Afghanische Konvertitin: Flüchtlingsschutz; Familie: Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten nach Ablehnung durch das BAMF Schutzstatus; in der mündlichen Verhandlung nahmen sie die Klage hinsichtlich der Asylberechtigung zurück. Das VG Köln erkannte der Klägerin zu 2) wegen glaubhaft ernsthafter Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zu, da ihr in Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Den übrigen Familienmitgliedern wurde Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz versagt, jedoch wegen drohender Art.-3-EMRK-widriger extremer materieller Not in Kabul ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Teilweise Einstellung nach Klagerücknahme; Flüchtlingsschutz für Klägerin zu 2) und Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 AufenthG) für Kläger zu 1), 3) und 4), im Übrigen Abweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz wegen Religion setzt voraus, dass die betroffene Person eine ernsthafte, identitätsprägende Hinwendung zur neuen Religion glaubhaft macht; eine bloß formale Taufe genügt regelmäßig nicht.
Religionsbezogene Verfolgung liegt auch dann vor, wenn der Schutzsuchende seine Religionszugehörigkeit nur durch Leugnen oder wirksames Verbergen und den Verzicht auf für ihn zentrale Glaubensbetätigung vermeiden könnte.
Konvertiten vom Islam zum Christentum können in Afghanistan bei Bekanntwerden ihres Glaubenswechsels landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Strafverfolgung sowie nichtstaatlicher Gewalt bis hin zur Lynchjustiz ausgesetzt sein.
Schlechte humanitäre Verhältnisse begründen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG nicht, wenn es an einer gezielten Verursachung durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG fehlt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt bei allgemein schlechten Bedingungen nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, wenn der Rückkehrer unabhängig von eigenem Willen in extreme materielle Not geriete und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 verpflichtet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 verpflichtet, festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) ganz und die der Kläger zu 1), 3) und 4) zu jeweils 1/6. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren internationalen Flüchtlingsschutz.
Die Kläger zu 1) und 2) sind nach eigenen Angaben 1978/1985 bzw. 1990 in Afghanistan in der Provinz Q. geboren, afghanische Staatsangehörige mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und verheiratet. Die Kläger zu 3) und 4) seien ihre 2005/2007 und 2011 in Teheran geborenen Kinder.
Im Sommer 2015 sind die Kläger nach ihren Angaben aus dem Iran, wo sie seit vielen Jahren gelebt hätten, über die Türkei, Griechenland, die Balkanroute und Österreich Mitte August 2015 nach Deutschland eingereist. Im Oktober 2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) förmlich, ihnen Asyl und internationalen Flüchtlingsschutz zu gewähren.
Bei der Anhörung beim Bundesamt zu den Fluchtgründen gab der Kläger zu 1) an, vor ca. 15 Jahren (ca. 2000) als Angehöriger der afghanischen Nationalarmee gegen die Taliban gekämpft zu haben. Die Taliban hätten Mitglieder seiner Gruppe hingerichtet und auch nach ihm gesucht. Daraufhin sei er in den Iran geflohen und habe dort illegal als Schweißer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. Im Iran lebe ein Bruder, in Afghanistan noch Onkel und weitere Geschwister (drei Brüder, zwei Schwestern). Er habe jedoch Probleme mit seiner Familie, weil seine Frau – die Klägerin zu 2) – ihre Religion geändert habe. Außerdem habe er im Iran gezwungen werden sollen, nach Syrien zu gehen und zu kämpfen. Er sei selbst auch zum Christentum konvertiert und gehe jeden Sonntag zur Kirche, weil er viel Interesse für diese Religion habe. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würden, würden seine Verwandten sie deshalb töten.
Die Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Anhörung, dass sie 1998 mit ihren Eltern aus Afghanistan in den Iran geflohen sei, weil ihre Stadt von den Taliban besetzt gewesen sei und sie dort keine Sicherheit gehabt hätten. Im Iran habe sie illegal gelebt. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und sei dann Hausfrau gewesen. Ihre Eltern lebten noch im Iran, zu ihnen hätte sie aber keinen Kontakt. Ihre Schwester und ihr Bruder hätten in Deutschland ebenfalls Asyl beantragt. Sie und ihre Familie hätten den Iran verlassen, weil sie zum Christentum übergetreten sei und außerdem das iranische Regime ihren Mann in den Krieg nach Syrien habe schicken wollen. Sie sei als Frau in eine muslimische Familie geboren worden und habe nicht über ihre Religion entschieden. Nach dem sie erwachsen geworden sei, habe sie viel über den Islam recherchiert. Sie habe gehört, dass der Islam eine Religion der Freiheit sei, aber anderes erlebt und gesehen. Der Islam vergleiche Frauen mit Tieren. Sie sei aber ein Mensch und wolle auch so behandelt werden. Im Iran habe sie eine Nachbarin gehabt, die Christin gewesen sei. Die habe ihr gesagt, dass Mann und Frau im Christentum gleich seien. Die Nachbarin habe sie in ihre Wohnung eingeladen, die gleichzeitig eine Kirche sei. Im Iran gebe es keine anderen Kirchen. Zur Sicherheit fänden die wöchentlichen Treffen immer in einer anderen Wohnung statt. Sie sei dann einmal mit ihrer Nachbarin zu einem solchen Treffen gegangen. Das habe ihr gut gefallen und sie habe immer wieder mit der Nachbarin die Kirche besuchen wollen. Durch eine andere Besucherin habe ihre Familie (Schwiegereltern) davon erfahren und sie bedroht. Als ihr Mann auch noch aufgefordert worden sei, nach Syrien zu gehen und dort zu kämpfen, hätten sie keine Hoffnung mehr gehabt und seien geflohen. Ende 2014 sei sie zum Christentum konvertiert. Sie habe eine Webseite, auf der sie Nachrichten zur Lage und Situation von Christen in Afghanistan und dem Iran einstelle. Sie gehe jeden Sonntag zwei Stunden in eine deutsche Kirche. Wegen ihres Glaubenswechsels befürchte sie, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gesteinigt werde.
Für die Kläger zu 3) und 4) wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 21. November 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz ab (Ziffer 1. bis 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziffer 4.) und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 6.).
Am 1. Dezember 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen beim Bundesamt. Die Klägerin zu 2) betreibe im Internet einen Blog für iranische und afghanische Landsleute, um sie für das Christentum zu interessieren. Darin werde ihr Name genannt. Die Familie sei inzwischen auch getauft worden. Reisepässe oder andere Identifikationspapiere könnten sie nicht vorlegen, weil sie während der langen und anstrengenden Fahrt nach Europa verloren gegangen seien. Zur Stützung ihres Vortrags haben die Kläger einen Ausdruck des Blogs, den die Klägerin zu 2) schreibt, und eine deutsche Übersetzung dieses Ausdrucks sowie eine Bescheinigung des Generalkonsulats für die islamische Republik Afghanistan in Bonn (ohne Datum) vorgelegt, wonach die Klägerin zu 2) dort persönlich vorgesprochen habe zwecks Eintragung des/der Kinder in den Pass des Vaters. Weiterhin haben sie den Auszug aus dem Taufbuch vorgelegt, wonach alle Kläger am 17. Dezember 2017 römisch-katholisch getauft worden sind. Seit Oktober 2017 macht die Klägerin zu 2) eine Ausbildung zur zahntechnischen Fachangestellten.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage gegen die Ablehnung der Asylgewährung zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäߧ 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage zulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 2) begründet, hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) teilweise begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin zu 2) (im Folgenden: Klägerin) hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG) wegen ihres Glaubens(wechsels) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach dieser Regelung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 der Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie geschützter Rechtsgüter (Richtlinie 2011/95/EU) wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich („real risk“), d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rz. 19
Die Zuerkennung setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (§§ 3d, 3e AsylG). Im Übrigen dürfen der Zuerkennung keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG entgegenstehen.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Hierdurch wird nicht nur die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten zu praktizieren geschützt, sondern auch und gerade die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Verfolgung liegt deshalb auch dann vor, wenn der Glaubensangehörige sich staatlichen oder nichtstaatlichen Repressalien nur dadurch entziehen kann, dass er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält, also z.B öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft (z.B. Gottesdiensten oder Prozessionen) gegen seine innere Überzeugung fernbleiben muss, um Sanktionen zu vermeiden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität ist, so dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist, um seine individuelle religiöse Identität zu wahren.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11, C-99/11 – juris, Rn. 55f., 62, 67 ff. 70; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 24 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn.55-64 mit weiteren Nachweisen (mwN).
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachweisen. Das Gericht muss feststellen können, dass er sich aus fester Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel der angenommenen Religion zugewandt hat und nicht lediglich, um seine Chancen im Asyl- und Flüchtlingsverfahren zu erhöhen. Ob eine solche Prägung der religiösen Identität des Schutzsuchenden vorliegt, lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers und durch Rückschluss von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass er lediglich formal durch Taufe zum Christentum übergetreten ist und hierüber eine Bescheinigung vorlegt. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, muss erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Fähigkeiten mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Zudem wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Schutzsuchende ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausrichtet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/ 18.A –, juris, Rn. 72 f.
Aufgrund ihrer Äußerungen im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin ernsthaft zum Christentum übergetreten ist und die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit als unverzichtbaren Teil ihrer religiösen Identität ansieht.
Ursprünglich war die Klägerin nach ihren Angaben Muslimin. Sie hat jedoch vom Beginn des Verwaltungsverfahrens an gleichbleibend und glaubhaft vorgetragen, bereits Ende 2014 im Iran zum Christentum übergetreten zu sein. Diesen Weg hat sie nach ihrer Ankunft in Deutschland konsequent fortgeführt und recht bald sich einer katholischen Gemeinde angeschlossen. Dort besucht sie regelmäßig den Sonntagsgottesdienst und nimmt am Gemeindeleben wie z.B. Festen aktiv teil. Sie hat sich zudem ausweislich dem Auszug aus dem Taufbuch am 7. Dezember 2017 in Köln römisch-katholisch taufen lassen. Dazu hat sie eine einjährige Taufvorbereitung durchlaufen.
Aus ihren auch insoweit gleichbleibenden und glaubhaften Angaben war und ist erkennbar, dass dies ein bereits seit mehreren Jahren andauernder Prozess ist, in dem sich die Klägerin nachhaltig und ernsthaft vom muslimischen Glauben abgewandt und dem christlichen zugewandt hat. Sie hat auch gleichbleibend und glaubhaft vorgetragen, dass Anstoß für diesen Glaubenswandel u.a. die Unzufriedenheit mit der Rolle der Frau im Islam gewesen ist. Diesen Glaubenswandel trägt sie auch für Dritte sichtbar nach außen. So trug sie zumindest in der mündlichen Verhandlung kein Kopftuch und als Schmuck um den Hals eine Kette mit einem Kreuz. Darüber hinaus verfasst sie einen Blog in einem sozialen Netzwerk im Internet, auf dem sie unter ihrem Namen in Persisch über das Christentum informiert und gerade Landsleute für diese Religion interessieren will.
Überzeugt von der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels hat das Gericht nicht zuletzt die Schilderung der Klägerin zu einem Vorfall im Deutschkurs hier in Deutschland, der bezeichnend für ihr religiöses Selbstverständnis ist. Dort wurde über verschiedene Glaubensrichtungen gesprochen. Gefragt nach ihrem Glauben erklärte sie vor der Klasse, dass sie katholisch sei. Nach dem Ende des Unterrichts wurde sie daraufhin von männlichen muslimischen Kursteilnehmern bedroht und ihr wurde gesagt, dass wenn man jetzt in Afghanistan sei, man sie aufgrund dieser Äußerung töten würde.
Wegen der von ihr glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und dem damit verbundenen Abfall vom Islam (Apostasie) droht der Klägerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure. Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, sind in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird.
Staatlicherseits besteht für Konvertiten zum Christentum ebenso wie für Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder bis zu lebenslanger Haft bestraft werden. Zudem müssen Konvertiten – auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt – mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, insbesondere die Taliban. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie (weiterhin) Muslime. Dazu müssen sie grundsätzlich am religiös-kulturellen Leben teilnehmen, etwa die Moschee besuchen und während des Ramadan fasten. Mit welcher Intensität die Religionsausübung erwartet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der nicht regelmäßige Moscheebesuch, insbesondere wenn er z.B. beruflich begründet werden kann, in den Großstädten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubwürdigkeit verbunden ist, ist der Gefährdungsgrad nicht regelmäßig praktizierender Muslime in ländlichen Gegenden erheblich höher. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können in besonderem Maße sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religiösen Riten überzeugt teilnehmen.
Vgl. nur die Auswertung der neueren Erkenntnisse OVG NRW, a.a.O., Rn. 66-70 mwN zu den Erkenntnismitteln.
Die Klägerin kann auch nicht auf internen Schutz oder eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG verwiesen werden. Die oben geschilderte Verfolgung droht ihr landesweit. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylG oder § 3 Abs. 4 i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG vorliegen.
Ist der Klägerin zu 2) daher Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, ist die ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. Die Festsetzung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes wurde von ihr nicht angegriffen.
Die Klage der Kläger zu 1), 3) und 4) (im Folgenden: Kläger) haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutzes, sondern können lediglich beanspruchen, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan festgestellt wird.
Der Kläger zu 1) ist nicht aus individuellen Gründen vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Er hat nach eigenen Angaben seit 2000 nicht mehr dort, sondern im Iran gelebt. Soweit er damals vor einer befürchteten Verfolgung durch die Taliban geflüchtet sein will, kann er daraus heute nichts mehr herleiten. Selbst wenn man die Wahrheit dieser Schilderung unterstellt, ist seitdem so viel Zeit vergangen und die gesamte politische Situation in Afghanistan verändert, dass nicht vermutet werden kann, dass ihm deshalb heute bei einer Rückkehr noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachstellungen und Gefahren für Leib und Leben durch die Taliban drohen. Er hat auch keine anderen Gründe vorgetragen noch sind solche ersichtlich, aus denen ihm dort nach einer Rückkehr dorthin eine individuelle Verfolgung drohen sollte. Soweit er sich auf den Glaubenswechsel zum Christentum und die erfolgte Taufe beruft, hat dies keinen Erfolg. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass er sich wie die Klägerin zu 2) ernsthaft vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt und zu seiner unverzichtbaren religiösen Identität gehört, seinen christlichen Glauben in der Öffentlichkeit auszuüben. Seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt zeigen nicht, dass er sich mit dem Christentum mehr als nur oberflächlich auseinandergesetzt hat, wie es bei einem Konvertiten zu erwarten wäre. Seine Entscheidung, sich taufen zu lassen, ist nach Überzeugung des Gerichts daher im Wesentlichen verfahrenstaktisch bedingt.
Auch die Kläger zu 3) und 4) können sich schon deshalb nicht auf einen Glaubenswechsel und den formalen Taufakt berufen, weil sie noch nicht religionsmündig sind. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung auf ihrer religiösen Mündigkeit und auf ihrem freien Willen beruht, sondern von ihren Eltern, insbesondere der Klägerin 2) für sie bestimmt worden ist.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird. Die sich verschlechternde humanitäre Lage in Afghanistan (u.a. die schlechte Versorgungslage betreffend Nahrung, Trinkwasser, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) und die Gefahr, dass nach einer Rückkehr nach Afghanistan die Kläger ihre Existenz nicht sichern können, ist im Rahmen des § 4 AsylG rechtlich nicht beachtlich, weil sie nicht – wie erforderlich ist - von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG gezielt herbeigeführt und damit verursacht wird.
Zur Herleitung dieser tatbestandlichen Voraussetzung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 167-182 mwN; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 71
Auslöser und Faktoren für die schlechten Lebensumstände in Afghanistan sind vielmehr die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, der immense Anstieg der Bevölkerungszahlen durch die (wohl überwiegend erzwungene) Rückkehr von mindestens 2,4 Millionen Flüchtlingen aus dem Iran und Pakistan in den Jahren 2016 bis 2018 nach Afghanistan, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen wie insbesondere die Dürre im Jahr 2018) sowie die instabile Sicherheitslage.
Vgl. im Einzelnen die ausführliche Darstellung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel in OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 209-268
Die Kläger haben auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, wie er in Afghanistan herrscht, ernsthaft individuell bedroht wäre, wenn sie dorthin zurückkehren würden. In der Regel kann ein solcher Konflikt nur dann eine individuelle Bedrohung des Lebens des Schutzsuchenden darstellen, wenn er in seiner Person Gefahr erhöhende persönliche Umstände erfüllt. Ohne solche gefahrerhöhende persönlichen Umstände stellt ein solcher Konflikt nur dann eine Gefahr für den Einzelnen dar, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dazu ist jedenfalls annäherungsweise die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen zu der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ins Verhältnis zueinander zu setzen (sogenannte Gefahrendichte).
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35,39; vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakité) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19, 22.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 (0,125 %) oder 1/1000 (0,12%) verletzt oder getötet zu werden als bei weitem nicht ausreichend angesehen, um von einer individuellen Bedrohung ausgehen zu können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 und 11.10 –, juris, Rn. 22 bzw. 20.
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist regelmäßig die Herkunftsregion des Schutzsuchenden, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall durch den bewaffneten Konflikt den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 16, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 14.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Gefahrenprognose auf die Situation in Kabul-Stadt und der Provinz Kabul abzustellen, da die Kläger bereits seit vielen Jahren nicht mehr in Afghanistan leben bzw. noch nie dort gelebt haben und bei einer Rückkehr dies der Abschiebungszielort sein wird.
Dort ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der von UNAMA mitgeteilten Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die allgemeine Gefahrenlage trotz steigender Anschlags- und Opferzahlen noch nicht derart dicht, dass eine Zivilperson allein aufgrund des Aufenthalts dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben befürchten muss. Zwar verzeichnete nach Angaben der UNAMA die Provinz Kabul für das Jahr 2018 die landesweit höchste Zahl an zivilen Opfern (1.866, davon 596 Tote und 1.270 Verletzte) – ein Anstieg um 2% verglichen zum gleichen Zeitraum 2017. Der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer (1.686, davon 554 Tote und 1.132 Verletzte) ging auf Selbstmord- und komplexe Anschläge in der Stadt Kabul zurück, die weiterhin einer erheblichen und gegenüber 2017 um 5% gestiegenen Anschlagsdichte ausgesetzt ist. Von landesweit 65 Selbstmordattentaten und komplexen Anschlägen ereigneten sich dort 28. Die in Kabul verübten Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Zivilisten, einschließlich der zivilen Regierungsverwaltung, religiöse Stätten, Bildungseinrichtungen und Orte, die mit den Wahlen im Oktober in Verbindung standen.
Vgl. UNAMA, Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict, annual Report 2018, 24. Februar 2019, S. 2 Fußnote 6, S. 23, 68; vgl. auch die Zusammenfassung zur Sicherheitslage EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Update Juni 2019, Kap. 2.1.3.1., S. 67 ff. zu Kabul City, Kap. 2.15., s. 162 ff. zur Provinz Kabul.
Demgegenüber leben in der Stadt Kabul nach konservativen Schätzungen ca. 4 Mio. Menschen (2018/2019). Setzt man diese Opfer- und Einwohnerzahlen zueinander ins Verhältnis, ergibt sich ausgehend von der für die Stadt Kabul im Jahr 2018 ermittelten Zahl ziviler Opfer von Selbstmord- und komplexen Anschlägen (1.686) eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von rund 1:2.370 (0,042%). Legt man die für alle Anschlagsarten lediglich für die gesamte Provinz Kabul mitgeteilte Opferzahl von 1.866 im Jahr 2018 zugrunde, liegt die Gefährdungswahrscheinlichkeit bei etwa 1:2.150 (0,047%). Damit ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände – wie die Kläger – allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Auch wenn sich die Sicherheitslage 2019 in Kabul-Stadt in der Tendenz weiter verschärft zu haben scheint
- vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Juni 2019, Kap. 2.1.3.1., S. 71 zu einzelnen Sicherheitsvorfällen -,
kann dies zumindest derzeit noch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Gefahrenlage (in quantitativer Hinsicht) führen. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller - auch qualitativen - Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis.
Die Kläger haben jedoch aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan Anspruch auf die weiterhin hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Als eine derartige unmenschliche Behandlung können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat zu werten sein. Fehlt es wie in Afghanistan an einem Akteur, der für diese Situation verantwortlich ist und deshalb subsidiärer Schutz aus rechtlichen Gründen nicht zuerkannt werden kann, kommt dies aber nur in Betracht, wenn zu den allgemein schlechten Bedingungen ganz außergewöhnliche individuelle Umstände hinzutreten („very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“).
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 13. Oktober 2011 – Nr. 10611/09, Husseini/ Schweden – Rn. 83; Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 (Elgafaji) – Rn. 28.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK dann in Betracht, wenn sich die betroffene Person im Zielstaat „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.
Davon ausgehend ist Art. 3 EMRK nicht verletzt, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, am Zielort durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A – juris, Rn. 10.
Nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger ist das Gericht davon überzeugt, dass sie im Fall einer Rückkehr nicht in der Lage sein werden, sich in Kabul oder einem anderen Ort in Afghanistan ein Existenzminimum zu sichern.
Die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul ist kritisch und verschlechtert sich mit Blick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen insbesondere in Kabul zusehends. Geprägt wird sie von einer sehr schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage und prekären humanitären Gegebenheiten.
Vgl. die umfassenden Darstellungen zur Lage unter Auswertung jeweils aktuellster Erkenntnisse OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 209-268; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 211-301; Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, juris, Rn. 62-104;
Auch die Sicherheitslage ist – wie oben schon dargelegt – äußerst instabil. Dabei ist es in Kabul insbesondere zu Selbstmordanschlägen auf schiitische Moscheen und Lernzentren gekommen. Dies hat das öffentliche Leben eingeschränkt. Einwohner Kabuls berichten, dass sie Menschenansammlungen und belebte Straßen vermeiden und versuchen, bei Sonnenuntergang zu Hause zu sein.
Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Update (Mai 2018) S.31
Diese allgemeine (humanitäre) und die Sicherheitslage führt seit längerer Zeit zu der Einschätzung beim UNHCR, dass Familien mit Kindern ohne Unterstützung durch ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in städtischen oder halbstädtischen Gebieten in Afghanistan nicht zumutbar leben und ihre Grundbedürfnisse befriedigen können.
Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutz-bedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99; ebenso UNHCR- Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, Punkt III.C., S. 105 ff, insbesondere zu Kabul S.112 ff.;
Diese Einschätzung teilt auch das European Asylum Support office (allerdings für die Frage, ob Binnenvertriebene in Afghanistan in Kabul oder einer anderen Stadt eine inländische Fluchtalternative finden können).
Neuestens EASO, Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis, Juni 2019, Kap. V., S. 125 ff., insbesondere Zusammenstellung S. 137 ff.
Dieser Einschätzung hat sich die Rechtsprechung – so auch die Kammer und die Einzelrichterin – angeschlossen.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 209-268.
Hiervon ausgehend kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, dort dauerhaft ihr Existenzminimum zu sichern. Sie haben seit Jahrzehnten im Iran gelebt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie Unterkunft oder Vermögenswerte in Afghanistan besitzen. Für eine begrenzte Zeit werden sie mit den finanziellen Hilfen aus den Programmen zur Unterstützung von Rückkehrern leben können. Sie können in Afghanistan aber nicht auf ein auf ein Netzwerk zurückgreifen, das sie unterstützen kann, wenn diese Mittel verbraucht sind. Zwar leben in Afghanistan noch Onkel und weitere Geschwister (drei Brüder, zwei Schwestern) des Klägers zu 1). Aufgrund des offen zu Tage getretenen Glaubenswechsels der Klägerin zu 2) spricht jedoch alles dafür, dass sie nicht Willens sein werden, die Kläger zu unterstützen. Gleiches gilt für die Familie der Klägerin zu 2), soweit sie überhaupt noch in Afghanistan lebt.
Die Kostenentscheidung für die Klägerin zu 2) folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die für die Kläger zu 1), 3) und 4) aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.