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Verwaltungsgericht Köln·13 L 776/20·04.08.2020

Eilantrag §80 Abs.5 VwGO: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Betriebsentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung zum Entzug der Zulassung seines Schlachtbetriebs. Die zentrale Frage war, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Schutzinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Behörde konkrete Gesundheitsgefährdungen und wiederholte Verstöße darlegte und die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird. Die Maßnahme erweist sich als erforderlich und verhältnismäßig.

Ausgang: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Betriebszulassung des Schlachtbetriebs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend, wenn die Behörde einzelfallbezogen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarisierender Prüfung die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfällt und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat.

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Art. 54 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 erlaubt der zuständigen Behörde, bei festgestellten Verstößen erforderliche Maßnahmen zu treffen, die bis zum Entzug der Zulassung des Betriebes reichen können.

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Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, die allgemeinen Hygieneanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II VO (EG) Nr. 852/2004 sowie wirksame HACCP-basierte Eigenkontrollen nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 einzurichten und aufrechtzuerhalten; deren Unterlassung rechtfertigt behördliche Sanktionen.

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Spezifische Hygiene- und Temperaturanforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs nach VO (EG) Nr. 853/2004 sind einzuhalten; Überschreitungen und dokumentierte Mängel sprechen für erhebliche Gefährdungen der Verbraucher und stärken das Vollzugsinteresse.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 54 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004§ Art. 54 Abs. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 882/2004§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1319/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

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die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4714/19 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2019 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Zunächst genügt in formaler Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2019 den Maßstäben des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der Gefahren, die von einem weiteren Betrieb des Schlacht- und Zerlegebetriebs des Antragstellers unter Verstoß u.a. gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für die Gesundheit der Verbraucher ausgehen können, ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Klage 13 K 4714/19 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Es spricht nämlich Alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2019 rechtmäßig ist.

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Der angeordnete Entzug/Widerruf der Zulassung als Schlacht- und Zerlegebetrieb findet voraussichtlich seine Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz - VO (EG) Nr. 882/2004 -. Nach dieser Regelung trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße. Zu den gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen gehören nach Art. 54 Abs. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 882/2004 der Entzug der Zulassung des Betriebes.

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Schon aus dem - vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen - Prüfbericht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 17. April 2019 sowie den diesem beigefügten Lichtbildern ergibt sich, dass sich u.a. im Betrieb des Antragstellers betriebsfremde Personen in Straßenkleidung im Schlachtraum befanden, sich an einer Wand ein Gitter mit starken Korrosionsspuren befand, in dem Messer steckten sowie ein Messerköcher sowohl von innen als auch von außen altverschmutzt war. Des Weiteren war an einer Decke Schimmelbildung festzustellen. Hierin liegt nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene - VO (EG) Nr. 852/2004 -. Nach Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion nachgeordnet sind, u.a. die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen.

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Die Temperaturanzeige im Raum der Hackfleischherstellung zeigte 10° C an, was nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III Nr. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs bedeutet. Hiernach müssen Lebensmittelunternehmer, die u.a. Hackfleisch/Faschiertes herstellen, sicherstellen, dass das verwendete Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C bei Geflügel, 3 °C bei Nebenprodukten der Schlachtung und 7 °C bei anderem Fleisch aufweist.

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Des Weiteren konnten bei der Betriebsüberprüfung am 17. April 2019 (wiederum) keine Eigenkontrollen vorgelegt werden, obwohl dem Antragsteller mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung des S.     -F.    -L.       vom 15. August 2016 u.a. aufgegeben worden war, ein Verfahren der Dokumentation von Eigenkontrollen einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Damit liegt aller Voraussicht nach ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer aus Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004 vor, ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

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Hiernach spricht nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung Alles dafür, dass der Antragsteller zahlreiche Verstöße im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 begangen hat.

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Damit erweist sich der dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene Entzug der Betriebszulassung nach summarischer Prüfung als erforderlich im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seit Jahren kontinuierlich gegen lebensmittel- und tierschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, keine Bedenken.

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Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fiele zu Lasten des Antragstellers aus:

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Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den – nicht bestrittenen – Feststellungen des S.     -F.    -L.       auch nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gegen Hygienevorschriften verstoßen hat: So wurde bei einer am 18. Februar 2020 entnommenen amtlichen Probe eines „Fleischteilstücks Rind“ eine Überschreitung der Keimzahl an Escherchia coli um 400 koloniebildende Einheiten pro Gramm (gemessen am Richtwert, der von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie empfohlen wird) festgestellt. Am 5. Februar 2020 befanden sich des Weiteren etwa 60 kg Hackfleisch im Fleischkühlhaus, die in sechs grünen Müllsäcken, die nicht für die Verpackung von Lebensmitteln geeignet waren, abgepackt waren. Soweit der Antragsteller zu diesem Befund, der als solcher nicht bestritten wird, vorträgt, das bewusste Hackfleisch sei nicht zum gewerblichen Verbrauch bestimmt gewesen, wertet das Gericht diese Einlassung – schon angesichts der Menge vorgefundenen Fleischs – als Schutzbehauptung. Im Hinblick hierauf wiegen die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse angesichts der zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdungen der Verbraucher deutlich schwerer als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Damit überwiegt das Vollzugsinteresse.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.