühren wurde durch weiteren Bescheid vom 12.05.2009 reduziert. Die gegen diese Heranziehung zur Zahlung von Abwassergebühren unter dem Aktenzeichen 14 K 4126/09 erhobene Klage haben die Kläger zurück genommen, weil die Klagefrist versäumt worden war.

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Mit dem streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheid vom 01.02.2010 wurden die Kläger (u. a.) zu Abwassergebühren für das Jahr 2010 herangezogen. Bei einem Frischwasserverbrauch von 112 m3 und einem Gebührensatz von 3,68 EUR wurde eine Schmutzwassergebühr von 412,16 EUR ermittelt. Für die Niederschlagswassergebühr wurden 115 m2 abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt, was bei einem Gebührensatz von 0,80 EUR zu einer Gebühr von 92,- EUR führte Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung vom 02.12.2008 trat in ihrer ursprünglichen Fassung nach § 19 am Tag ihrer Bekanntmachung (= 19.12.2008) in Kraft. Mit Beschluss des Rates der Gemeinde F. vom 21.07.2009 wurde § 19 der Gebührensatzung dahingehend geändert, dass diese rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft tritt.

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Am 03.03.2010 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren insgesamt wenden. Nach Klageerhebung wurde die Höhe der Schmutzwassergebühren mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 12.03.2010 auf 320,16 EUR reduziert. Die Kläger haben auch diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zur Begründung ihres Begehrens tragen sie im Wesentlichen vor, die Höhe der Schmutzwassergebühren sei für sie nicht nachvollziehbar. Sinngemäß machen sie insoweit geltend, der Beklagte müsse auch die Frischwassermenge abziehen, die für die Befüllung des im Garten befindlichen Schwimmbeckens verbraucht worden sei. Die Heranziehung zu Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers sei insgesamt unzulässig, weil das Regenwasser vollständig auf dem Grundstück selbst entsorgt werde. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor Ort in dem im Verfahren 14 L 870/10 haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Schmutzwassergebühren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben,

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den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung seines Grundbesitzabgabenbescheides vom 01.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.03.2010 über die von ihnen zu zahlende Schmutzwassergebühr und die Gebühr für das Niederschlagswasser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

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beantragen sie nunmehr,

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den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 insoweit aufzuheben, als damit Niederschlagswassergebühren erhoben worden sind sowie die Kosten des erledigten Verfahrensteils dem Beklagten aufzuerlegen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen sowie die Kosten des erledigten Verfahrensteils den Klägern aufzuerlegen.

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Er trägt vor, die Schmutzwassergebühr sei satzungsgemäß nach dem Frischwasserverbrauch berechnet worden. Von der bezogenen Frischwassermenge sei nichts abzuziehen, da es an einem Nachweis dafür fehle, dass mehr als 15 m3 auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurück gehalten wurden. Das Grundstück verfüge zudem über einen Kanalanschluss, über den Schmutz- und Regenwasser eingeleitet werden könnten. Würden Flächen ohne wasserrechtliche Erlaubnis aus eigenem Antrieb nicht an den Kanal angeschlossen, werde dies nicht als gebührenmindernd anerkannt. Im Übrigen nähmen die Kläger auch bezüglich des Regenwassers die Vorhalteleistung des Kanals in Anspruch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 14 L 870/10) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Schmutzwassergebühren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010 ist im noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei haben die Kläger sich zutreffend auf die Teilanfechtung dieses Bescheides beschränkt, weil der Änderungsbescheid des Beklagten vom 12.03.2010 bezüglich der Heranziehung zu Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers keine eigenständige Regelung enthält.

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Rechtsgrundlage für die hier streitige Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers sind die §§ 1 - 3 und 5 - 9 der Satzung der Gemeinde F. über die Erhebung von Abwassergebühren und Aufwand- bzw. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 02.12.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25.11.2009 (GebS).

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Die Gebührensatzung begegnet inhaltlich keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings könnte die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS zweifelhaft sein. Sie lautet: "Nicht abflusswirksam sind in aller Regel befestigte Flächen, wie Terrassen, Gartenwege, Gartenhäuser." Dies könnte mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung in den Fällen problematisch sein, in denen wegen der Besonderheiten vor Ort etwa von einem befestigten Gartenweg Regenwasser über die Straße in die Kanalisation gelangen kann. Warum eine solche Fläche anders als Hauseingänge oder Garagenzufahrten behandelt werden sollten, erscheint nicht nachvollziehbar. § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer im Einklang mit den übrigen Regelungen der Satzung mit Blick auf die Formulierung "in aller Regel" dahingehend auslegen, dass derartige Flächen abweichend von der Regel dann zu berücksichtigen sind, wenn von ihnen in tatsächlicher Hinsicht Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass tatsächlich das Regenwasser von den hier beschriebenen Flächen regelmäßig nicht in den Kanal gelangen kann. Auf die Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 4 GebS auch unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit Bestand haben könnte, kommt es daher nicht an.

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Nach § 5 der danach wirksamen GebS wird die Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers nach der Größe der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, berechnet. Dieser Flächenmaßstab ist als sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt. Nach Maßgabe dieser Regelung können die Kläger derzeit für die Beseitigung des Regenwassers nicht zu Gebühren herangezogen werden. Da ein leitungsgebundener Anschluss für die gesamten bebauten oder befestigten Flächen nicht besteht, kann von diesen auch kein Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen. In tatsächlicher Hinsicht wurde die Entwässerungssituation in einem Ortstermin mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen. Dabei bestand Einvernehmen darüber, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten aktuell weder von den Dachflächen, noch von sonstigen befestigten Flächen einschließlich der Garagenzufahrt Regenwasser in die städtische Kanalisation gelangen kann. Die von dem Beklagten vorgenommene Berücksichtigung von Flächen, die (möglicherweise) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, aber nicht an den Kanal angeschlossen sind, findet schon in der GebS keine rechtliche Grundlage. Diese geht nach Auffassung der Kammer nämlich durchgängig davon aus, dass eine zu berücksichtigende Fläche abflusswirksam sein muss, dass mithin von ihr Niederschlagswasser leitungs- oder nicht leitungsgebunden in die Abwasseranlage gelangen kann. Bestätigt wird dies insbesondere durch § 5 Abs. 3 GebS, der besagt, dass bei bestimmten Regenwasserrückhalte- und Auffanganlagen mit Überlauf ein Abschlag von 50 % der angeschlossenen Fläche gewährt wird. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn die Notwendigkeit einer technischen Verbindung mit dem Kanal als grundlegende Voraussetzung einer Gebührenpflicht für die leitungsgebundene Beseitigung des Regenwassers angesehen wird. § 5 Abs. 1 GebS knüpft die Gebührenpflicht allein an das leitungsgebundene oder nicht leitungsgebundene Einleiten des Niederschlagswassers in die Abwasseranlage an. Liegt eine nicht leitungsgebundene Einleitung -wie hier - mangels Gefälle nicht vor und fehlt die leitungsmäßige Verbindung zur Beseitigung des Regenwassers, fehlt es auch an der grundlegenden Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht. Diese Flächen sind dann auch nicht "angeschlossen" im Sinne von § 5 Abs. 3 GebS. Auch aus § 5 Abs. 5 GebS folgt nach Ansicht der Kammer nichts Anderes. Dieser lautet: "Das Auffangen oder Zurückhalten von Niederschlagswasser zum Zwecke der Gartenbewässerung ist zulässig. Bebaute/überbaute und/oder befestigte Flächen, an die Regenauffanganlagen, Zisternen, Wasserfässer u. ä. angeschlossen sind, reduzieren die abflusswirksame Fläche eines Grundstücks nicht." Diese Regelung kann im Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Fläche, an die Regenauffanganlagen usw. angeschlossen sind, ihrerseits abflusswirksam sein muss. § 5 Abs. 5 GebS knüpft offenbar an die heute vielfach übliche Regentonne an, die über ein Fallrohr gespeist werden kann, das seinerseits in den Kanal einmündet. Bei Anwendung dieser Norm muss zunächst die abflusswirksame Fläche ermittelt werden, die dann auch bei Einsatz der Regentonne nicht reduziert wird. Hingegen kann der Regelung nicht entnommen werden, dass eine zunächst nicht abflusswirksame Fläche durch den Einsatz einer Regenauffanganlage gebührenwirksam wird. Mit anderen Worten: Auch das Regenwasser, das über eine Tonne in den Garten abgeleitet wird, kann nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 GebS in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen. Eine Regelung, dass Entwässerungsgebühren auch ohne tatsächlichen Anschluss an den Kanal für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Abwasseranlage zu zahlen sind, enthält die GebS hingegen nicht. Sie wäre wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 2 KAG NRW nach Auffassung der Kammer auch unwirksam, weil Benutzungsgebühren im Unterschied zu Beiträgen nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte nach Klageerhebung die Schmutzwassergebühren reduziert hat, trägt er die Kosten, weil er dem Klagebegehren insoweit (teilweise) entsprochen hat. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils gegen die verbliebene Heranziehung zu Schmutzwassergebühren sind nach billigem Ermessen von den Klägern zu tragen, weil dieses Begehren ohne die Erledigung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Durchgreifende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit dieser Heranziehung haben die Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere kommt der gewünschte Abzug der für das Füllen des Schwimmbeckens verbrauchten Frischwassermenge schon wegen des fehlenden Nachweises nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.