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Verwaltungsgericht Köln·14 K 11557/16.A·11.01.2018

Aufhebung der Einstellung des Asylverfahrens wegen unzureichender Belehrung (§33 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger focht die Entscheidung des BAMF an, sein Asylverfahren wegen Nichterscheinens zur Anhörung als zurückgenommen zu werten. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 33 AsylG – insbesondere die schriftliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 und die wirksame Zustellung – erfüllt waren. Das Verwaltungsgericht Köln hob den Bescheid auf, weil die Belehrung unzureichend und die Ladung nicht wirksam zugestellt war.

Ausgang: Klage gegen die Einstellung des Asylverfahrens erfolgreich; Bescheid vom 6.12.2016 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstellung eines Asylverfahrens nach § 33 AsylG setzt eine ordnungsgemäße, gesetzlich vorgesehene Belehrung des Ausländers nach § 33 Abs. 4 AsylG voraus.

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Die Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG muss schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis erfolgen; fehlt sie, kann die Rücknahmefiktion nicht herangezogen werden.

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Ein offenkundiger Schreibfehler in der bei der Antragstellung dokumentierten Anschrift rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme wirksamer Zustellung nach § 10 Abs. 2 AsylG, insbesondere wenn der Fehler nicht dem Ausländer zuzurechnen ist.

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Eine bloß deutschsprachige Belehrung oder eine Ladung ohne Empfangsbekenntnis genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für fehlende Sprachkenntnisse oder sonstige Umstände vorliegen, die die Wirksamkeit der Verständigung in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 32 AsylG§ 33 Abs. 1 AsylG§ 33 Abs. 3 AsylG§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG

Tenor

Der Bescheid vom 6.12.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Nach eigenen Angaben ist der Kläger im Jahr 1993 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 4.12.2015 als Asylbewerber und stellte am 31.8.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen förmlichen Asylantrag. Nach vorherigen anderweitigen Unterbringungen hatte ihn die Ausländerbehörde der Bundesstatt Bonn am 22.6.2016 unter der Adresse „L.    -G.           -Str. 00“ in C.    (dort Zimmer 00) untergebracht. Die vom Kläger unterschriebene formularmäßige „Niederschrift zu einem Asylantrag“ vom 31.8.2016 enthält hinsichtlich Name und Hausnummer die fehlerhafte Bezeichnung „L.    -G1.          -Str. 00“.

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Mit Schreiben des BAMF vom 31.10.2016 wurde der Kläger unter der Adresse „L.    -G1.          -Str. 00, 00000 C.    “ zum Anhörungstermin für den 14.11.2016 geladen. Das Schreiben kam in Rücklauf. In der Postzustellungsurkunde ist als Grund vermerkt: „Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“. Hierauf stellte das BAMF mit Bescheid vom 6.12.2016 fest, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, und stellte das Verfahren ein. Ferner wurde das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote verneint und dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen, weshalb vermutet werde, dass er das Verfahren nicht betreibe.

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Der Kläger hat am 12.12.2016 Klage erhoben. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (14 L 3019/16.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 12.1.2017 stattgegeben.

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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe die Ladung der Beklagten unverschuldet nicht erhalten.

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Der Kläger beantragt in erster Linie,

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den Bescheid der Beklagten vom 6.12.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch des Eilverfahrens – sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

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Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Einstellung des Asylverfahrens ist § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 32 AsylG. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil der Asylantrag nicht gem. § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird unter anderem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

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Diese Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens sind nicht erfüllt.

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Die Einstellung des Verfahrens ist bereits rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG fehlt. Die allgemeine Belehrung bei der Asylantragstellung erfolgte zwar gegen Empfangsbekenntnis. Die dortige Belehrung wies jedoch nicht auf die konkreten Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG hin, auch wenn der Wortlaut (nur) dieser beiden Absätze jeweils in deutscher Sprache angefügt war. So fehlt vor allem der Hinweis auf die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG, auf die sich die Beklagte vorliegend ausdrücklich stützt. Deshalb ist vorliegend unerheblich, dass der Kläger ohnehin keinen „Wohnungswechsel“ (vgl. Seite 3 Mitte der Belehrung = „Wichtige Mitteilung“ vom 31.8.2016) vollzogen hatte, den er dem BAMF mitzuteilen gehabt hätte.

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Die der Ladung zur Anhörung beigefügte Belehrung ist – ungeachtet des Umstandes, dass sie den Kläger nicht erreicht hat - unzureichend, da sie allein in deutscher Sprache und nicht gegen Empfangsbekenntnis erfolgte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und Anhaltspunkte dafür, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrschte, sind ohnehin nicht ersichtlich.

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Unabhängig davon hat der Kläger die Aufforderung zur Anhörung weder erhalten, wie sich schon objektiv aus den Akten ergibt, noch muss er die Zustellung gegen sich gelten lassen.

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Insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG nicht vor. Nach dessen Satz 1 muss – unter weiteren Voraussetzungen - der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die (hier) dem BAMF auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen (vgl. auch Satz 4). Vorliegend hatte der Kläger zwar das Formular über die förmliche Asylantragstellung unterschrieben. Da er zu keinem Zeitpunkt unter der Hausnummer 00 wohnhaft oder untergebracht war und das Formular (nur) in deutscher Sprache nicht vom Kläger, sondern von einem Mitarbeiter des BAMF ausgefüllt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der niedergeschriebenen Hausnummer – wie bei der unzutreffenden Straßenbezeichnung - um einen offenkundigen Fehler handelte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Fehler bewusst herbeigeführt hätte oder dass ihm dieser bei der Unterschriftsleistung aufgefallen ist oder hätte auffallen müssen. Hieran ändert auch nichts, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers (wohl in Übernahme der Adresse aus dem angefochtenen Bescheid) in den gerichtlichen Verfahren und in der von ihnen aufgenommenen, von dem Kläger unterschriebenen Prozesskostenhilfeerklärung ebenfalls unzutreffend „L.    -G1.          -Str. 00“ angegeben haben. Unabhängig von der dogmatischen Ableitung im Einzelnen wäre es jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu vertreten, § 10 Abs. 2 AsylG dahin auszulegen, dass ein offenkundiger Schreibfehler, dessen Ursache und Urheber nicht feststellbar ist, zu einem Erlöschen der einem Asylbewerber zustehenden Grund- und Verfahrensrechte führen würde. Einer weiteren Vertiefung bedarf es vorliegend nicht, da der angefochtene Bescheid – wie oben dargelegt - bereits wegen der fehlenden hinreichenden Belehrung rechtswidrig ist.

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Deshalb kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Beklagten auch mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25“ in § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG rechtsfehlerhaft war. Allerdings legt bereits der Wortlaut („Aufforderung“) und die in der Norm genannte 1. Alternative („Aufforderung zur Vorlage (....) gemäß § 15“) mehr als nahe, dass damit jedenfalls nicht die (einfache) „Ladung zur Anhörung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG gemeint sein kann. Zumal für den Fall, dass ein Ausländer, der nicht verpflichtet ist in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der „Ladung“ zur Anhörung nicht Folge leistet, in § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG zwingend vorgegeben ist, dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben und damit das Asylverfahren weiterzuführen. Insoweit dürfte sich der Hinweis in § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG („§ 33 AsylG bleibt unberührt.“) nur auf den vorstehenden Satz 3 beziehen, wonach das BAMF bei ausbleibender Äußerung des Asylbewerbers nach Aktenlage und unter Würdigung der Nichtmitwirkung (in der Sache) zu entscheiden hat. Würde man dies anders sehen, wäre das AsylG insoweit unauflöslich widersprüchlich. Der Gesetzgeber würde dann für ein und denselben Lebenssachverhalt (Nichterscheinen nach Ladung zur Anhörung) in § 25 Abs. 5 Satz 2 und in § 33 Abs. 1 und 5 AsylG jeweils zwingend sich widersprechende Rechtsfolgen anordnen (Aufforderung zur Stellungnahme zur Weiterführung des Verfahrens oder Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch Rücknahmefiktion), ohne dass dem BAMF insoweit ein Ermessen zusteht oder sonst erkennbar ist, in welchem Verhältnis die beiden Normen zueinander stehen sollen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für die Auslegung des Verweises in § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG allgemein auf § 25 AsylG möglicherweise auch erheblich ist, dass – ohne dass ein solcher Fall hier vorläge – im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 AsylG nach dessen Sätzen 2 und 4 der Ausländer zur Anhörung nicht geladen werden muss oder er von dem Anhörungstermin nur zu verständigen ist.

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Ist nach alledem das Asylverfahren des Klägers nicht beendet und Ziffer 1 des Bescheids vom 6.12.2016 aufzuheben, so lagen und liegen die jeweiligen Voraussetzungen für die getroffenen Regelungen in den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids ebenfalls nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.