Eilrechtsschutz gegen Zwangsgeld wegen Nachweispflichten zu HHC-Vapes erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung wegen nicht erfüllter Nachweis- und Vorlagepflichten zu cannabinoidhaltigen Einweg-E-Zigaretten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab; hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr war er mangels vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde bereits unzulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO). Im Übrigen überwog das öffentliche Vollzugsinteresse, da die vollstreckbare Grundverfügung bestandskräftig, hinreichend bestimmt und erfüllbar war und die Antragstellerin die verlangten Nachweise (insb. Lieferscheine) nicht vorgelegt hatte. Zwangsgeldfestsetzung und erhöhte erneute Androhung wurden als verhältnismäßig zum Verbraucherschutz bewertet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung/-androhung abgelehnt (Gebührenteil unzulässig).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Gebührenforderung ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein behördlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und abgelehnt wurde oder ausnahmsweise die gesetzlichen Ausnahmetatbestände eingreifen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es im Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Grundverfügung an, nicht auf deren materielle Rechtmäßigkeit.
Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) verlangt, dass Inhalt und Umfang der geforderten Handlung für den Adressaten nach objektivem Empfängerhorizont jedenfalls bestimmbar sind und der Verwaltungsakt als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen kann.
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Ware als Großhändler in den weiteren Geschäftsverkehr einführt, kann als verantwortlicher Adressat tabakerzeugnisrechtlicher Anordnungen herangezogen werden, auch wenn nachgelagerte Unternehmen die Produkte an Endverbraucher vertreiben.
Eine Steigerung der Zwangsgeldandrohung kann bei fortgesetzter Nichtbefolgung einer vollstreckbaren Anordnung verhältnismäßig sein, wenn sie zur effektiven Durchsetzung und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (insb. Gesundheitsschutz) erforderlich ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 255/26 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 8.025,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen u. a. auf dem Gebiet des Großhandels mit Waren aller Art einschließlich Import und Export.
Im Rahmen einer Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ermittelte ein Lebensmittelkontrolleur des Antragsgegners am 26. August 2025 in der Betriebsstätte der X. GmbH in der V.-straße 00 in 00000 U., von wo aus der Versand der Produkte auch der Antragstellerin erfolgt (Bl. 38 BA). Im Rahmen einer weiteren Kontrolle vom 8. Juli 2025 erklärte er gegenüber der Antragstellerin, dass der Vertrieb von HHC- und OH-10 haltigen sogenannten „Vapes“ seit Februar 2025 unzulässig sei. Daraufhin separierte die Antragstellerin die betroffene Ware und erklärte, diese zu vernichten bzw. an den Vorlieferanten zurückzusenden. Mit E-Mail vom 27. August 2025 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin einen schriftlichen Nachweis über die Vernichtung bzw. Retoursendung wie auch eine Auflistung aller Einweg-E-Zigaretten mit (anderen) Cannabinoiden bis zum 29. August 2025. Mit E-Mail vom 11. September 2025 erinnerte der Antragsgegner an die Erledigung, setzte eine Frist bis zum 17. September 2025 und kündigte bei Nichterfüllung den Erlass einer Ordnungsverfügung an.
Nachdem die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkam, ordnete der Antragsgegner mit einer auf § 32 Tabakerzeugnisgesetz gestützten Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 gegenüber der Antragstellerin an, ihm bis spätestens zum 14. Oktober 2025 einen schriftlichen Nachweis der Vernichtung bzw. der Retoursendung an den Vorlieferanten („je nachdem, was hier letztlich zutrifft“) des Produkts 10-OH-HHC-Einweg E-Zigarette (Green 8 Blueberry) sowie bis zum 14. Oktober 2025 die Lieferscheine des Produktes einzureichen (Ziffer I) sowie eine Auflistung aller Einweg-E-Zigaretten mit (anderen) Cannabinoiden, inklusive aller Lieferscheine, die die Antragsteller vertreibe bzw. vertrieben habe, einzureichen (Ziffer II). Der Antragsgegner ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II dieser Ordnungsverfügung an. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall an, dass die Antragstellerin den Anordnungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht im vollen Umfang nachkomme („jeder Verstoß gegen die in Ziffer I und Ziffer II aufgegebenen Maßnahmen“) an. Zur Abgeltung des mit dieser Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes setzte der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR fest. Die Ordnungsverfügung wurde am 1. Oktober 2025 zugestellt. Die Antragstellerin kam ihrer Verpflichtung nicht nach.
Eine erste Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines erhöhten Zwangsgelds vom 17. Oktober 2025 (I 82) musste wiederholt werden, weil die Postzustellungsurkunde nicht in den Rücklauf gelangte.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 setzte der Antragsgegner das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR fest. Zugleich drohte der Antragsgegner die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 12.000,00 EUR (6.000,00 EUR pro Verstoß), soweit die Antragstellerin der Anordnung aus Ziffer I und II der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 nicht bis spätestens 7. Januar 206 nachkomme. Weiter wurde eine Gebühr von 100,00 EUR zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands festgesetzt. Die Festsetzung wurde der Antragstellerin am 9. Dezember 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Antragsgegner führte aus, dass das Zwangsgeld festzusetzen sei, weil die Antragstellerin den Anordnungen aus Ziffer I und II der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 nicht nachgekommen sei. Unter Beachtung der widerstreitenden Interessen und der Abwägung der Verhältnismäßigkeit sei dieser Anordnung Folge zu leisten. Die der Antragstellerin zukommende allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG habe zurückzustehen, da die Anordnungen dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Verbraucher aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG diene. Die Beeinträchtigung des Grundrechts der Verbraucher wiege schwerer als die Beeinträchtigung des Grundrechts der Antragstellerin. Die Anordnungen seien auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da die Antragstellerin als Lebensmittelunternehmerin verpflichtet sei, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Gleich geeignete weniger beeinträchtigende Maßnahmen seien demgegenüber nicht ersichtlich.
Am 8. Januar 202 hat die Antragstellerin Klage gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2025 erhoben (Az. 13 K 145/26) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Adressat der Ordnungsverfügung nicht wie dort angesprochen existiere. Die Antragstellerin habe zur X. GmbH, welche die betreffenden Produkte an Verbraucher verkaufe, lediglich geschäftliche Beziehungen und sei nicht deren „Holding“. Richtiger Adressat sei daher nicht die Antragstellerin, sondern die X. GmbH, welche ihre Handelsware unter anderem von der Antragstellerin beziehe. Darüber hinaus bestehe ein Vollstreckungshindernis, da die Antragstellerin die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen könne. Eine Duldungsverfügung gegenüber der X. GmbH bestehe nicht, sodass die Antragstellerin die auferlegte Maßnahme nur unter Verletzung Rechter Dritter erfüllen könne. Schließlich sei die Zwangsgeldfestsetzung nichtig, da der Tenor der Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt sei. Aus diesem gehe nicht hervor, welche Handlung von der Antragstellerin verlangt werden, um das Zwangsmittel abwenden zu können. In Ziffer I der Ordnungsverfügung werde nicht hinreichend deutlich, welcher Teil des Zwangsgeldes auf welche der geforderten Handlungen entfalle. In Ziffer II der angefochtenen Handlung werde nicht hinreichend deutlich, ob das angedrohte Zwangsgeld für jede Zuwiderhandlung gegen eine der genannten Ziffern aus der Grundverfügung festgesetzt werde, oder ob die teilweise Erfüllung der Anordnungen das Zwangsgeld insgesamt abwenden könne. Ein Rücksendenachweis sei nunmehr vorgelegt worden. Die Antragstellerin habe die Retour an ihren Lieferanten veranlasst und durchgeführt. Die Rücksendung der Ware sei vom Vorlieferanten bescheinigt worden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Januar 2026 (Az. 13 K 145/26) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Unter Verweis auf die in der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 enthaltene Begründung trägt der Antragsgegner ergänzend vor, dass aus dem von der Antragstellerin beigefügten Schreiben der E. Ltd. (Bl. 6 d.A.) nicht hervorgehe, welche Ware tatsächlich zurückgesendet worden sei, soweit kein Bezug zu einem Lieferschein oder einer Rechnung der Ursprungslieferung und auch sonst kein zeitlicher Bezug bestehe. Es werde lediglich eine Stückzahl von 783 Einheiten genannt. Zur rechtssicheren Nachverfolgung der Lieferwege sei zusätzlich der ursprüngliche Lieferschein - wie in der Ordnungsverfügung verlangt - erforderlich. Das Schreiben habe daher nicht den Beweis des Erfüllens der Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 erbracht. Darüber hinaus sei die Antragstellerin auch die zutreffende Adressatin. Sie bringe die Ware in den Verkehr. Die geschäftlichen Beziehungen zur X. GmbH wie auch deren geschäftliche Tätigkeit hätten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Schließlich sei auch Ziffer II der Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Eine weitergehende Bestimmung der aufzulistenden Einweg-E-Zigaretten mit Cannabinoiden sei dem Antragsgegner bereits nicht möglich, soweit dieser das Vertriebsspektrum der Antragstellerin hinsichtlich Einweg-E-Zigaretten mit Cannabinoiden nicht kenne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist überwiegend zulässig, im Umfang seiner Zulässigkeit aber in der Sache nicht begründet.
Unzulässig ist der Antrag bereits, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Gebührenerhebung in Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung bezieht. Denn nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Bei dem Erfordernis des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 28 f. m.w.Nachw.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenforderung nach Ziff. 3 des Bescheids vom 8. Dezember 2025 ganz oder teilweise abgelehnt, bevor die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt hat, weil die Antragstellerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenforderung nach Ziff. 3 des Bescheids bei der Antragsgegnerin gestellt hat.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers kommt dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da die Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 112 JustG NRW vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zum Nachteil der Antragstellerin aus.
Denn die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2025, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 10.00,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR angedroht wird, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Dies gilt zunächst für die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR nach Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 8. Dezember 2025.
Nach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln, zu denen u. a. das Zwangsgeld zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsgeld ist dem Betroffenen in bestimmter Höhe schriftlich anzudrohen; zugleich ist zur Erfüllung der Handlungspflicht eine angemessene Frist zu bestimmen (§ 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 5 VwVG NRW). Wird die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW das angedrohte Zwangsmittel fest.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mit Bescheid vom 29. September 2025 bestandskräftig angedroht. Er hat der Antragstellerin nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist bestimmt, die die Antragstellerin hat verstreichen lassen. Denn der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 aufgetragen, bis zum 14. Oktober 2025 einen schriftlichen Nachweis der Vernichtung bzw. der Retoursendung an den Vorlieferanten „(je nachdem, was hier letztlich zutrifft)“ des Produkts 10-OH-HHC-Einweg E-Zigarette (Green 8 Blueberry) (Ziffer I) sowie bis zum 14. Oktober 2025 die Lieferscheine des Produktes einzureichen eine Auflistung aller Einweg-E-Zigaretten mit (anderen) Cannabinoiden, inklusive aller Lieferscheine, einzureichen (Ziffer II).
Diese auf ein Handeln gerichtete Verfügung, welche sich auf § 32 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) stützt, ist wirksam und erfüllbar und nicht nichtig. Die Antragstellerin ist insoweit auch verantwortliche Adressatin. Als Großhandelsunternehmerin, die die betreffende Ware an weitere Unternehmen liefert, führt sie die Ware in den weiteren Geschäftsverkehr und insbesondere den Einzelhandel ein und ist daher Wirtschaftsteilnehmerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TabakerzG. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass mangels einer Duldungsverfügung gegenüber der X. GmbH als Abnehmerin des Produkts die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllbar sei, mithin ein Vollstreckungshindernis bestehe. Wie bereits aus dem dem Antrag beigefügten Schreiben hervorgeht, ist es der Antragstellerin grundsätzlich möglich, betreffende in ihrem Gewahrsam befindliche Ware dem Geschäftsverkehr zu entziehen und an den Vorveräußerer zurückzusenden.
Die auferlegte Handlung war jedenfalls infolge des Eintritts der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 auch im Übrigen vollstreckbar.
Die Zwangsgeldfestsetzung nach Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Dezember 2025 erfolgte rechtmäßig. Zentraler Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist es, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 13 B 435/24 -, juris Rn. 10 m. w. Nachw.
Insofern sind der Antragstellerin wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 materielle Einwände abgeschnitten, soweit die ihr auferlegten Handlungsverpflichtungen bzw. die Zwangsgeldandrohungen hinreichend bestimmt sind. Dies ist der Fall.
Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen der zwangsweisen Durchsetzung sein können. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ermitteln. Dabei reicht die Bestimmbarkeit aus.
vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. April 2023 -14 ME 20/23 -, juris Rn. 6 ff.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 29. September 2025 aufgegeben, einen schriftlichen Nachweis der Vernichtung bzw. der Retourensendung an den Vorlieferanten (je nachdem, was hier letztlich zutrifft) des Produktes 10-OH-HHC-Einweg E-Zigarette (Green 8 Blueberry) sowie die Lieferscheine des vg. Produktes einzureichen (Ziffer I.) sowie eine Auflistung aller Einweg-E-Zigaretten mit (anderen) Cannabinoiden, inklusive aller Lieferscheine, die der Betrieb zu der Zeit und in 2025 vertrieben hat (Ziffer II.), vorzulegen. Diese Verpflichtung war für einen Adressaten aus dem Geschäftskreis der Antragstellerin hinreichend bestimmt und verständlich. Der Klammerzusatz in Ziffer I. der Verfügung bezog sich hinreichend nachvollziehbar auf die genannten Varianten der Vernichtung oder Retourensendung. Weitergehende Möglichkeiten, die Auflistung im Sinne der Ziffer II. der Ordnungsverfügung zu konkretisieren oder einzuschränken, standen dem Antragsgegner hier zudem nicht zu Verfügung. Denn dieser kann die Angebotsstruktur der Antragstellerin, welche eigenen Angaben zufolge eine Vielzahl an Tätigkeitsbereichen umfasst, wie auch die im Einzelnen vertriebenen Güter, die potentiell nicht verkehrsfähig sind, nicht aus eigenem Wissen heraus präzise bestimmen. In Ermangelung einer entsprechenden Mitwirkung der Antragstellerin konnte seitens des Antragsgegners nicht ausgeschlossen werden, dass - abseits der in der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 bezeichneten Güter - weitere, unbekannte Produkte nach § 2 TabakerzG vertrieben bzw. in Verkehr gebracht werden. Auch die Zwangsgeldandrohung erfolgte hinreichend bestimmt. Für die Antragstellerin war ohne Weiteres verständlich, auf welche Handlungspflicht sich die Androhung bezog. Auch stellte der Antragsgegner klar, dass das Zwangsgeld für Verstöße gegen die Ziffern I und II der Ordnungsverfügung separat angedroht wird und dass es auch für den Fall der nur teilweisen Nichterfüllung festgesetzt werden kann.
Die Antragstellerin ist der Anordnung aus Ziffer I, einen schriftlichen Nachweis der Vernichtung bzw. der Retoursendung an den Vorlieferanten des Produktes 10-OH-HHV-Einweg E-Zigarette (Green 8 Blueberry) sowie die Lieferscheine des vorgenannten Produktes einzureichen, nicht nachgekommen. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem dem Antrag beigefügten Schreiben. Dieses enthält auch bei Außerachtlassung des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Nachsuchens um einstweiligen Rechtsschutz die vom Antragsgegner eingeräumten Fristen abgelaufen waren, keinen Nachweis dahingehend, dass die betreffenden Produkte nach Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 tatsächlich und vollständig an den Vorlieferanten retour gesendet worden sind. Bei dem Schreiben handelt es sich lediglich um einen Nachweis darüber, dass 783 Einheiten an den Vorlieferanten versendet worden sind. Die ausgewiesene Ware weist keinen Bezug zu einem Lieferschein oder einer Rechnung der Ursprungslieferung auf. Daher kann aufgrund des Schreibens keine Aussage darüber getroffen werden, auf welche Menge des Produkts sich die ursprüngliche Lieferung der E. Ltd. an die Antragstellerin belief. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass es sich bei der versendeten Ware lediglich um einen Teil der in Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 bezeichneten Ware handelt. Wie auch aus Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 hinreichend nachvollziehbar hervorgeht, hätte es zur Befolgung der Anordnung der Vorlage des ursprünglichen Lieferscheines bedurft. Allein durch diese hätte der Antragsgegner den Umfang der zu vernichtenden bzw. retour zu versendenden Produkte rechtssicher feststellen können.
Auch die in Ziffer II geforderten Nachweise hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.
Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich. § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenlenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 13 B 435/24 -, juris Rn. 15 m. w. Nachw.
Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei der selbstständigen Zwangsgeldfestsetzung, die im Streitfall bereits ihrer konkreten Höhe nach in der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 angedroht worden ist, den Grundsätzen des intendierten Ermessens zufolge gerade nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 11 ff.
Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler hier nicht vor. Insbesondere ist die Festsetzung verhältnismäßig. Die Zwangsgeldfestsetzung dient dem Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlichen Gefahren. Nur durch die Ermittlung der Vertriebswege bzw. Auflistung der Produkte, von denen eine konkrete Gefahr ausgeht, können die im Nachgang zu treffenden Maßnahmen wirkungsvoll ergriffen werden. Mangels der Mitwirkung der Antragstellerin kann seitens des Antragsgegners nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin - trotz Kenntnis der fehlenden Verkehrsfähigkeit einiger Produkte - weiterhin diese Produkte vorhält bzw. veranlassen kann, dass diese in Verkehr gebracht werden. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin musste angesichts des hohen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter zurückstehen.
Soweit sich der Eilantrag gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 12.000,00 EUR nach Ziffer 2 des Bescheids vom 8. Dezember 2025 richtet, ist er ebenfalls unbegründet.
Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass insoweit das private Suspensivinteresse der Antragstellerin das aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW folgende öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR (6.000,00 EUR pro Verstoß gegen Ziffer I und II) sind § 63, § 55 Abs. 1 VwVG NRW.
Die Androhung ist hier angesichts der im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses fortbestehenden Weigerung der Antragstellerin, den Anordnungen nach Ziffer I und II der Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 Folge zu leisten, nicht zu beanstanden. Es lag wie gesehen eine vollstreckbare Grundverfügung vor. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte formell ordnungsgemäß. Sie erfolgte zudem ermessensfehlerfrei. Auch die Höhe des nunmehr angedrohten Zwangsgelds genügt vor dem Hintergrund der betroffenen Produktmenge und den zu schützenden gewichtigen Rechtsgütern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Denn die Höhe des Zwangsgeldes muss auch darauf ausgerichtet sein, den Verpflichteten effektiv zur Befolgung der jeweiligen Anordnung anzuhalten. Die fortgesetzte Missachtung eines Verbots rechtfertigt dabei regelmäßig wie auch hier die Steigerung der Zwangsgeldhöhe,
vgl. zum Ganzen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. Juli 2022 - 1 ZB 22.323 - juris Rn. 6 f. m.w.Nachw.; Beschluss vom 21. November 2022 - 9 CS 22.2043 -, juris Rn. 7.
Zudem müssen in Fällen, in denen für die Bestimmung der Zwangsgeldhöhe nicht allein auf das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen abgestellt wird, hierzu in der Regel keine dezidierten Überlegungen angestellt werden
BayVGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 9 ZB 19.1586 - juris Rn. 10; Beschluss vom 21. November 2022 - 9 CS 22.2043 -, juris Rn. 7.
Nichts anderes gilt hier. Denn der Antragsgegner zielt mit der Maßnahme auch auf die Gewährleistung des Grundrechts der Verbraucher auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Summe aus der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von 10.000,00 EUR (= 5.000 EUR) sowie der hälftigen Höhe des erneut angedrohten Zwangsgelds von 6.000,00 EUR (= 3.000 EUR) (vgl. Ziffer 1.7.1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und der erhobenen Verwaltungsgebühr von 100,00 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG). Soweit das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betroffen ist, wurde die Hälfte bzw., soweit die festgesetzte Verwaltungsgebühr betroffen ist, ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt (Ziffer1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.