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Verwaltungsgericht Köln·14 K 127/10·03.10.2011

Rückwirkende Regenwassergebühr nach Flächenkorrektur bei abflusswirksamer Fläche

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümer wandten sich gegen einen Bescheid, mit dem für das Jahr 2005 rückwirkend höhere Regenwassergebühren wegen einer größeren abflusswirksamen Fläche festgesetzt wurden. Streitpunkt waren Zulässigkeit der Nachveranlagung trotz Bestandskraft sowie die Richtigkeit/Ermittlung der Flächen (u.a. Dachüberstand, Zufahrt). Das VG Köln hielt die Nachforderung und die von der Kommune anhand von Kataster- und Luftbilddaten ermittelte Fläche für rechtmäßig und nachvollziehbar. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen rückwirkende Festsetzung höherer Regenwassergebühren abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine rückwirkende Nachveranlagung zu Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung ist zulässig, wenn die Gebührenbemessungsgrundlagen nachträglich als unzutreffend erkannt werden und keine rechtlichen Grenzen (z.B. Verjährung) entgegenstehen.

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Die Bestandskraft eines früheren Gebührenbescheids schließt eine Nachforderung wegen fehlerhafter Bemessungsgrundlagen nicht ohne Weiteres aus, wenn das einschlägige Kommunalabgabenrecht keine mit den §§ 172–177 AO vergleichbaren Einschränkungen der Nacherhebung vorsieht.

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Die abflusswirksame Fläche kann von der Behörde auf Grundlage von Katasterdaten, Luftbildauswertungen, GIS-gestützter Berechnung und ergänzender Ortsbesichtigung ermittelt werden; eine solche Ermittlung darf den Charakter einer Schätzung haben, sofern sie plausibel und nachvollziehbar ist.

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Pauschale Zweifel an der Flächenberechnung genügen nicht, um die behördliche Ermittlung zu erschüttern; erforderlich sind substantiierte Einwendungen, die konkrete Fehler der Berechnung aufzeigen.

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Ein Gericht kann in der Hauptsache zur Vermeidung von Wiederholungen auf tragende Gründe einer rechtskräftigen Entscheidung im vorausgegangenen Eilverfahren Bezug nehmen, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 5 BGebS§ 12 Abs. 1 KAG NRW§ 172 - 177 AO§ 164 AO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung " T. 00" in C. H. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen.

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Die Beklagte betreibt die Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt sie Benutzungsgebühren nach Maßgabe ihrer Beitrags- und Gebührensatzung (BGebS).

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Im März 2002 gab der Kläger zu 2) im Erhebungsbogen die Größe der abflusswirksamen Fläche mit 187 m² an. Diese Fläche setzt sich nach Angaben des Klägers zu 2) zusammen aus einer Fläche von 130 m² für das Haus, jeweils 21 m² für die beiden Garagen und einer Hof- und Zufahrtsfläche von 15 m². In der Folge veranlagte die Beklagte die Kläger in den Gebührenjahren 2003 bis 2010 zunächst jeweils zu Regenwassergebühren auf Grundlage der mitgeteilten abflusswirksamen Fläche.

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Nach Überprüfung der abflusswirksamen Fläche im November 2009 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich die abflusswirksame Fläche auf insgesamt 260 m² belaufe. Unter dem 13. November 2009 teilte die Beklagte den Klägern das Ergebnis ihrer Überprüfung mit und hörte sie gleichzeitig zu einer beabsichtigten rückwirkenden Veranlagung auf Grundlage der ermittelten Gesamtfläche an. Nachdem der Kläger zu 2) darum gebeten hatte, zu erläutern, wie sich die 260 m² zusammensetzten, legte die Beklagte unter dem 23. November 2009 dar, dass die Fläche des Hauses gemessen an den Grundmauern bereits 132,3 m² betrage. Unter Berücksichtigung des Dachüberstandes ergebe sich eine Gesamtfläche des Hauses von 160 m². Die beiden Garagen wurden jeweils mit einer abflusswirksamen Fläche von 22 m² berücksichtigt. Die abflusswirksame Fläche vor den Garagen hätte eine Größe von 56 m².

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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 setzte die Beklagte für das Gebührenjahr 2005 rückwirkend Regenwassergebühren auf der Grundlage einer abflusswirksamen Fläche von 260 m² fest. Gegenüber der bisherigen Festsetzung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 82,49 EUR. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 22 ff. der Beiakte 1) Bezug genommen.

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Hiergegen haben die Kläger am 8. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass eine rückwirkende Heranziehung unzulässig sei. Sie hätten auf die Bestandskraft des Bescheides aus dem Jahr 2005 vertrauen dürfen. Ein solches Vertrauen ergebe sich zum einen daraus, dass der Bescheid aus dem Jahre 2005 keinen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalte und sich dem Bescheid auch sonst nicht entnehmen lasse, dass die Beklagte seinerzeit keine endgültige Regelung habe treffen wollen bzw. eine spätere Nachforderung offen halten wollte. Vielmehr enthielt der ursprüngliche Bescheid einen konkludenten Verzicht der Beklagten auf eine Nachberechnung. Auch sei den Klägern im Dezember 2002 von einem Mitarbeiter der Beklagten bestätigt worden, dass ihre Angaben im Erhebungsbogen nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte habe der Veranlagung auch eine unzutreffende Gesamtfläche zugrundegelegt. Insbesondere werde bestritten, dass der Dachüberstand nahezu 30 m² ausmachen und sich vor den Garagen eine abflusswirksame Fläche von 56 m² befinden solle. Es sei darüber hinaus auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Mitarbeiter der Beklagten diese Flächen ermittelt hätten. Der Bescheid selbst nenne keine konkrete Ermächtigungsgrundlage und genüge mit dem pauschalen Verweis auf 3 Satzungen nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Verwaltungsaktes. Den Satzungen selbst lasse sich schon nicht entnehmen, auf welche Art und Weise die abflusswirksame Fläche im konkreten Falle zu ermitteln sei bzw. was tatsächlich als abflusswirksame Fläche anzusehen sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot vor. In den Satzungsbestimmungen finde sich auch kein eindeutiger Hinweis auf die Berücksichtigung von Dachüberständen oder darauf, welche Beschaffenheit eine Zufahrt oder eine Hoffläche haben müsse, um als abflusswirksame Fläche eingestuft zu werden. In § 5 BGebS finde sich lediglich ein Hinweis auf eine bebaute Fläche. Bei einem Dachüberstand handele es sich vielmehr um eine überbaute Fläche. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Richtigkeit der Angaben der Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten Ende 2002 bestätigt worden seien und auch ansonsten keinerlei Hinweise auf mögliche Nachforderung gegeben worden seien, mithin eine unterstellte falsche Berechnung der Regenwassergebühren ausschließlich auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhe. Schließlich verstießen die maßgeblichen Satzungsbestimmungen gegen das Kostendeckungsprinzip. Die Beklagte habe ihrer Kalkulation eine zu hohe Verzinsung für die zur Verfügung gestellten Kanäle und Abwasserwerke zugrundegelegt, also letztlich von den Gebührenzahlern Zinsen verlangt, die auf dem freien Markt nicht zu erreichen wären.

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Die von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Lichtbilder könnten das Ergebnis der Flächenermittlung nicht bestätigen. Auf der Luftbildaufnahme des Hauses sei nicht erkennbar, wo genau das Haus ende und der Garten beginne. Ein Dachüberstand sei überhaupt nicht auszumachen. Aus der Luftbildaufnahme der Garagen und der davor befindlichen Fläche werde sofort deutlich, dass die Zufahrts- und Hoffläche keinesfalls 56,5 m² betragen könne. Denn es sei unstreitig, dass die Garagen zusammen zumindest nicht mehr als 44 m² ausmachten. Im Verhältnis zu den beiden Garagen wirke die davor liegende Fläche aber keinesfalls so, als könne sie größer sein als die beiden Garagen zusammen.

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Die Kläger beantragen,

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den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und trägt vor, dass die ermittelte Größe der abflusswirksamen Fläche nicht zu beanstanden sei. Die Flächenermittlung erfolge unter Zuhilfenahme von Luftbildauswertungen, Katasterdaten, dem städtischen Kanalinformationssystem sowie einer straßenseitigen Ortsbesichtigung. Inzwischen stünden ihr - der Beklagten - eingemessene Luftbilder sowie Katasterdaten zur Verfügung. Außerdem enthalte das städtische Kanalinformationssystem Videoaufnahmen der Kanäle, wodurch festgestellt werden könne, ob ein Grundstück leitungsgebunden an den Kanal angeschlossen sei. Trotzdem sei es von Zeit zu Zeit notwendig, befestigte Zufahrten, Hof- und Stellflächen von der Straße aus zu besichtigen, um ein mögliches Gefälle zur Straße und Bodeneinläufe zu überprüfen. Die Berechnung der abflusswirksamen Flächen selbst erfolge dann durch Auswertung der Katasterdaten und Luftbilder. Da es sich hierbei aber nicht um eine Aufmessung durch einen öffentlich-rechtlichen Vermessungsingenieur vor Ort handele, habe die Flächenermittlung zwar den Charakter einer Schätzung, aufgrund der zur Verfügung stehenden eingemessenen Daten entspreche diese jedoch größtmöglich der Realität. Das Haus habe bereits mit den Grundmauern eine Größe von 132,3 m². Nach Auswertung der Luftbilder wurde mit Hilfe eines GIS-Systems für das Haus eine Fläche inklusive Dachüberstände i.H.v. 160 m² ermittelt. Von den beiden Garagen sei zwar nur eine mit einer Größe von 21,8 m² im Kataster erfasst. Da beide Garagen nach der Luftbildauswertung aber gleich groß seien und keine Dachüberstände aufwiesen, sei für beide Garagen eine Größe von jeweils 22 m² berücksichtigt worden. Die abflusswirksame Fläche der Zufahrt/Stellflächen wurde ebenfalls anhand der Luftbildaufnahmen mit 56 m² ermittelt. Die im GIS-System enthaltenen Katasterdaten und Luftbilder würden vom Katasteramt des Rheinisch-Bergischen-Kreises verwaltet und bereitgestellt. Diese Angaben seien als zuverlässig und vertrauenswürdig einzuschätzen. Auch stehe die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide einer Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze nicht entgegen. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 - 177 Abgabenordnung, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten eingeschränkten Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt würden. Auch sei in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme der beiden Gruppen von Vorschriften ergänze sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Die früheren Gebührenbescheide seien ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen (konkludenten) Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaften Gebühren beinhalten. Im Übrigen sei ein Verzicht auf die Nachforderung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit nicht geboten, da so eine Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner nicht gewährleistet wäre.

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§ 5 BGebS sei auch hinreichend bestimmt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ortsrechtliche Vorschriften wie jeder andere Gesetzestext in der Regel abstrakt formuliert würden und eben bewusst nicht jeden Einzelfall aufführten. Um die Grundstückseigentümer dennoch umfassend zu informieren, sei ihnen Informationsmaterial über die korrekte Berechnung der abflusswirksamen Flächen zur Verfügung gestellt worden. Gemeinsam mit dem Erhebungsbogen hätten die Kläger im Jahre 2002 Erläuterungen zum Erhebungsbogen erhalten. Hierin sei insbesondere erläutert worden, wie das Haus inklusive der Dachüberstände zu berechnen sei und auch wie befestigte Flächen zu bewerten seien. Im Rahmen der jährlichen Gebührenfestsetzungen seien die Kläger ferner durch die den Grundbesitzabgabenbescheiden beigefügten Bürgerinformation über die zu berücksichtigenden Flächen, Flächenüberprüfungen und mögliche Nachveranlagungen informiert worden. Schließlich verstießen die maßgeblichen Satzungsbestimmungen auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Bei der Beurteilung der zulässigen Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes dürfe man sich nicht auf das aktuelle Zinsniveau beschränken. Die kalkulatorischen Zinsen stellten unter dem Opportunitätsgedanken u.a. diejenige Rendite dar, die bei alternativer Anlagemöglichkeit hätte erzielt werden können. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, sollte die alternative Anlagemöglichkeit die Dauer der Kapitalbindung des zu finanzierenden Anlagevermögens aufweisen. Bei einer Kapitalbindung von rund 50 Jahren im Abwasserbereich gelinge dieses durch die in der aktuellen Rechtsprechung als Vergleich herangezogenen langfristigen Bundesanleihen nur teilweise. Da eine noch längere Laufzeit bei normaler Zinsstruktur Risikoaufschläge bedinge, wäre ggfs. sogar ein noch höherer Zinssatz vertretbar. Entscheidend sei aber, dass nicht nur der aktuelle Marktzins zur Beurteilung herangezogen werde, sondern die zum jeweiligen Investitionszeitpunkt zu erzielenden Zinsen. Somit sind auch vergangene Hochzinsphasen zu berücksichtigen und ein Mischzinssatz zur Abbildung der langfristigen Durchschnittsverhältnisse zu bilden.

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Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (14 L 352/10). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der damalige Berichterstatter der Kammer hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Einzelrichter mit - inzwischen rechtskräftigem - Beschluss vom 7. Mai 2010 (14 L 352/10) dargelegt, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids trotz der von den Klägern erhobenen Einwendungen keine Bedenken bestehen.

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Die Kammer sieht nach erneuter, abschließender intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs keine Veranlassung, im Hauptsacheverfahren eine von der rechtlichen Bewertung im Eilverfahren abweichende Entscheidung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als von Seiten der Kläger im Anschluss an diese rechtskräftige Entscheidung kein weiterer Vortrag mehr erfolgte. Schließlich ist auch die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich wiederholte Behauptung, es sei bereits aus der Luftbildaufnahme der Garagen und der davor befindlichen Fläche ersichtlich, dass die fragliche Hof- und Zufahrtsfläche jedenfalls nicht die von der Beklagten angenommene Größe haben könne, nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Flächengröße hervorzurufen. Vielmehr vermag die Kammer trotz der unterschiedlichen Flächenformen bereits dem Luftbild - unter Anwendung einfacher geometrischer Methoden - zu entnehmen, dass die Fläche vor den Garagen als unregelmäßiges Vieleck eine größere Fläche aufweist, als die beiden rechteckigen Garagenflächen zusammen. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Beklagten konnte einen solchen Größenunterschied bereits anhand der Luftbildaufnahme bestätigen. Soweit die darüberhinaus von ihm geschilderte computergestützte Neuberechnung der Hof- und Zufahrtsfläche auch zahlenmäßig das Ergebnis der zuvor ermittelten Größe von 56,5 m² bestätigt, bietet das Vorbringen der Kläger keinen Anlass, die Richtigkeit der plausibel und nachvollziehbar dargelegten Flächenermittlung in Zweifel zu ziehen.

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Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die den Beteiligten bekannte gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.