Wasserrecht: Erhöhung der Schadeinheiten wegen einmaliger CSB-Überschreitung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Abgabenbescheid an, wonach wegen einer einmaligen Überschreitung des CSB‑Werts die Schadeinheiten erhöht wurden. Zentrale Frage war, ob die Ausgleichsregelung der AbwV ("4 aus 5") bei einem Sanierungsbescheid außer Kraft gesetzt werden kann. Das Gericht hob die Erhöhung auf, da die AbwV verbindlich ist und ein Ausschluss im Sanierungsbescheid nicht eindeutig erkennbar war.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erhöhung der Schadeinheiten wegen einmaliger CSB‑Überschreitung aufgehoben (77,82 €) und Bescheid insoweit aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG wird nur erhöht, wenn ein Überwachungswert nicht eingehalten wird und dieser auch nicht nach den Ausgleichsregeln der AbwV als eingehalten gilt.
Die Abwasserverordnung (AbwV) ist als aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung verbindliches Verwaltungsvorschriftsrecht; von ihr darf durch Verwaltungsakt nur abgewichen werden, wenn eine gesetzliche Ermächtigung dafür besteht.
§ 1 AbwV begründet keine Ermächtigung, die abgabenrechtlichen Folgen des Abwasserabgabengesetzes durch wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bescheide zu ändern; Mindestanforderungen dürfen nicht zu einer Modifikation gesetzlicher Ausgleichsregeln führen.
Ein Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt sein; ein Ausschluss gesetzlicher Ausgleichsregelungen muss sich eindeutig aus Tenor und Gründen ergeben, da Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
Tenor
Der Abgabenbescheid des beklagten M. vom 27.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 30.01.2003 wird in Höhe eines Teilbetrages von 77,82 Euro aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Amt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger leitet aus der von ihm betriebenen Kläranlage (KA) N. gereinigtes Abwasser in den X. ein.
Mit Sanierungsbescheid vom 31.08.1999 (berichtigt mit Bescheid vom 05.10.1999) legte die Bezirksregierung Köln gegenüber dem Kläger die Überwachungswerte für diese Einleitung fest und bestimmte u.a. den Wert für chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) auf 60 mg/l.
Ziffer 4.1 dieses Bescheides enthält folgende Regelung:
Einhaltung der Überwachungswerte
Die Überwachungswerte sind einzuhalten, insbesondere sind folgende Regelungen zu beachten: pH-Wert: Der pH-Bereich ist ständig einzuhalten.
NH-N:
Die Messung der Wassertemperatur im Belebungsbecken ist im Ablaufbereich der Belebung zur Nachklärung an geeigneter Stelle ständig durchzuführen.
Die Temperaturmessungen sind aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Einzelheiten sind mit dem StUA abzustimmen."
Mit Bescheid vom 27.08.2002 setzte das beklagte Amt gegenüber dem Kläger bezüglich der zuvor genannten Einleitung für das Veranlagungsjahr 2001 eine Abwasserabgabe in Höhe von 10.489,80 Euro fest. Bei der Ermittlung des Abgabenbetrages wurde wegen einer einmaligen Überschreitung des Überwachungswertes für CSB am 02.02.2001 (statt 60 mg/l 62,3 mg/l) die Anzahl der Schadeinheiten um 1,91 % (d.h. von 228 auf 232,35 Schadeinheiten erhöht.
Mit seinem gegen diesen Festsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch vom 06.09.2002 machte der Kläger geltend, die Erhöhung der Schadeinheiten wegen der einmaligen Überschreitung des für CSB festgesetzten Überwachungswertes sei rechtswidrig, weil dieser Wert gem. § 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) hier als eingehalten gelte. Die Voraussetzungen dieser sog. 4 aus 5-Regelung" lägen vor, weil bei den vier vorausgegangenen Messungen die Wert jeweils deutlich unter 60 mg/l gelegen hätten.
Das beklagte Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.01.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich des Sanierungsbescheides der Bezirksregierung Köln seien die Überwachungswerte ständig einzuhalten und eine Ausgleichsregelung somit nicht vorgesehen.
Am 21.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus macht er geltend, die Ausgleichsregelung der AbwV gelte auch dann, wenn sie in dem wasserrechtlichen Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt sei. In dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln werde die Ausgleichsregelung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, an vielen Stellen des Bescheides werde sogar ausdrücklich auf die AbwV verwiesen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass durch den Sanierungsbescheid die in der AbwV enthaltene Regelung nicht mehr gelten solle. Im übrigen gingen Zweifel im Sanierungsbescheid zu Lasten der Behörde.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 27.08.2002 und den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 30.01.2003 insoweit aufzuheben, als von einer Überschreitung des festgelegten Überwachungswertes für CSB ausgegangen ist und deshalb die Zahl der Schadeinheiten erhöht worden ist.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend trägt das beklagte Amt vor, eine Auslegung des Sanierungsbescheides ergebe, dass die CSB-Werte immer einzuhalten seien. Aus den Regelungen der AbwV ergebe sich nichts anderes, dort seien lediglich die Mindestanforderung normiert, die durch Bescheid verschärft werden könnten. Das solche verschärfte Anforderungen gewollt seien, ergebe sich auch aus der Begründung des Sanierungsbescheides, in dem ausgeführt werde, dass die Einleitung aus der Kläranlage N. nicht mehr dem Stand der Technik entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung der Abwasserabgabe durch das beklagte Amt für das Veranlagungsjahr 2001 in dem Bescheid vom 27. August 2002 und dem Widerspruchsbescheid vom 30.01.2003 ist insoweit rechtswidrig, als die Zahl der Schadeinheiten für den Überwachungswert für CSB um 1,91 % erhöht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 - 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S.3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn im Veranlagungszeitraum ein festgesetzter Überwachungswert nicht eingehalten wird und auch nicht als eingehalten gilt. Vorliegend hat das beklagte Amt die Schadeinheiten für CSB zu Unrecht um 1,91 % erhöht, weil der hier maßgebliche Überwachungswert von 60 mg/l trotz des im Rahmen der staatlichen Überwachung am 02.02.2001 festgestellten CSB-Wertes von 62,3 mg/l nach der zitierten gesetzlichen Regelung als eingehalten gilt.
Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten bestehenden unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob in wasserrechtlichen Erlaubnissen von den abgabenrechtlichen Ausgleichsregelungen des AbwAG und der AbwV abgewichen werden kann, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass dafür eine rechtliche Grundlage fehlen dürfte. Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG macht die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach ihrem eindeutigen Wortlaut davon abhängig, dass ein Überwachungswert nicht eingehalten wird und auch nicht als eingehalten gilt. Eine Ermächtigung zur Abweichung von dieser Norm enthält das Gesetz nicht. Wann ein Überwachungswert als eingehalten gilt, regelt das AbwAG selbst nicht, insoweit ist auf § 6 Abs. 1 und 2 der AbwV abzustellen. Auch die AbwV ist eine auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Abwasserabgabengesetz als Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 des Grundgesetzes erlassene Regelung, die nach Art. 20 Abs. 3 GG für die Verwaltung verbindliches Recht beinhaltet. Abweichungen hiervon bedürfen ihrerseits einer rechtlichen Ermächtigung, die für § 6 Abs. 1 und 2 AbwV nicht besteht.
Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes ergibt sich auch aus § 1 AbwV nichts anderes. Zwar bestimmt diese Regelung, welche Mindestanforderungen bei der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse festzusetzen sind. Indes ist § 1 AbwV keine Ermächtigung dafür zu entnehmen, die abgabenrechtlichen Folgen, die das Abwasserabgabengesetz festlegt, durch Verwaltungsakt zu ändern. Im Übrigen entspricht die verbindliche Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 AbwV auch Sinn und Zweck der sog. 4 aus 5-Regelung". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die u. U. gravierenden abgabenrechtlichen Folgen von Überschreitungen der festgesetzten Überwachungswerte unabhängig von den Ursachen für die Überschreitung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gesetz in § 4 Abs. 4 AbwAG von einer Erhöhung dann absieht, wenn ein Überwachungswert -trotz tatsächlicher Überschreitung- als eingehalten gilt".
BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 -8 B 169/97-, Buchholz 401.64 § 4 AbwG Nr. 5.
Dies bedingt jedoch auch eine zwingende Anwendung dieser Normen.
Ungeachtet dessen müsste der Kläger eine entsprechende abweichende Regelung in dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln gegen sich geltend lassen, weil dieser Verwaltungsakt bestandskräftig und damit für die Beteiligten unabhängig von der Rechtswidrigkeit des Inhalts verbindlich geworden ist. Dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.08.1999 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 05.10.1999 lässt sich indes nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die 4 aus 5-Regelung" vorliegend keine Anwendung finden soll.
Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, das heißt, aus Tenor und Gründen der Entscheidung muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, welches Verhalten von dem Betroffenen erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus der Regelung für ihn ergeben (können). Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungsinhalt aus Sicht des Adressaten und nicht etwa die Vorstellung des Verfassers des Verwaltungsaktes; Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde. Allerdings reicht es aus, wenn die der Rechtssicherheit dienende notwendige Klarheit sich aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt. Diesen Anforderungen genügt vorliegend der -möglicherweise gewollte, wenn auch rechtswidrige- Ausschluss der 4 aus 5-Regelung" in dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.08.1999 nicht. Insbesondere lässt sich der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Formulierung ein solcher Ausschluss nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen. Der dort getroffenen Feststellung, dass die Überwachungswerte einzuhalten sind, fehlt für sich genommen schon der notwenige Regelungscharakter, weil die Einhaltung der Überwachungswerte wasserrechtlich Sinn ihrer Festsetzung ist und sich im Übrigen auch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG). Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen (insbesondere") stehen mit dem hier fraglichen Ausschluss der Ausgleichsregelung in keinem Zusammenhang und legen es für den Adressaten daher eher nahe, dass sich die Regelungen unter 4.3 auf die dort konkret formulierten Anforderungen beschränken. Dies wird nach Auffassung des Gerichts dadurch bestätigt, dass sich auch die nachfolgenden Begründung mit keinem Wort dazu verhält, dass hier abweichend von den zwingenden Vorgaben des Gesetzes und der Abwasserverordnung jedwede Ausgleichregelung ausgeschlossen werden soll. Entgegen der Darlegung des beklagten Amtes folgt dies insbesondere nicht aus der Formulierung, die Kläranlage N. genüge nicht mehr den wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Diese Formulierung steht vielmehr offenkundig im Zusammenhang mit der im Hinblick auf die notwendige Sanierung schon antragsgemäß erfolgten Befristung der Erlaubnis. Schließlich zwingt auch ein Vergleich mit dem ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27.04.1988 nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort wurde auf eine andere -zum damaligen Zeitpunkt lediglich in der Rahmen-AbwasserVwV vorgesehene- Ausgleichregelung nur unter der Überschrift Erläuterungen" verwiesen, war mithin auch damals nicht unmittelbar Gegenstand des regelnden Teils der Erlaubnis. Angesichts der möglichen gravierenden abgabenrechtlichen Folgen eines Ausschlusses der 4 aus 5-Regelung" für den Einleiter hätte sich eine solche Regelung -so sie denn überhaupt von der Bezirksregierung Köln beabsichtigt war- eindeutig aus dem Sanierungsbescheid ergeben müssen. Daran fehlt es jedoch.
Die zu Unrecht erfolgte Erhöhung des CSB-Wertes um 4,35 Schadeinheiten führt zu einer Reduzierung der Abwasserabgabe um 77,82 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.