Mautbefreiung für Milchsammelfahrzeuge: Molkerei ist kein landwirtschaftlicher Betrieb
KI-Zusammenfassung
Die klagende Molkereigenossenschaft begehrte die Erstattung gezahlter Lkw-Maut für Milchsammelfahrzeuge und hilfsweise die Feststellung der Mautbefreiung im Nahbereich. Streitpunkt war, ob die Transporte von Rohmilch unter § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG fallen. Das VG Köln verneinte dies, weil die Molkerei als Verarbeitungsbetrieb kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist und der Transport nicht als untergeordnete Tätigkeit der Urproduktion gilt. Die Klage (einschließlich Hilfsantrag) wurde abgewiesen; ein Erstattungsanspruch nach § 21 BGebG scheiterte mangels „zu Unrecht erhobener“ Maut.
Ausgang: Klage auf Mauterstattung und hilfsweise Feststellung der Mautbefreiung für Rohmilchtransporte abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch für Maut nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i.V.m. § 21 Abs. 1 BGebG setzt voraus, dass die Mautgebühr überzahlt oder zu Unrecht erhoben wurde; das Bestreiten der Zahlungspflicht dem Grunde nach betrifft die Alternative „zu Unrecht erhobene Gebühren“.
Die Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG setzt voraus, dass die Beförderung durch einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; dies gilt für die Unterfälle des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG insgesamt.
Ein Molkereibetrieb als Verarbeitungsbetrieb, der landwirtschaftliche Urprodukte be- oder verarbeitet, ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG, weil er nicht selbst pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnt.
Das Einsammeln und der Transport von Rohmilch zur Molkerei begründen für einen Verarbeitungsbetrieb keine Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb, da die Privilegierung auf untergeordnete Transporttätigkeiten eines überwiegend urproduzierenden Betriebs abzielt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb GüKG (Maschinenring/vergleichbarer Zusammenschluss) setzt eine Beförderung „für andere Betriebe dieser Art“ voraus und erfordert damit das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Transporteurs; der Zusammenschluss beschreibt nur den Rahmen der Beförderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine genossenschaftlich organisierte Molkerei mit Sitz in K. mit rund 1.700 angeschlossenen Milchviehlandwirten als Mitgliedsbetrieben. Sie ist Halterin der Milchsammelfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02, N03, N04 und N05, die jeweils als „LKW Tankfahrzeug“ zugelassen sind.
Im Dezember 2018 beantragte sie bei der Beklagten die Rückerstattung der im Zeitraum 01.01. bis 12.02.2019 für die fünf Milchsammelfahrzeuge gezahlten Mautgebühren in Höhe von 632,20 €. Sie führte aus, dass die Milchsammelfahrzeuge auf den Fahrten Rohmilch von den Mitgliedsbetrieben zum Zwecke der Weiterverarbeitung zur Molkerei der Klägerin transportierten. Die Fahrzeuge hätten sich dabei in einem Umkreis von 75km Luftlinie um die Molkerei bewegt. Die Milchsammelfahrzeuge seien gemäß § 1 Abs. 2 Satz Nr. 6 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz von der Maut befreit. Der Transport und die Bearbeitung der Rohmilch durch die Klägerin seien noch dem Gewinnungsrecht eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses und nicht der nachgelagerten Verarbeitung zuzuordnen.
Die Beklagte legte im Oktober 2019 ihre ablehnende Ansicht dar und gab der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 27.11.2019 lehnte sie den Antrag ab. Die Klägerin sei kein landwirtschaftlicher Betrieb, der Urproduktion durchführe, insbesondere erzeuge sie nicht als Viehzuchtbetrieb landwirtschaftliche Primärprodukte. Der Molkereibetrieb stelle vielmehr ein Unternehmen des milchverarbeitenden Gewerbes dar, das durch weiterverarbeitenden Vorgänge, die die Beschaffenheit des Primärprodukts Rohmilch veränderten, diverse Milchprodukte der ersten und der zweiten Verarbeitungsstufe herstelle. Landwirtschaftliche Betriebe seien ausschließlich Betriebe, die selbst in der Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe tätig seien. Die Annahme der Klägerin, dass Rohmilch aufgrund der Vorschrift des § 17 Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs kein vermarktungsfähiges Produkt sei, führe nicht zu dem Schluss, dass die Klägerin selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Da Rohmilch unter bestimmten Voraussetzungen vermarktungsfähig sei, setze die Klägerin durch das Abholen und Weiterverarbeiten der Rohmilch keinen landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess der Urproduktion fort. Eine von der Klägerin angeführte finanzgerichtliche Entscheidung zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer Genossenschaft im Hinblick auf die Vergütung von Mineralölsteuer sei auf die Frage der Mautpflicht nicht übertragbar. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) bb) Güterkraftverkehrsgesetz seien nicht erfüllt. Die Klägerin stelle weder einen Maschinenring noch einen vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschluss dar. Der neu eingefügte § 2 Abs. 1 Nr. 7 c) Güterkraftverkehrsgesetz zeige, dass eine generelle Privilegierung für durch Dritte durchgeführte Transporte landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 116 ff. der Beiakte.
Am 23.12.2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge würden zum Transport ausschließlich von Rohmilch, nicht von vermarktungsfähigen Milchprodukten eingesetzt. Die Klägerin sei selbst ein landwirtschaftlicher Betrieb, der die Rohmilch für eigene Zwecke befördere. Da Rohmilch aufgrund des Verbots in § 17 Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nicht vermarktungsfähig sei, sei die Klägerin an der Herstellung des landwirtschaftlichen Produkts „Milch“ beteiligt und damit in die Urproduktion einbezogen. Bei der Herstellung des Produkts „Milch“ sei ein erweiternder Maßstab an den Begriff der Urproduktion anzulegen: Aufgrund des Vermarktungsverbots komme es nicht allein auf die Erzeugung der Rohmilch an. Die in den nachfolgenden Absätzen der Vorschrift enthaltenen Ausnahmen hätten in der Praxis keine wirtschaftliche Relevanz. Mit dem FG Sachsen seien sämtliche Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen, die bis zur erstmaligen Vermarkungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Produkts anfielen. Jedenfalls aber liege aufgrund der engen Verbindung der Milchviehbauern in der Genossenschaft ein wirtschaftlicher Zusammenschluss vor, der einem Maschinenring vergleichbar sei. Die Klägerin stelle eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder dar, die Geschäfte allein zu Gunsten der Landwirte führe. Die Milchsammelfahrzeuge seien auch Sonderfahrzeuge i.S.d. § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit seien. Aufgrund ihrer besonderen Bauart seien Milchsammelfahrzeuge schon seit 1973 als Sonderfahrzeuge in diesem Sinne anerkannt. Der Transport der Rohmilch sei schließlich in einem Umkreis von 75 km Luftlinie um den Sitz der Klägerin erfolgt. Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 142 ff. der Beiakte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertieft ihr Vorbringungen aus dem Ablehnungsbescheid. Insbesondere sei der Erzeugungsprozess des landwirtschaftlichen Produkts bereits bei dem jeweiligen Landwirt abgeschlossen. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) Güterkraftverkehrsgesetz sei bereits zweifelhaft, ob der vorgegebene Umkreis von 75 km eingehalten werde. Die Klägerin sei auch kein einem Maschinenring vergleichbarer wirtschaftlicher Zusammenschluss. Allein aus der Tatsache, dass an einem Produktionsbetrieb, der in der Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft geführt werde, ein Teil oder ggf. alle zuliefernden Milchviehhöfe beteiligt seien, ergebe sich nichts Gegenteiliges. Überdies seien die als „LKW Tankfahrzeug“ zugelassenen Milchsammelfahrzeuge keine „Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge“. Sattelzugmaschinen seien von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz stets ausgenommen.
Die Klägerin hat am 26.02.2020 Klage erhoben, die Beklagte zur Erstattung der gezahlten Maut in Höhe von 632,20 € zu verpflichten und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, für § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) Güterkraftverkehrsgesetz sei ausreichend, dass Teilaspekte des unternehmerischen Handelns - hier das Einsammeln und Transportieren der Rohmilch - landwirtschaftlich seien. Ein Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) Güterkraftverkehrsgesetz müsse bei eigener Rechtspersönlichkeit des Zusammenschlusses nicht notwendigerweise selbst ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sein. Ausreichend sei, dass die Mitglieder dieses Zusammenschlusses als land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu qualifizieren seien. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung sei der Zweck der Genossenschaft die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch Sattelzugmaschinen könnten Sonderfahrzeuge sein, wenn sie zum Ziehen eines auf sie technisch abgestimmten Milchtankanhängers geeignet und bestimmt seien. Dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge als „LKW Tankfahrzeug für Milch“ zugelassen seien, stehe dem nicht entgegen, da „Sonderfahrzeuge“ als solche keine eigene Fahrzeugklasse oder Fahrzeug- bzw. Aufbauart im Sinne des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern darstellten. Auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Nr. 6 und der Nr. 7 des § 2 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz können nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Sattelzugmaschinen, die aufgrund ihrer Ausstattung als Sonderfahrzeuge zu qualifizieren seien, nicht habe privilegieren wollen. Die Klägerin legt hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamtes Augsburg aus den Jahren 2014 und 2016 vor, nach welchen die Steuer auf 0,00 € festgesetzt werde, sowie einen Bescheid des Hauptzollamtes Augsburg vom 14.01.2025 hinsichtlich eines nicht streitgegenständlichen Fahrzeugs, nach welchem die Steuer für die Zeit ab dem 16.12.2024 ab 0,00 € festgesetzt sei und das Fahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz ab dem 16.12.2024 steuerbefreit sei. Überdies legt sie Auszüge aus ihrem internen Erfassungssystem für den streitgegenständlichen Zeitraum und Abrechnungsunterlagen der F. GmbH vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Güterverkehr vom 27.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 (Gz. N06) der Klägerin die ihr im Zeitraum vom 01.02.2019 bis einschließlich 12.02.2019 für fünf Milchsammelfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen N01, N02, N03, N04 und N05 gezahlten Mautgebühren i.H.v. insgesamt 632,20 Euro netto zu erstatten.
Hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin für den Transport von Rohmilch und den damit verbundenen Leerfahrten innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Standort der Klägerin in 00000 K., P.-straße 0-0 von der Maut befreit ist, sofern der Transport mit Sonderfahrzeugen erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie widerspricht der Klageerweiterung durch den Feststellungsantrag, der im Übrigen unbestimmt sei. Darüber hinaus vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin setze keinen landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess der Urproduktion fort, sondern der Erzeugungsprozess sei bereits bei dem jeweiligen Landwirt abgeschlossen. Überdies verlange eine Mautbefreiung, dass es sich insgesamt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, es reiche nicht, dass Teilbereiche des unternehmerischen Handelns landwirtschaftlich seien. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) Güterkraftverkehrsgesetz seien nicht erfüllt. Die Vorschrift setze voraus, dass ein Landwirt Mitglied eines Maschinenrings bzw. eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses sei und unter Vermittlung dieses Maschinenrings für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings sei, dessen Erzeugnisse oder Bedarfsgüter transportiere. Die Klägerin stelle bereits keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern einen Produktionsbetrieb der Lebensmittelverarbeitung dar. Die bloße Tatsache, dass Landwirte Anteile an einem genossenschaftlich organisierten Verarbeitungsbetrieb besäßen, mache diesen nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Molkerei können nicht Teil einer Selbsthilfeorganisation unter Gleichen, also Landwirten sein. Entscheidend sei, dass hauptsächlich Land- und Forstwirtschaft betrieben werde und der Transport von Gütern in aller Regel nur eine untergeordnete Tätigkeit darstelle. Für eine Molkerei stelle die tägliche Milchbeschaffung aber eine ganz wesentliche Tätigkeit dar. Hätte der Gesetzgeber Molkereien mit ihren sämtlichen Fahrzeugen begünstigen wollen, wäre eine Aufnahme derselben in den Kreis der privilegierten Beförderer des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Güterkraftverkehrsgesetz erfolgt. Milchtransporte für andere seien schon nicht Gegenstand des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) Güterkraftverkehrsgesetz, da mit § 2 Abs. 1 Nr. 6 Güterkraftverkehrsgesetz eine gesetzliche Spezialregelung bestehe. Aus den vorgelegten Unterlagen der Klägerin gingen die gefahrenen Strecken und Entfernungen nicht eindeutig hervor, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass der Nahbereich von 75 km überschritten sei.
Das Gericht hat am 16.09.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die vertagt worden ist, um den Beteiligten die Gelegenheit für eine außergerichtliche Einigung zu geben. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des ersten Klageantrags. Der als Leistungsklage formulierte, aber entsprechend dem Begehren der Klägerin als Verpflichtungsklage verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mautgebühren in Höhe von 632,20 € zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist § 21 BGebG entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. Gemäß § 21 Abs. 1 BGebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
Die Klägerin macht keine „Überzahlung“ im Sinne dieser Vorschrift geltend. Sie behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben, als von ihr verlangt wurde, sondern sie bestreitet ihre Leistungspflicht dem Grunde nach, weil sie der Ansicht ist, von der Mautpflicht befreit zu sein. Dieses Vorbringen unterfällt der zweiten Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG, wonach „zu Unrecht erhobene Gebühren“ zu erstatten sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 - 9 C 6.09 -, juris, Rn. 15 (zu § 21 VwKostG); OVG NRW, Urteil vom 30.11.2021 - 9 A 118/16 -, juris, Rn. 91 f.
Auch nach der zweiten Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Maut nicht „zu Unrecht erhoben“ worden ist. Die Klägerin war für die streitgegenständlichen Fahrten vom 01.02. bis 12.02.2019 zur Zahlung von Maut verpflichtet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz in der vom 01.01. bis 25.11.2019 geltenden Fassung (im Folgenden BFStrMG) ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22 EU (ABl. 158 vom 10.06.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind gemäß Satz 2 Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
Unstrittig sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Streitig ist allein, ob die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz in der vom 01.01. bis 25.11.2019 geltenden Fassung (GüKG) von der Mautpflicht befreit ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG ist die Maut nicht zu entrichten bei Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG sowie den damit verbundenen Leerfahrten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG finden die Vorschriften des GüKG keine Anwendung auf die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
für eigene Zwecke
für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.
Dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) aa) GüKG - Nachbarschaftshilfe - oder des § 2 Abs. 1 Nr. 7 c) GüKG - Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h - erfüllt seien, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin ist auch weder gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG (dazu unten I.) noch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) GüKG (dazu unten II.) von der Mautpflicht befreit.
I. Die Klägerin ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG von der Mautpflicht befreit. Voraussetzung dieses Mautbefreiungstatbestandes ist, dass es sich bei dem befördernden Betrieb um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.
Erbs/Kohlhaas/Häberle, GüKG § 2 Rn. 10.
Dies folgt aus der Systematik des Befreiungstatbestandes. Der verweisende Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG betrifft die „Verwendung“ „land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge“. Nach dem einleitenden Satz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG, auf den in Form eines Rechtsgrundverweises Bezug genommen wird, muss es sich um eine Beförderung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb handeln. Bestätigt wird dies durch einen Rückschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) GüKG, nach welchem die Beförderung „für andere Betriebe dieser Art“ erfolgen muss. Auch hieraus lässt sich schließen, dass es sich bei dem befördernden Betrieb um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handeln muss; im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) GüKG hat die Beförderung für eigene Zwecke dieses land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfolgen.
Die Klägerin - eine genossenschaftlich organisierte Molkerei mit mehr als 400 Mitarbeitern und mit rund 1.700 angeschlossenen Milchviehlandwirten als Mitgliedsbetrieben - stellt keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar.
Land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse sind Produkte der landwirtschaftlichen Urproduktion,
BT-Drs. 19/5102 (neu), S. 15,
in diesem Fall die von den Milchviehlandwirten gewonnene Rohmilch. Verarbeitungsbetriebe, die die Erzeugnisse der Landwirtschaft be- oder verarbeiten, stellen selbst keine landwirtschaftlichen Betriebe dar,
OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1960 - 3 Ws (B) 19/60 -, Nds. MBl., RSprBeialge 22; Erbs/Kohlhaas/Häberle, GüKG § 2 Rn. 10; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, § 2 GütKG, S. 8,
weil sie nicht selbst pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen.
Dass Rohmilch gemäß § 17 Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) nicht an Verbraucher abgegeben werden darf, führt zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht um ein umfassendes Vermarktungsverbot handelt, wie den in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen zu entnehmen ist. Überdies bedeutet der Umstand, dass für die Abgabe eines landwirtschaftlichen Produkts an Verbraucher für den Regelfall (gesetzlich) eine Verarbeitung vorgeschrieben ist, nicht, dass der Verarbeitungsbetrieb selbst als landwirtschaftlicher Betrieb zu sehen ist. Eine Änderung der Beschaffenheit eines Produkts der landwirtschaftlichen Urproduktion, damit es für den Regelfall vermarktungsfähig ist, stellt nicht selbst Urproduktion, sondern einer Verarbeitung des Urprodukts dar. Auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des FG Sachsen vom 18.04.2007
7 K 2089/05, juris,
folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zum einen ist die dort relevante Vorschrift des § 25c Mineralölsteuergesetz (MinöStG) nicht mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG vergleichbar. § 25c Nr. 3 MinöStG definierte als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch Betriebe, soweit sie für Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen, Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausgeführt haben. Eine solche Ausweitung auf Betriebe, die für landwirtschaftliche Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse ausführen, sieht § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG gerade nicht vor. Überdies geht es bei den vom FG Sachsen entschiedenen Fall um Arbeiten, die „üblicherweise bei einem Landwirt an[fielen] und […] daher noch als Arbeiten zur Gewinnung der pflanzlichen Erzeugnisse anzusehen“ waren.
FG Sachsen, Urteil vom 18.04.2007 - 7 K 2089/05 -, juris Rn. 20.
Dies ist hier gerade nicht der Fall. Das Pasteurisieren der Rohmilch oder die Verarbeitung der Rohmilch zu Milchprodukten ist gerade keine Tätigkeit, die üblicherweise bei einem Landwirt anfällt, sondern bei einem Verarbeitungsbetrieb. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht das der Verarbeitung vorgelagerte Einsammeln und der Transport der Rohmilch zur Molkerei als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (siehe hierzu etwa den Schriftsatz der Klägerin vom 28.06.2021 Rn. 11). Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG wird dieser „Ausnahmetatbestand“ damit begründet, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe hauptsächlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und der Transport von Gütern in aller Regel nur eine untergeordnete Tätigkeit darstellt. Bei dieser untergeordneten Tätigkeit würden die Vorschritten des GüKG verhältnismäßig stark ins Gewicht fallen und zu unverhältnismäßiger Bürokratie führen.
BT-Drs. 19/5102 (neu), S. 15.
Würde man annehmen, dass die Klägerin aufgrund des Transports der Rohmilch zur Molkerei einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt - dass also gerade der Transport der Rohmilch Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung als landwirtschaftlicher Betrieb ist -, so würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen. Der Transport des Gutes wäre dann nämlich keine untergeordnete Tätigkeit eines ansonsten in der Urproduktion tätigen Betriebes.
II. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 b) bb) GüKG von der Mautpflicht befreit. Denn auch bei lit. b) des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG muss die Beförderung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der lit. b). Im Gegensatz zu lit. a), die Beförderungen für eigene Zwecke des befördernden landwirtschaftlichen Betriebs umfasst, betrifft lit. b) Beförderungen „für andere Betriebe dieser Art“. Aus dem Begriff „andere“ folgt, dass es sich auch bei dem Transporteur um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handeln muss. Unterstrichen wird dies durch die Systematik des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG. Einleitend - vor der Untergliederung in die Unterfälle a), b) und c) - verlangt Nr. 7 eine „in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen“. Das Erfordernis einer Beförderung durch einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist damit „vor die Klammer gezogen“ und betrifft sämtliche Unterfälle a), b) und c). § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) bb) setzt die Existenz zweier land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe voraus - nämlich zum einen des transportierenden Betriebes und zum anderen des Betriebes, „für“ welchen der Transport erfolgt. Der Maschinenring oder der vergleichbare wirtschaftliche Zusammenschluss, den lit. b) bb) nennt, beschreibt lediglich den „Rahmen“, innerhalb dessen der Transport erfolgt (siehe den Wortlaut der lit. b) bb) „im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses“). Ein Maschinenring oder vergleichbarer wirtschaftlicher Zusammenschluss, der selbst kein landwirtschaftlicher Betrieb ist, stellt jedoch keinen Transporteur im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG dar.
Wie oben dargestellt, ist die Klägerin selbst kein landwirtschaftlicher Betrieb.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich schließlich, dass der in der mündlichen Verhandlung erhobene hilfsweise Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG, nämlich 632,20 € hinsichtlich des Verpflichtungsantrags und 5.000,00 € (Auffangwert) bezüglich des Feststellungsantrags.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.632,20 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.