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Verwaltungsgericht Köln·14 K 12120/16.A·17.10.2018

Subsidiärer Schutz für afghanische Familie: Keine individuelle Gefahr in Kabul

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, begehrten nach Ablehnung durch das BAMF subsidiären Schutz und verwiesen u.a. auf Probleme im Iran, die Sicherheitslage in Afghanistan und eine Hepatitis-Erkrankung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil keine stichhaltigen Gründe für einen ernsthaften Schaden in Afghanistan vorlägen. Individuelle Gefahren seien nicht ersichtlich; zudem erreiche die willkürliche Gewalt in Kabul nach Opferzahlen und Bevölkerungsgröße nicht die für § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Gefahrendichte. Schlechte humanitäre Bedingungen seien nicht als subsidiärer Schutz relevant, sondern allenfalls über § 60 Abs. 5 AufenthG (hier bereits vom BAMF festgestellt).

Ausgang: Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes für Afghanistan mangels individueller Gefährdung und ausreichender Gefahrendichte in Kabul abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland voraus.

2

Vorfälle und Gefährdungen, die sich ausschließlich im Aufenthaltsstaat vor der Einreise ereignet haben, sind für die Prognose eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland grundsätzlich ohne Aussagekraft.

3

Eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure ist nur beachtlich, wenn der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bieten kann und dies substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich ist (§ 3c AsylG).

4

Ohne gefahrerhöhende individuelle Umstände begründet willkürliche Gewalt im bewaffneten Konflikt nur dann subsidiären Schutz, wenn der Grad der Gewalt eine so hohe Gefahrendichte erreicht, dass Zivilpersonen allein durch Anwesenheit ernsthaft bedroht sind.

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Schlechte humanitäre Lebensbedingungen begründen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG nur, wenn sie einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurechenbar herbeigeführt werden; andernfalls sind sie vorrangig im Rahmen nationaler Abschiebungsverbote zu prüfen (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Tatbestand

2

Die Kläger zu 1. und 2. sind nach eigenen Angaben 1990 bzw. 1992 in der Q.       M.       (Afghanistan) geboren und religiös miteinander verheiratet. Sie geben an, afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Die Kläger zu 3. und 4. sollen ihre 2015 in Afghanistan und 2016 in Deutschland geborenen Kinder sein.

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Die Kläger reisten nach eigenen Angaben Mitte Dezember 2015 aus dem Iran kommend auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl- und Flüchtlingsschutz.

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In der Anhörung vor dem Bundesamt im November 2016 gab der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) an, mit 2 Jahren mit seinen Eltern aus Afghanistan in den Iran gezogen und seitdem dort illegal gelebt zu haben. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet und in den letzten 3 Jahren als selbstständiger Bauunternehmer Bauprojekte organisiert und durchgeführt. Dabei habe er ein Auto benutzt, dass auf den Namen eines Iraners zugelassen gewesen sei. Eines Tages sei er mit diesem Auto in einen Unfall verwickelt worden. Da er Angst bekommen habe, erkannt worden zu sein und von der Polizei festgenommen zu werden, sei er zu Freunden geflüchtet. Von dort habe er erst seine Frau angerufen, als er dort niemanden erreicht habe, seine Mutter. Von ihr habe er erfahren, dass die Polizei seine Frau und die Kinder mitgenommen habe. Ein Nachbar habe dann bei der Polizei nachgefragt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Familie wegen des illegalen Aufenthalts im Iran nach Afghanistan abgeschoben werde. Er habe ihnen vor der Abschiebung über diesen Nachbarn Geld und ein Handy  zukommen lassen. Im Laufe der Untersuchung des Unfalls habe die Polizei auch bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Dabei sei herausgekommen, dass auch seine Eltern illegal im Iran lebten und auch sie seien abgeschoben worden. Er selbst habe nicht nach Afghanistan zurück gekonnt, weil er dort kein Haus und keine Arbeit gehabt habe. Er habe mit seiner Familie vom Iran aus nach Deutschland flüchten wollen, weil es ihm hier gefiele und seine Frau gute Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die Hepatitis habe, die vor 3 Jahren festgestellt worden sei.

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Die Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) gab an, bis zu ihrer Heirat bei ihren Eltern gelebt zu haben. Sie sei Analphabetin und Hausfrau. Vor ca. 3 Jahren sei sie in den Iran gegangen und habe dort geheiratet (aber nicht offiziell). Anfang September 2015 habe sie den Iran verlassen und sei nach Deutschland gereist. Ihr Mann habe im Iran Probleme gehabt, weil er einen Unfall verursacht habe. Deshalb habe die Polizei ihr Haus durchsucht und von ihr die Aufenthaltsgenehmigung verlangt. Da sie keine gehabt habe, sei sie mit ihrem Kind mitgenommen und nach I.     in Afghanistan abgeschoben worden. Ihr Mann habe nicht zu ihnen nach Afghanistan kommen wollen, weil er Probleme mit ihrem Vater gehabt habe. Er habe das Brautgeld nicht bezahlt. Außerdem hätten sie dort kein Haus und keine Mittel zum Leben. Deutschland sei in Europa das beste Land. Deshalb hätten sie sich entschieden, hierher zu kommen.

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Für die Kläger zu 3. und 4. wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht.

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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 (zugestellt am 8. Dezember 2016) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Nr. 4).

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Am 22. Dezember 2016 haben die Kläger Klage erhoben und (nur) die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt zu der Verfolgung im Iran, auf die schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und darauf, dass die Klägerin an Hepatitis erkrankt sei.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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              die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen.

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Die Beklagte verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Keiner der Beteiligten ist zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens beider Beteiligten entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG)  keinen Anspruch, dass ihnen wie begehrt subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen in Afghanistan als ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

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Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur, wenn sie von einem der in § 3 c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3 d, 3 e AsylG).

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Individuelle Gründe dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne drohen könnte, haben die Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Das Geschehen, das nach ihren Angaben zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, hat sich allein im Iran abgespielt und ist für eine Beurteilung möglicher Verfolgungsgefahren bei der Rückkehr nach Afghanistan nicht erheblich. Soweit der Kläger – wie nur die Klägerin vorträgt – bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme mit ihrem Vater bekommen werde, da er das vereinbarte Brautgeld entweder gar nicht oder nur teilweise gezahlt haben soll, ist bereits fraglich, ob dieser Vortrag einen realen Hintergrund hat. Selbst wenn man ihn jedoch als wahr unterstellt, kann daraus kein Schutzanspruch hergeleitet werden. Eine Bedrohung durch einen Privaten ist nach § 3 c AsylG nur dann rechtlich beachtlich, wenn der afghanische Staat weder willens noch in der Lage ist, den Kläger von dieser Bedrohung zu schützen. Dies haben die Kläger weder selbst vorgetragen noch ist dafür etwas ersichtlich.

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Den Klägern droht auch keine ernsthafte individuelle Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der schlechten und sich weiter verschlechternde Sicherheitslage dort. Liegen bei den Schutzsuchenden – wie hier den Klägern - keine individuellen Umstände, die die Gefahr erhöhen, Opfer von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden, kann eine solche Gefahr nur ausnahmsweise angenommen werden. Dazu muss der Grad willkürlicher Gewalt in dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreichen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt ist. Dazu ist jedenfalls annäherungsweise die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen zu der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ins Verhältnis zueinander zu setzen (sogenannte Gefahrendichte).

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Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39; vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakité) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19, 22.

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Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist regelmäßig die Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Schutzsuchenden. Dorthin wird er typischerweise zurückkehren, selbst wenn er im konkreten Fall durch den bewaffneten Konflikt den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2011 - 10 C 13/10 -, Rn. 16, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Gefahrenprognose auf die Situation in Kabul abzustellen. Die Kläger sind lange Zeit bzw. mehrere Jahre vor der Ausreise nach Deutschland dauerhaft in den Iran übergesiedelt. Daher kommt es nicht mehr auf die Verhältnisse in der Q.       M.       an, aus der die Kläger zu 1. und 2. ursprünglich stammen. Vielmehr ist auf die Verhältnisse in Kabul abzustellen, weil die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf dem Luftweg voraussichtlich dort ankommen und sich typischerweise zumindest einige Zeit dort aufhalten werden, weil sie – wie sie behaupten - keinen anderen Anlaufpunkt in Afghanistan haben und internationale Rückkehrhilfen in 1. Linie dort zu erlangen sind.

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In Kabul ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der von UNAMA mitgeteilten Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die allgemeine Gefahrenlage trotz steigender Anschlags- und Opferzahlen noch nicht derart dicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit wegen willkürlicher Gewalt ausgehen zu können. Nach Angaben der UNAMA verzeichnete die Q.       Kabul für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 im Vergleich zu anderen Provinzen mit 1.831 die höchste Anzahl ziviler Opfer – ein Anstieg um 4% verglichen zum gleichen Zeitraum 2016. In der Stadt Kabul kam es aufgrund von Selbstmordattentaten und sog. komplexen Anschlägen zu 1.612 zivilen Opfern (440 Tote und 1.172 Verletzte), ein Anstieg um 17 %.

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Vgl. UNAMA, Afghanistan, Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2017, S. 4 m. Fußnote 16 und Annex III, S. 67; zur Zielrichtung der Anschläge vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Update Mai 2018, S. Kap. 2.1.2, S. 26 f.

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Im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 wurden in der Stadt Kabul insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

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Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 71 m.w.N. zu den konkret bekannten Vorfällen.

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Demgegenüber leben in Kabul-Stadt schätzungsweise 3,6 bis 5 Millionen (nach manchen Quellen sogar 7 Mio.) Menschen, wobei insbesondere wegen des schnellen Wachstums keine genauen Zahlen bekannt sind.

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Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 69.

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Setzt man diese Opfer- und Einwohnerzahlen zueinander ins Verhältnis, ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände – wie die Kläger – allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul einen ernsthaften Schaden erleiden wird.

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So die wohl einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, stellvertretend unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 –, juris

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Auch wenn sich die Sicherheitslage im 1. Halbjahr 2018 in der Tendenz noch weiter verschärft zu haben scheint

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- vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Update (Mai 2018), S. 25 ff. m.w.N. zu den einzelnen Sicherheitsvorfällen -,

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kann dies zumindest derzeit angesichts der hohen Bevölkerungszahl der Stadt noch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Gefahrenlage (in quantitativer Hinsicht) führen. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller - auch qualitativen - Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis.

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Die Kläger können den Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch  nicht darauf stützen, dass die humanitäre Lage in Afghanistan so schlecht ist, dass sie bei einer Rückkehr ihre Existenz nicht sichern können. Zwar kann dieser Umstand  im Grundsatz auch als eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gewertet werden. Wie sich jedoch aus dem Begriff der „Behandlung“ ergibt, muss  eine solche Gefahr im Rahmen des § 4 AsylG durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG verursacht werden. Die schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung werden jedoch nicht bewusst von einer oder allen Konfliktparteien herbeigeführt, sondern sind auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich die instabile Sicherheitslage zurückzuführen. Nach nahezu einhelliger Ansicht  kann keinem der in Betracht kommenden Akteure an dieser schlechten Versorgungslage ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt angelastet werden und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen.

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Vgl. neuestens VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn. 43 ff.,  insbesondere Rn. 60-68 m.w.N.

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Sie kann daher allenfalls im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden, ob für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan festgestellt werden muss. Dies ist auch mit Blick auf die höheren Bedarf der Familie zur Existenzsicherung wegen der Erkrankung der Klägerin und der Kläger zu 3. und 4. als Kleinkinder aber bereits in dem angegriffenen Bescheid zu Recht festgestellt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.