Eilantrag einer Umweltvereinigung zur Durchsetzung der EU-HolzhandelsVO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Eine anerkannte Umweltvereinigung begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Einleitung bzw. Führung behördlicher Verfahren und Ermittlungsmaßnahmen sowie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen möglicher Verstöße gegen die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Das VG Köln stellte das Verfahren insoweit ein, als der Antrag zurückgenommen wurde, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Anträge zu 1 und 2 zielten auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ohne hinreichend dargelegte Eilbedürftigkeit; zudem war das betroffene Teakholz bereits verbaut. Für die begehrte Einleitung eines Bußgeldverfahrens fehlte es an einem Anordnungsanspruch, da die Behörde nach § 47 OWiG opportunitätsgeleitet entscheidet und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich war.
Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; eine Vorwegnahme kommt nur in Betracht, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechthin notwendig ist und andernfalls unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen.
Richtet sich ein Eilantrag auf die unverzügliche Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit inhaltlich detaillierten Vorgaben, handelt es sich regelmäßig um eine Vorwegnahme der Hauptsache, die ohne qualifizierte Eilgründe nicht zulässig ist.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht nach § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde; ein Anspruch Dritter auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens besteht grundsätzlich nicht.
Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention entfaltet zwar keine unmittelbare Wirkung, ist aber in Verbindung mit Art. 47 EUGrCh bei der Auslegung nationaler Verfahrensvorschriften im Sinne eines effektiven Zugangs anerkannter Umweltvereinigungen zu Gerichten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 878/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4. – die nicht erstattungsfähig sind - tragen diese selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Zwar ist der Antragsteller nach summarischer Prüfung antragsbefugt. Angesichts der Weite der bei der Frage der Klage- bzw. Antragsbefugnis heranzuziehenden Möglichkeitstheorie kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass dem Antragsgegner die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen könnten.
Als nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Umweltvereinigung folgt eine Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zwar nicht aus § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 UmwRG (dessen Fallgruppen nicht einschlägig sind), jedoch ergibt sie sich voraussichtlich aus Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (AK) i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh).
Der Antragsteller begehrt die Durchsetzung von Art. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. L 295/23 (European Timber Regulation – EUTR).
Zwar hat Art. 9 Abs. 3 AK als solcher keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 EUGrCh verpflichtet er die Mitgliedsstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Das in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hätte keine praktische Wirksamkeit, ja würde ausgehöhlt, wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“, erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“ wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 AK erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde. Umweltorganisationen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist. Der Ausdruck „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ in Art. 9 Abs. 3 AK bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten, sind aber nicht zulässig,
EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-664/15 – „Protect“-, Rdn. 45 ff.
Die nationalen Gerichte haben das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es anerkannten Umweltorganisationen zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste das nationale Gericht die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unangewendet lassen,
EuGH, a.a.O., Rdn. 54f. m.w.N.
Jedoch bleiben zunächst die mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 neu gefassten Anträge zu 1. und 2. – ungeachtet der Frage, ob insoweit eine zulässige Antragsänderung in Rede steht - ohne Erfolg.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rdn. 24.
Mit seinen Anträgen zu 1. und 2. (gerichtet auf die unverzügliche Einleitung und das Führen eines Verwaltungsverfahrens bzw. die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen gegen die Beigeladenen zu 3. und 4. mit detaillierten inhaltlichen Vorgaben - zudem unter Hinzuziehung des Antragstellers -), begehrt der Antragsteller keine vorläufigen Maßnahmen, sondern eine Vorwegnahme der Entscheidung in einer Hauptsache. Dies schließt den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier aus, da die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine (besondere) Eilbedürftigkeit, geschweige denn schwere und unzumutbare Nachteile ergäben, die durch eine Entscheidung in einer Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und daher eine sofortige antragsgemäße Bescheidung notwendig machten, zumal das ursprünglich im Fokus stehende - für die Instandsetzung der „Gorch Fock“ bestimmte Teakholz - bereits im Dezember 2020 verbaut worden ist. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Antrages zu 3. (gerichtet auf die Einleitung eines – weiteren - Bußgeldverfahrens gegen die Beigeladenen zu 3. und 4.) ist – wiederum ungeachtet der Frage der prozessualen Zulässigkeit, auch hinsichtlich der erfolgten Antragsänderung – nicht ersichtlich, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben müsste. Es fehlt damit jedenfalls am Anordnungsanspruch.
Es spricht nichts dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hätte, dass die Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen zu 3. und 4. im Wege eines Bußgeldverfahrens vorgeht. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende und in § 47 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelte Opportunitätsgrundsatz, nach dem die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt.
Dass das behördliche Ermessen hier auf Null dahin reduziert wäre, im Sinne des Antragstellers vorzugehen, ist nicht ersichtlich.
Eine abweichende Sichtweise bedingt auch nicht Art. 19 EUTR. Es kann – auch in Ansehung der zitierten „Protect“-Entscheidung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutzzweck dieser Vorschrift dem Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf einräumt, gerade im Wege eines Bußgeldverfahrens gegen die Beigeladenen zu 3. und 4. vorzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4, dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn diese Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine – ansonsten übliche – Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.