Feststellung des Endes des selbständigen Beweisverfahrens und Fristsetzung zur Klageerhebung
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln stellte fest, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet ist, weil die Beweisfragen durch das Gutachten beantwortet und keine rechtzeitig erhobenen Ergänzungsfragen mehr offen sind. Eine zweite Stellungnahme der Antragstellerin erfolgte nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nach § 411 Abs. 4 ZPO. Weitere Untersuchungsmethoden können allenfalls im Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Der Antragstellerin wurde eine Frist zur Klageerhebung bis 31.05.2017 gesetzt.
Ausgang: Feststellung des Endes des selbstständigen Beweisverfahrens und Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage bis 31.05.2017
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbstständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die im Beweisbeschluss aufgeworfenen Beweisfragen durch das eingereichte Gutachten beantwortet sind und keine rechtzeitig erhobenen Ergänzungsfragen oder noch offenen Anträge verbleiben.
Stellungnahmen zum Gutachten müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen; eine verspätete zweite Stellungnahme kann das Beweisverfahren nicht offenhalten (§ 411 Abs. 4 ZPO).
Anregungen der Parteien für zusätzliche Untersuchungsmethoden rechtfertigen die Fortführung des Beweisverfahrens nur, wenn sie über die bereits gestellten und zeitgerecht vorgebrachten Ergänzungsfragen hinaus entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse befördern oder der Sachverständige zusätzliche Untersuchungen für erforderlich hält.
Die Kammer kann nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Partei gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 494a ZPO zur Erhebung der Hauptsacheklage binnen einer angemessenen Frist auffordern.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 E 438/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet ist.
2. Der Antragstellerin wird eine Frist zur Erhebung der Klage gegen die Antragsgegnerin in der Hauptsache bis zum 31. Mai 2017 gesetzt.
Gründe
Das selbstständige Beweisverfahren ist beendet, da die Beweisfragen durch das Gutachten beantwortet wurden und keine rechtzeitig erhobene Ergänzungsfragen oder gestellten Anträge der Beteiligten offen sind (vgl. zum angemessenen Zeitraum nach § 411 Abs. 4 ZPO: Zimmermann in: MK-ZPO, 4. Auflage, § 411 Rn. 16).
Dem Beweisbeschluss entsprechend hat der beauftragte Gutachter das Gutachten am 29. November 2016 bei Gericht eingereicht. Dieses wurde umgehend den Beteiligten zugeleitet. Unter dem 27. Januar 2017 erfolgte eine erste Stellungnahme der Antragstellerin zum Gutachten mit entsprechenden Ergänzungsfragen, die der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. März 2017 beantwortete.
Die zweite Stellungnahme vom 13. April 2017 zu dem Gutachten ist jedoch nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum gemäß § 411 Abs. 4 ZPO erfolgt. Zum einem ist bei einem zeitlichen Abstand von mittlerweile fast viereinhalb Monaten zwischen Stellungnahme und Gutachtenerstellung nicht mehr von einer zeitnahen Stellungnahme auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gutachtenumfang gerade einmal netto 10 Seiten beträgt und vier Fragen beantwortet werden.
Zum anderen geht die zweite Stellungnahme inhaltlich nicht über die erste Stellungnahme hinaus, wenn sie alternative Schadensursachen vermutet. Insoweit reduziert sich die Stellungnahme aus April 2017 darin, eine neue Untersuchungsmethode einzufordern, die der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstellung nicht für notwendig erachtet hat. Zwar hat dieser (bisher) nicht ausdrücklich erklärt, die Durchführung eines Georadars sei nicht zielführend. Im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens hat er jedoch die zusätzliche Kamera-Untersuchung der Grundstücks-entwässerung in Auftrag gegeben, da er sich von dieser zusätzliche Erkenntnisse versprochen hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige keine weiteren Untersuchungsmethoden angeregt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser für die Beantwortung der im Beweisbeschluss aufgeworfenen Beweisfragen keinen weiteren Aufwand für notwendig erachtet hat.
Ob andere – von der Antragstellerin angeregte – alternative Untersuchungsmethoden das Ergebnis des vorgelegten Gutachtens erschüttern können, ist für das vorliegende selbstständige Beweisverfahren nicht relevant. Dies wäre allenfalls ein Aspekt im Hauptsacheverfahren, in dessen Rahmen es der dortigen Klägerin unbenommen wäre, durch ein Privatgutachten das vorgelegte Gutachten zu erschüttern.
Bereits mit Verfügung vom 8. März 2017 hat die Kammer jedenfalls mittelbar diese Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, indem sie um Abgabe „prozessualer Erklärungen“ gebeten hat.
Von daher war die Antragstellerin gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 494a ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit: Geiger in: Eyermann VwGO, 14. Auflage, § 98 Rn. 38 m.w.N.) aufgefordert, binnen der im Tenor gesetzten angemessenen Frist Klage zu erheben.