Kanalverstopfung durch Baustoffe: Eigentümer haftet aus Kanalbenutzungsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Stadt als Betreiberin der Abwasseranlage verlangte Ersatz von Reinigungskosten wegen erhärteter Baustoffablagerungen im Mischwasserkanal vor einem Hotelgrundstück. Das VG Köln bejahte gegen den Grundstückseigentümer einen Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis (§ 280 BGB analog) und stützte die Kausalität auf den Anscheinsbeweis. Die Hotelbetreiberin haftete dagegen nicht, weil sie nach der Entwässerungssatzung nicht Anschlussnehmerin und eine deliktische Haftung nicht feststellbar war. Zinsen wurden nur als Prozesszinsen ab Klageerhebung zugesprochen.
Ausgang: Klage gegen den Grundstückseigentümer auf Zahlung zugesprochen, gegen die Hotelbetreiberin abgewiesen; Zinsen nur ab Rechtshängigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis zwischen Abwasserbeseitigungsträger und Grundstückseigentümer kann als vertragsähnliches Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB analog begründen.
Der Anschlussnehmer verletzt seine Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis, wenn von seinem Grundstück Stoffe in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, die deren Funktionsfähigkeit gefährden oder zu Ablagerungen und Verstopfungen führen können.
Der Grundstückseigentümer hat sich nach § 278 BGB analog das Verschulden von Unternehmen zurechnen zu lassen, die mit seiner Zustimmung auf dem Grundstück tätig werden und im Zusammenhang damit unzulässige Stoffe in den Kanal einleiten; die Identifizierung des konkreten Unternehmens ist hierfür nicht erforderlich.
Die Schadensursächlichkeit der Einleitung kann im Kanalbenutzungsverhältnis nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Ablagerungen räumlich im Bereich der Grundstücksanschlüsse auftreten und plausible atypische Alternativursachen nicht dargetan sind.
Eine Haftung des Grundstücksnutzers (z.B. Mieter/Pächter) aus § 280 BGB analog scheidet aus, wenn die Entwässerungssatzung den Kreis der Anschlussnehmer ausdrücklich auf Eigentümer und dinglich Berechtigte beschränkt; eine deliktische Haftung setzt zudem feststellbares Handeln eigener Verrichtungsgehilfen voraus.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 356/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 6432,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.9.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zur Hälfte die Gerichtskosten. Der Beklagte zu 2 trägt jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet ein Ausgleich nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Stadtgebiet. Der Beklagte zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks K.-------straße 00 (bis 00) in Q. (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 0000). Die Beklagte zu 1 betreibt auf diesem Grundstück ein Hotel. Das Hotelgebäude wurde in den Jahren 2009 bis 2014 saniert, modernisiert und ausgebaut. In der K.-------straße vor dem Hotelgrundstück verläuft ein Mischwasserkanal, der zwischen den Haltungen 00000000 bis 00000000 einen Durchmesser von DN 600 und ein Gefälle von 1:330 aufweist. Die Haltungen 000000000 und 000000000 befinden sich vor dem Hotelgrundstück, die Haltung 000000000 in Fließrichtung hinter dem Grundstück. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Lageplan Kanalbestand verwiesen, Bl. 36, 49 der Beiakte 1.
Ende Oktober, Anfang November 2014 reinigte ein Unternehmen für die Klägerin den Kanal auch in diesem Bereich. Dabei wurden zwischen den Haltungen 000000000 und 000000000 neben mehreren Tonnen „Kanalsand“ auch feste Ablagerungen aufgefunden, die ausgefräst werden mussten. Vor den Fräsarbeiten führte das beauftragte Unternehmen am 30.10.2014 zwischen den beiden genannten Haltungen eine Untersuchung mit Kamera zur „Beweissicherung“ durch. Nach Abschluss der Arbeiten wurde der Kanalabschnitt am 20.11.2014 erneut mit einer Kamera kontrolliert. Die bei diesen beiden TV-Befahrungen gefertigten DVD sind Bestandteil der Gerichtsakte, Bl. 203. Die Klägerin zahlte für die in diesem Zusammenhang angefallenen Arbeiten 5697,40 € und 149,93 € an das beauftragte Unternehmen.
Diese Beträge zuzüglich einer Pauschale von 10 % für Eigenleistungen, insgesamt 6432,06 €, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 27.4.2015 zurück. Das Schreiben war adressiert an „Hotel B. z.H.: Herrn Dr. S. “ in der K.-------straße 00 in 00000 Q. . Hierauf antwortete der Beklagte zu 2 unter Angabe seines Namen und der Berufsbezeichnung sowie der Adresse W. Straße 000 in Q. mit Schreiben vom 4.5.2015. Unter dem 8.7.2015 meldete sich der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 bei der Klägerin unter anderem mit der Aussage, eine Verursachung könne durch die Versicherungsnehmerin ausgeschlossen werden. Mit derselben Adressierung wie im Schreiben vom 27.4.2015 teilte die Klägerin unter dem 10.5.2016 unter anderem mit, sie habe nun auch die bauausführenden Firmen angeschrieben. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin direkt an die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 blieb diese bei ihrer Bewertung.
Die Klägerin hat am 28.11.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, im Zuge der Erweiterungs- und Umbauarbeiten des Hotels seien Baumaterialien, nämlich Zement- bzw. Gipsschlamm, in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden. Dieses Material habe sich auf der Fließsohle des Hauptkanals abgesetzt und sei dort erhärtet. Die Beklagten würden als Zweckveranlasser neben den Vorschriften des Deliktsrechts auch aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis haften. Der Beklagte zu 2 sei als Grundstückseigentümer Anschlussnehmer. Die Beklagte zu 1 hafte als Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mieter oder Pächter eines Grundstücks seien Erfüllungsgehilfen des Eigentümers im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses über den Grundstücksanschluss. Nichts anderes könne für die vom Grundstückseigentümer mit Umbaumaßnahmen betrauten Werkunternehmen gelten. Die Abflussbehinderung sei ausschließlich vor dem Gebäude des Hotels B. festgestellt worden. Die Straße sei im hier maßgeblichen Teil nur einseitig bebaut. Andere Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Hotel seien nicht bekannt und auch nicht durchgeführt worden. Entsprechende Baugenehmigungen in der Umgebung seien zu der fraglichen Zeit nicht erteilt worden. Der Beklagte zu 2, gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten zu 1, habe sich mehrfach vor Ort von dem Umfang des Schadens und den Schadensbeseitigungsmaßnahmen überzeugt. Die Personen oder Unternehmen, die der Anschlussinhaber beauftrage, Arbeiten auf seinem Grundstück durchzuführen, seien insoweit die Erfüllungsgehilfen des Anschlussinhabers. Aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den festgestellten Schäden ergebe sich zumindest der prima-facie-Beweis für eine Verursachung durch die Beklagten. Aus den von den Beklagten vorgelegten Rechnungen könne entnommen werden, dass Estriche mit chemischen Zusätzen verarbeitet worden seien, die auch schnellhärtend gewesen seien. Die von den Beklagten erwähnten anderen Bauvorhaben befänden sich sämtlich in größerer Entfernung zum geschädigten Kanal. Es werde bestritten, dass die vor Ort verwendeten Maschinen auf den Firmengeländen der beteiligten Unternehmen gereinigt worden seien. Im Übrigen sei eine dieser Firmen vor einiger Zeit gestellt worden, als Mitarbeiter eine Estrichpumpe gereinigt und die Estrichreste aus der Maschine und aus den Schläuchen in einen Kanal eingeleitet hätten. Abwässer, die im Erdgeschoss des Hotelgebäudes anfielen, würden nicht durch eine Hebeanlage gehoben, sondern könnten im Freigefälle dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Im Übrigen würden die Beklagten aufgefordert, den Bestand der Abwasserleitungen auf dem Grundstück darzulegen und entsprechende Unterlagen zu überreichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6432,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Nach mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen lassen die Beklagten im Wesentlichen vortragen, in den vergangenen Jahren seien umfangreiche Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem Hotel ausgeführt worden. Im ersten Bauabschnitt seien wesentliche Abriss-, Pfahlgründungs- und Betonarbeiten, im zweiten Bauabschnitt umfangreiche Sanierungsarbeiten im Inneren des Hotels durchgeführt worden. Es sei unzutreffend, dass gips- bzw. zementhaltige Abwässer in das Kanalisationssystem in diesem Zusammenhang eingeleitet worden seien. Abwässer aus der Küche würden über eine Fettabscheideanlage entsorgt und das gereinigte Wasser mittels einer Hebeanlage in das Kanalsystem eingeleitet. Die Abwässer der im Kellergeschoss befindlichen Toiletten sowie der Gastronomie (im Erdgeschoss) würden mittels einer Hebeanlage ebenfalls eingeleitet. Verschmutzungen in oder Probleme mit den Hebeanlagen habe es nie gegeben. Eine Sanierung der Hotelzimmer habe in dem fraglichen Zeitraum nicht stattgefunden. Sämtliche am Bau beteiligten Unternehmen hätten bestätigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt gipshaltige Abwässer in die Kanalisation eingeleitet hätten. Es sei unzutreffend, dass die Verschmutzungen nur aus dem Hotel stammen könnten. Vor dem Hotel gebe es mehrere Straßengullys. Es erscheine denkbar, dass beispielsweise beim Reinigen von Mischmaschinen oder Mörteleimern durch Dritte entsprechende Abwässer über die Straßengullys in das Kanalnetz gelangt seien. Ferner seien in diesem Zeitraum ca. 100 m entfernt Wohnhäuser errichtet worden. Insgesamt könne ausgeschlossen werden, dass die schadensverursachenden Abwässer vom Grundstück der Beklagten in den Kanal gelangt seien. Zum einen hätte dies entsprechende Spuren oder Schäden an den Hebeanlagen verursachen müssen. Zum anderen seien zahlreiche andere Szenarien denkbar. Denkbar sei auch, dass durch Beschädigungen oder Anrauungen in der Kanalisation sich gipshaltige Abwässer anderer Einleitungen abgelagert hätten.
Schriftliche Verträge für die durchgeführten Bauarbeiten existierten nicht. Parallel mit den Renovierungsarbeiten im Hotel seien in der K.-------straße Neubauten mit den Hausnummern 00, 00 und 00 errichtet worden. Außerdem habe der Beklagte zu 2 Reinigungsarbeiten im Bereich der Gaststätte „Zum C. “ (richtig: „Am C. “) beobachtet. Die Geschäftsführer der im Wesentlichen an dem Bau beteiligten Unternehmen hätten mitgeteilt, dass durch sie oder ihre Mitarbeiter keine verschmutzten Abwässer durch das Hotel in die Kanalisation eingeleitet worden seien. Die Maschinen seien jeweils auf dem Firmengelände gereinigt und Materialreste dort entsorgt worden. Eine schriftliche Korrespondenz hierzu liege nicht vor. Der Beklagte zu 2 habe die Unternehmen gegenüber den jeweiligen Geschäftsführern beauftragt und mit diesen auch die Frage der Einleitung von verschmutztem Abwassers mündlich erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Beteiligten vorgelegten Dokumente und DVDs sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, im Wesentlichen begründet und im Übrigen nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2 dem Grunde und der Höhe nach der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz zu.
Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist § 280 BGB, der auf das vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis entsprechend anwendbar ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.6.2005 – 15 A 4115/01 –, juris, Rn. 24, 27; OVG RP, Urteil vom 14.1.2010 – 7 A 10941/09 –, juris, Rn. 22, mit weiteren Nachweisen.
Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger von dem Schuldner, wenn dieser eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dabei hat entsprechend § 278 BGB der Schuldner ein Verschulden unter anderem der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (sog. Erfüllungsgehilfe), in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 2 eine diesem aus dem Kanalbenutzungsverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat und hierdurch der streitige Schaden entstanden ist.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 als Eigentümer des betreffenden Grundstücks besteht ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis. Denn nach § 2 Nr.11, § 20 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Q. vom 18.12.2008 (EWS) ist der Eigentümer des (angeschlossenen) Grundstücks Anschlussnehmer mit den sich aus der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.
Eines dieser Rechte ist das Benutzungsrecht gemäß § 6 EWS, nämlich nach näheren Maßgaben das auf dem Grundstück anfallende Abwasser (§ 2 Nr. 1 bis 3 EWS; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Als Begrenzung dieses Benutzungsrechts untersagt § 7 Abs. 1 und 2 EWS das Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage von Stoffen und Abwässer, die u.a. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern (Abs. 1 Nr. 3), insbesondere das Einleiten von festen Stoffen, auch im zerkleinerten Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können (Abs. 2 Nr. 1). Diese Sorgfaltspflichten ergeben sich im Übrigen auch ungeachtet einer Satzungsregelung dem Grunde nach aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis selbst. Insbesondere liegt auf der Hand, dass es Inhalt der Pflichten des Anschlussnehmers ist, keine Stoffe, die den Bestand oder die Funktion der öffentlichen Kanalisation gefährden, in diese einzubringen. Insoweit nur klarstellend regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 EWS zudem, dass der Anschlussnehmer für alle Schäden und Nachteile haftet, die der Klägerin z.B. infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
Der Beklagte zu 2 hat zurechenbar gegen diese Pflichten verstoßen, indem von seinem Grundstück unzulässige Stoffe (z.B. Zement, Mörtel, Gips bzw. mit diesen Stoffen befrachtetes Wasser) in die Kanalisation eingeleitet wurden, die dort u.a. zu Ablagerungen geführt haben.
Zwar geht das Gericht mit der Klägerin davon aus, dass der Beklagte zu 2 die Stoffe weder selber eingeleitet hat noch dass dies auf seine Anweisung geschah. Allerdings muss sich der Beklagte zu 2 das Verhalten und damit entsprechend § 278 Satz 1 BGB das Verschulden der von ihm beauftragten oder sonst mit seiner Zustimmung auf seinem Grundstück tätig gewordenen Unternehmen zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf, welches konkrete Unternehmen die Stoffe eingeleitet hat. Dieser rechtliche Zurechnungszusammenhang ist zwischen den Beteiligten zu Recht dem Grunde nach unstreitig und bedarf deshalb keiner Vertiefung.
Unstreitig ist auch das grundsätzliche Entstehen der Ablagerungen durch dem Abwasser beigefügte Baustoffe und der Umfang des Schadens, der hierdurch in der Kanalisation entstanden war. Der Beklagte zu 2 zieht diesen Umfang auch der Höhe nach nicht in Zweifel. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte in Verbindung mit den Inhalten der beiden vorgelegten DVD steht der Betrag fest, den die Klägerin zur Beseitigung des Schadens aufbringen musste. Insbesondere belegen die Rechnungen des beauftragten Unternehmens nebst Arbeitsnachweisen und Lieferscheinen die von der Klägerin gezahlte Summe. Zweifel daran, dass die Klägerin zusätzlich ihre Eigenleistungen pauschal mit 10% dieser Summe als Schaden ansetzen und insoweit Ersatz dieses Betrags verlangen kann, sind weder von dem Beklagten zu 2 aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Die zwischen den Beteiligten in erster Linie umstrittene Frage, ob die Stoffe, die zu den Ablagerungen im Kanal geführt haben, von dem Grundstück des Beklagten zu 2 stammen, also insbesondere über dessen Anschlussleitungen in den Kanal gelangt sind, ist nach Überzeugung der Kammer zu bejahen.
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob dies bereits unmittelbar durch den Inhalt der DVD vom 30.10.2014 festgestellt werden kann. Dort sind Ablagerungen von festen Stoffen in und unter mindestens zwei Anschlussleitungen erkennbar, die offenkundig dem Hotelgrundstück zuzuordnen sind.
Da unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten eine erfolgversprechende weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen insoweit nicht angezeigt ist und auch insbesondere die Beklagten hierzu keine Anregungen geben, ist die Beantwortung der Frage nach der Schadensursächlichkeit unter Berücksichtigung der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins zulässig (prima-facie-Beweis). Ein solcher ist unter anderem anwendbar, wenn es um einen festgestellten Sachverhalt geht, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen und ohne weiteres von einem bestimmten Kausalverlauf auszugehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.12.1995 – 8 B 150.95 –, juris, Rn. 3, mit weiteren Nachweisen.
Die festgestellten und zudem vom Beklagten zu 2 nicht bestrittenen tatsächlichen Umstände lassen nur den Schluss zu, dass die Ablagerungen im Kanal durch Stoffe verursacht wurden, die vom Grundstück des Beklagten zu 2 in den Kanal eingeleitet wurden.
Auf dem Grundstück des Beklagten zu 2 fanden an und in der Hotelanlage auch nach eigenen Angaben von Ende 2009 bis ca. 2014 in zwei Bauabschnitten „umfangreiche“ Umbau- und Sanierungsarbeiten einschließlich Rohbau-, Estrich- und sonstigen Arbeiten auch des Innenbaus statt. Bei solchen Arbeiten werden auch Stoffe wie Zement, Gips, Mörtel etc. sowie Maschinen zu deren Verarbeitung eingesetzt.
Die Ablagerungen befanden sich nur zwischen der Haltung 00000000 (vor dem südlichen Teil der Hotelanlage) und der in Fließrichtung nachfolgenden Haltung 00000000 (vor dem nördlichen Nachbargrundstück), und zwar fast nahezu im Bereich des Grundstücks des Beklagten zu 2. Wie der Aufzeichnung auf der DVD vom 30.11.2014, die sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemeinsam angesehen haben, zu entnehmen ist, befand sich die erste kleinere Ablagerung an dem ersten Anschluss auf der rechten, zum Hotelgrundstück gelegenen Seite (im Folgenden: rechter Anschluss). Eine größere Ablagerung war im Bereich des zweiten rechten Anschlusses in einer Entfernung von ca. 4 m zur Haltung 00000000 feststellbar. Es folgte die dritte Anschlussleitung, in der Sand oder ähnliches lag. Kurz vor dem vierten rechten Anschluss blockierten teilweise zu „Platten“ verbundene Ablagerungen den Wasserabfluss. In und unter dem vierten rechten Anschluss (ca. 16 m von der Haltung 00000000 entfernt und damit deutlich im Bereich genau vor dem Hotelgrundstück) waren zudem weitere Auffälligkeiten sichtbar (Sand und Ablagerungen). Die beiden nächsten rechten Anschlüsse (mind. 33 m entfernt) waren im Wesentlichen unauffällig, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch diese dem Grundstück des Beklagten zu 2 zuzuordnen sind. Eine weitere Ablagerung befand sich kurz vor der Haltung 000000000. An dem sich hieraus ergebenden Bild, wonach die Stoffe, die zu Ablagerungen im Kanal geführt hatten, vom Grundstück des Beklagten zu 2 eingeleitet worden waren, ändert nichts der Umstand, dass in dem zweiten Anschluss auf der linken Seiten Sandablagerungen und ein scheinbar kleinerer fester Brocken erkennbar waren. Bei diesem Anschluss mit einem Durchmesser von DN 300 (die abweichende Beschreibung auf dem zugehörenden Blatt „Haltungsplot Schadensuntersuchung“ mit „150 mm“ ist ein offenkundiger Fehler) dürfte es sich um den Kanal in dem abzweigenden Teil der K.-------straße handeln. Dessen Sohle lag deutlich unterhalb des angestauten Abwassers im hier streitigen Kanal. Deshalb ist es mehr als naheliegend, dass zumindest die Stoffe, aus denen sich der genannte Brocken zusammensetzt, aus dem Hauptkanal in der K.-------straße in den zurückgestauten Seitenkanal gelangt war. Die übrigen Anschlüsse auf der linken Seite, bei denen es sich zumindest teilweise um Niederschlagswasserzuläufe handeln dürfte, zeigten keine Auffälligkeiten.
Ergänzend kommt hinzu, dass der Kanal auch in diesem Bereich jährlich kontrolliert wurde, ohne dass vor 2014 nennenswerte Auffälligkeiten zutage getreten wären. Selbst bei der Kontrolle Ende Oktober 2014 im Kanalabschnitt zwischen der Haltung 00000000 und der gegen die Fließrichtung folgenden Haltung 000000000 (ebenfalls DN 600) gab es keine Auffälligkeiten. Das Gericht hat keinen Anlass, an den entsprechenden und unwidersprochenen Angaben des Mitarbeiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln.
Schließlich zeigt die Kontroll-TV-Untersuchung vom 20.11.2014, die den Beklagten seit längerem vorliegt, dass auch nach den Fräs- und Reinigungsarbeiten weiterhin Auffälligkeiten in zwei Anschlüsse vorhanden waren, die vom Grundstück des Beklagten zu 2 in den Kanal münden.
Alternative Kausalverläufe betreffend die Einleitungsstelle von unzulässigen Stoffen, insbesondere die vom Beklagten zu 2 aufgezeigten, sind nicht geeignet, den vom Gericht gezogenen Schluss in Frage zu stellen, dass die Ablagerungen auf das Einleiten von unzulässigen Stoffen (Baumaterialien) vom Grundstück des Beklagten zu 2 ursächlich zurückzuführen sind und damit der Beklagte zu 2 den Schaden zurechenbar verursacht hat.
Dies wäre nur der Fall, wenn Tatsachen vorlägen, die die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Kausalzusammenhangs nahelegten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.8.1999 – 8 C 24.98 –, juris, Rn. 16.
Solche Umstände sind weder ersichtlich noch aufgezeigt.
Soweit der Beklagte zu 2 auf nicht näher konkretisierte „Reinigungsarbeiten“ an der Gaststätte verweist, ist dies unerheblich, da diese sich in der K.-------straße 00 befindet. Einleitungen von dort hätten sich nicht entgegen der Fließrichtung ablagern können.
Es ist auch nicht ernsthaft möglich, dass die zeitlich und im Umfang nicht näher substantiierten angeblichen Bauarbeiten oder gar Errichtungen von Neubauten in der K.-------straße 00, 00 und 00 „in diesem Zeitraum“ Grund für die streitigen Ablagerungen sein können. Dies gilt unabhängig von Überlegungen zur Menge der Stoffe schon deshalb, weil die Grundstück und damit wohl deren Anschlüsse in den Kanal über 40, 60 und 120 m von der Haltung 00000000 entfernt sind. Wenn zement-, mörtel- oder gipshaltige Abwässer dort eingeleitet worden wären, so hätten sich die Feststoffe spätestens nach der Haltung 00000000 zumindest teilweise absetzen und ablagern müssen. Denn ab dort vergrößert sich der Kanaldurchmesser von DN 500 auf DN 600, während gleichzeitig das Gefälle von 1:706 auf 1:330 verringert und damit auch die Fließgeschwindigkeit reduziert wird. Deshalb muss nicht aufgeklärt werden, ob – was die Klägerin wohl bestreitet und mit öffentlichen Luftbildern kaum zu vereinbaren ist – an diesen Stellen und in diesem Zeitraum tatsächlich Wohnhäuser errichtet wurden.
Sollte der Hinweis des Beklagten zu 2 auf den Zustand des Kanals auch dahin verstanden werden, die Ablagerungen könnten vom Material des Kanals selber stammen, so ist dies offenkundig nicht der Fall. Nach dem Inhalt der Videos anlässlich der Kamerabefahrungen weist der Kanal keine nennenswerten Schadstellen auf, schon gar nicht in einem Umfang, die zu den festgestellten Ablagerungen hätten führen können. Sollte der Vortrag des Beklagten zu 2 hingegen (nur) dahin gemeint sein, dass der Zustand des Kanals die Anlagerung von Fremdstoffen begünstigt habe („gipshaltige Abwässer anderer Einleitungen“), so ist auch dies bereits aus dem vorstehenden Feststellungen ausgeschlossen. Unabhängig davon würde selbst eine „Anrauung“ oder ähnliches unter keinen Umständen die Frage berühren, ob von dem Grundstück des Beklagten zu 2 unzulässige Stoffe eingeleitet wurden.
Und schließlich zeigt auch der Vortrag, eventuell hätten (unbekannte) Dritte in der K.-------straße vor dem Hotelgrundstück z.B. Mischmaschinen oder Mörteleimer gereinigt und die dabei anfallende Flüssigkeiten über Straßengullys in den Kanal geleitet, keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs auf. Es handelt sich um eine reine Spekulation, die darüber hinaus unplausibel ist. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen hätte auffallen müssen, ist es nahezu ausgeschlossen ist, dass durch das Reinigen von Maschinen und Eimern die Menge an Stoffen in den Kanal gelangt sein könnte, die zu den massiven Ablagerungen gerade an den oben beschriebenen Stellen in der Nähe und unterhalb der Anschlüsse vom Grundstück des Beklagten zu 2 führten.
Die Behauptung des Beklagten zu 2, Bauarbeiten hätten nur im Erd- und Kellergeschoss stattgefunden und die Abwässer auch aus dem Erdgeschoss (auf Straßenhöhe) würden zunächst in das Kellergeschoss geleitet, von den dortigen Hebeanlagen wieder gehoben und dann erst in den Kanal eingeleitet, ist bereits weder konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Darstellungen oder Pläne belegt. Insbesondere legt der Beklagte nicht konkret dar, wie die Abwasserbeseitigung von dem Hotelgrundstück in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unabhängig ist die Behauptung kaum mit der Aktenlage und den Erkenntnissen zu den baulichen Verhältnissen auf dem Grundstück zu vereinbaren. Dass zumindest die ersten vier der oben genannten „rechten Anschlüsse“ offenbar Zuleitungen von dem Hotelgrundstück sind, liegt nach dem Inhalt der vorliegenden Videos auf der Hand. Dies ist von dem Beklagten zu 2 auch weder vorab in Kenntnis der DVD vom 20.11.2018 noch in der mündlichen Verhandlung angezweifelt worden.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass das Einleiten von unzulässigen Stoffen in die Kanalisation von dem Grundstück des Beklagten zu 2 kausal für den Schaden der Klägerin war.
Sonstige Umstände, die dem der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenstehen oder diesen der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen ab dem 8.7.2015 stehen ihr nur teilweise zu. Sie kann keine Verzugszinsen entsprechend §§ 286, 288 BGB verlangen, da der Beklagte zu 2 vorprozessual nie zur Zahlung aufgefordert oder gemahnt wurde und schon deshalb nicht in Verzug war. Die Adressierungen der entsprechenden Schreiben lassen keine andere Deutung zu, als dass sie an die Beklagte zu 1 gerichtet waren. Dies folgt aus der Bezeichnung des Empfängers mit „Hotel B. “, wenn auch ohne den Zusatz „GmbH“. Der Zusatz „z.H.“ (zu Händen) des Beklagten zu 2 belegt, dass dieser nicht selbst, sondern nur in seiner Funktion (als Geschäftsführer) für die Beklagte zu 1 angesprochen wurde. Zudem handelt es sich bei der Adresse „K.-------straße 00“ zwar nicht um den Sitz der Beklagten zu 1, aber um die Anschrift des von ihr betriebenen Hotels. Lediglich angemerkt sei, dass die Versicherungsgesellschaft, die mit Schreiben vom 8.7.2015 nach Ansicht der Klägerin die Zahlung endgültig ablehnte, ausdrücklich als Versicherungsnehmerin die Beklagte zu 1 bezeichnete.
Hingegen kann die Klägerin mit Erfolg von dem Beklagten zu 2 Prozesszinsen entsprechend § 291 i.V.m. §§ 288, 247 BGB verlangen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 bleibt erfolglos. Ihr gegenüber steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Ein Schadensersatzanspruch folgt nicht aus § 280 BGB. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 besteht kein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, dass Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könnte. Ob in der EWS der Klägerin hätte geregelt werden können, dass auch nur schuldrechtlich Nutzungsberechtigte an einem Grundstück selber Teilnehmer dieses Verhältnisses sind,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – 4115/01 –, juris, Rn. 8 ff. (durch das BVerwG aufgehoben und zurückverwiesen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.6.2005, dasselbe Aktenzeichen, juris, Rn. 14),
kann dahinstehen. Denn nach § 2 Nr.11, § 20 Abs. 1 EWS sind Anschlussnehmer nur der Eigentümer eines Grundstücks, die Erbbauberechtigten und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Träger bestimmter Baulasten. Auf § 20 Abs. 2 EWS wird in der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 11 EWS nicht Bezug genommen und damit ausdrücklich Pächter und Mieter nicht als Anschlussteilnehmer definiert.
Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 EWS auf Pächter oder Mieter scheidet aus mehreren Gründen aus. Der Wortlaut des § 2 Nr. 11 EWS verweist eindeutig und ausdrücklich nur auf § 20 Abs. 1 EWS, nicht auch auf Abs. 2 des § 20 EWS oder gar auf die gesamte Norm verweist. Zudem regelt § 20 Abs. 2 EWS im Gegensatz zu Abs. 1 nur Pflichten und keine Rechte, die Inhalt des Kanalbenutzungsverhältnisses sind (vgl. hierzu z.B. § 3 und 6 EWS). Aus Nr. 1 in § 20 Abs. 2 EWS folgt nichts anderes, da dort (nur) die aus der Satzung Verpflichtete bestimmt werden, die schuldrechtlich berechtigt oder verpflichtet sind, das Abwasser abzuleiten, z.B. Pächter und Mieter. Auch die dortige Nr. 2 zeigt auf, dass § 20 Abs. 2 EWS nicht den Kreis der Teilnehmer am Benutzungsverhältnis erweitern soll. Denn es ist rechtlich ausgeschlossen, dass derjenige, der nur tatsächlich Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, allein durch diese Handlung Beteiligter eines vertragsähnlichen Verhältnisse wie dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis mit allen Rechten (wie Anschluss- und Benutzungsrechte) und Pflichten (wie Anschluss- und Benutzungszwang) wird.
Da die Beklagte zu 1 ist allenfalls Pächterin / Mieterin des streitigen Grundstücks und weder Erbbauberechtigte noch sonst dinglich Nutzungsberechtigte ist, ist sie nicht Anschlussnehmer und damit nicht Teilnehmer an dem öffentlichen-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis.
Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Deliktsrecht entsprechend §§ 823 ff. BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil weder vorgetragen ist noch festgestellt werden kann, dass der Schaden an der Kanalisation durch einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1 verursacht wurde. Im Gegenteil wurden die infrage kommenden Unternehmen nach den vorgelegten Rechnungen und dem unwidersprochenen Vortrag jeweils mündlich von dem Beklagten zu 2 beauftragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6432,06 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.