Einstweilige Anordnung gegen Meldung an Vergaberegister abgelehnt (fehlendes Rechtsschutzinteresse)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geplante Meldung an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW und die Löschung bzw. Sperrung bereits übermittelter Daten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da den Antragstellern derzeit kein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zukomme. Die Behörde hatte die Antragsteller zuvor angehört; eine abschließende Entscheidung über eine Meldung lag noch nicht vor, sodass ein vorgezogener Schutz nicht gerechtfertigt war.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Meldung an das Vergaberegister als unzulässig verworfen (fehlendes aktuelles Rechtsschutzinteresse)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein gegenwärtiges allgemeines Rechtsschutzinteresse darlegt, insbesondere kein rechtlich bedeutsamer Nachteil unmittelbar bevorsteht.
Nach § 6 Abs. 3 KorruptionsbG hat die meldende Stelle dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; erst nach Ablauf der Anhörungsfrist sind die Entscheidungsgründe zu dokumentieren und dem Betroffenen zur Information vor der Meldung mitzuteilen.
Ist die meldende Stelle nach Anhörung noch in der Prüfung und hat sie keine abschließende Entscheidung getroffen, rechtfertigt dies in der Regel nicht die vorzeitige gerichtliche Untersagung der Datenweitergabe; dem Betroffenen ist zuzumuten, den Abschluss des Verfahrens abzuwarten oder ggf. erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
Die Kostenentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bemessen, wobei im vorläufigen Rechtsschutz für jeden Beteiligten der Auffangstreitwert zugrunde gelegt und ggf. zu mindern ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.
Gründe
Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anord- nung zu verpflichten, eine Meldung gemäß §§ 6, 7 Korrupti- onsbekämpfungsgesetz NRW an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über eine angebliche Verfehlung der Antragsteller im Zusammenhang mit der Vergabe von Bau- leistungen am 22. Juni 1999 an die "Bietergemeinschaft Ab- dichtungs- und Dämmarbeiten für eine Mülldeponie in T. (Nordrhein-Westfalen)" zu unterlassen;
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anord- nung zu verpflichten, die Löschung bereits an die Informati- onsstelle für Vergabeausschlüsse beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gemeldeter Daten zu ver- anlassen, soweit sie sich auf eine angebliche Verfehlung der Antragsteller im Zusammenhang mit der Vergabe von Bau- leistungen am 22. Juni 1999 an die "Bietergemeinschaft Ab- dichtungs- und Dämmarbeiten für eine Mülldeponie in T. (Nordrhein-Westfalen)" beziehen;
3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht ohne An- hörung der Antragsgegnerin und nicht ohne mündliche Ver- handlung entscheide,
4.
a. der Antragsgegnerin im Rahmen einer Zwischen- entscheidung eine Meldung gemäß §§ 6, 7 Korrupti- onsbekämpfungsgesetz NRW an die Informations- stelle für Vergabeausschlüsse beim Finanzministeri- um des Landes Nordrhein-Westfalen über eine an- gebliche Verfehlung der Antragsteller im Zusammen- hang mit der Vergabe von Bauleistungen am 22. Juni 1999 an die "Bietergemeinschaft Abdichtungs- und Dämmarbeiten für eine Mülldeponie in T. (Nordrhein-Westfalen)" bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu 1) zu untersagen;
b.
c. die Antragsgegnerin im Rahmen einer Zwischen- entscheidung bis zu einer Entscheidung über die An- träge zu 1) und 2) zu verpflichten, bereits an die In- formationsstelle für Vergabeausschlüsse beim Fi- nanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gemeldete Daten zu sperren, soweit sie sich auf eine angebliche Verfehlung der Antragsteller im Zusam- menhang mit der Vergabe von Bauleistungen am 22. Juni 1999 an die "Bietergemeinschaft Abdichtungs- und Dämmarbeiten für eine Mülldeponie in T. (Nordrhein-Westfalen)" beziehen,
haben keinen Erfolg.
Sie sind bereits unzulässig, denn den Antragstellern fehlt - jedenfalls derzeit - das für jegliche Form der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderli- che allgemeine Rechtsschutzinteresse. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Aufl. 2003, Rdnr. 30 vor § 40. Ihnen drohen durch das Warten auf eine noch ausstehende abschließende Entscheidung der Antragstellerin über eine etwaige Meldung an die Informationsstelle keinerlei rechtlich bedeutsamen Nachteile. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG -) hat die meldende Stelle, sobald sie in Bezug auf natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen einen Vergabeausschluss aussprechen will oder von einzutragenden Verfehlungen im Sinne von § 5 KorruptionsbG Kenntnis erlangt, zunächst dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorgesehenen Datenverarbeitung zu geben; hierbei findet § 4 Abs.5 DSG NRW entsprechende Anwendung. Auf dieser Grundlage hatte auch die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zunächst aufgefordert, zu der von ihr beabsichtigten Meldung an das Register Stellung zu nehmen. Die Antragsteller waren dem mit Schreiben vom 18. Mai 2005 nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren damit aber keineswegs bereits alle Voraussetzungen nach § 6 Abs.3 KorruptionsbG für die vorgesehene Datenweitergabe an die Informationsstelle erfüllt. Vielmehr hat die meldende Stelle nach Ablauf der Anhörungsfrist und unter Berücksichtigung von eventuell in diesem Rahmen durch den Betroffenen vorgetragenen Belangen ihre Entscheidungsgründe zu dokumentieren und den Betroffenen vor der Meldung über ihren Wortlaut zu informieren, um ihm Gelegenheit zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen ihre Entscheidung einzuräumen,
vgl. die Begr. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN vom 14. September 2004, LTDrs. 13/5952 S. 15.
Vor diesem Hintergrund bestehen für die Befürchtungen der Antragsteller, eine Meldung an das Register mit den daraus folgenden negativen Auswirkungen auf andere Vergabeverfahren, an denen die Antragstellerin zu 1) beteiligt sei, stehe unmittelbar bevor, keinerlei tragfähige Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin, wie sie den Antragstellern mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 auch bereits mitgeteilt hat, im Hinblick auf die von ihnen vorgetragenen Gründe eine abschließende Entscheidung über die Durchführung und den Inhalt einer etwaigen Meldung gerade noch nicht getroffen. Dass hier dennoch ausnahmsweise bereits vor Abschluss dieser Überlegungen der Antragsgegnerin vorbeugend die Weitergabe der in Rede stehenden Daten gerichtlich untersagt werden müsste, haben die Antragsteller durch nichts belegt und hierfür fehlen auch sonst sämtliche Anhaltspunkte. Es kann ihnen vielmehr zugemutet werden, zunächst den Abschluss der Prüfung abzuwarten und sich dann gegen deren mögliches Ergebnis gegebenenfalls auch durch die erneute Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Das Gericht hat dabei für jeden der beiden Antragsteller den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrundegelegt, der entsprechend den Grundsätzen für die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu mindern war.