Eilantrag gegen BfV-Aussage „Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer“ abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Bundesamt für Verfassungsschutz eine bestimmte Interviewäußerung über den „Flügel“ zu untersagen. Das VG Köln hielt den Antrag bereits für unzulässig, weil die Aussage ihrem Wortlaut nach die Teilorganisation und nicht den Antragsteller persönlich betreffe und daher eine Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehle. Unabhängig davon fehle es auch an einem Anordnungsanspruch: Die Öffentlichkeitsinformation könne auf § 16 Abs. 1 BVerfSchG gestützt werden; hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte seien im Eilverfahren jedenfalls vertretbar belegt. Die Äußerung sei zudem verhältnismäßig.
Ausgang: Eilantrag auf Unterlassung einer BfV-Äußerung über den „Flügel“ als unzulässig und unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Unterlassungsantrag gegen eine behördliche Äußerung im einstweiligen Rechtsschutz ist eine Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) nur gegeben, wenn die Äußerung den Antragsteller selbst in eigenen Rechten, insbesondere seinem Persönlichkeitsrecht, betrifft.
Eine Aussage über eine Organisation oder Teilorganisation begründet nicht ohne Weiteres eine persönliche Betroffenheit einzelner (auch führender) Mitglieder; hierfür bedarf es einer hinreichend eindeutigen Individualisierung im Wortlaut oder Kontext.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei strengen Anforderungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig.
Öffentliche Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG können auf § 16 Abs. 1 BVerfSchG gestützt werden, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Öffentlichkeitsarbeit ist der Kontext der Äußerung sowie der bereits bekannte Informationsstand der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern oder zu verbreiten, „Der ‚Flügel’ wird immer extremistischer.“,
ist unzulässig und unbegründet.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog fehlt, weil er durch die streitgegenständliche Äußerung nicht in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist und daher keinen Unterlassungsanspruch haben kann; er kann nach summarischer Prüfung keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Denn er wendet sich gegen die Äußerung des Präsidenten des Bundesamtes in „Der Spiegel“ „Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer“. Diese Äußerung betrifft nach ihrem Wortlaut allein die so benannte Teilorganisation der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), nicht aber den Antragsteller selbst.
Es ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nichts anderes aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei wegen des Kontextes bei der zitierten Bezeichnung ebenfalls gemeint. Zwar hat der Präsident des Bundesamtes formuliert,
„Herr Kalbitz hat .... Für mich ist nicht erkennbar, dass er sich von seiner Vergangenheit distanziert hat. Er ist wie Höcke ein führender Kopf des ‚Flügels‘ innerhalb der AfD, den wir vor mehreren Monaten als Verdachtsfall eingestuft haben. Wir sehen nichts, was uns von dieser Einschätzung abbringen würde, im Gegenteil: Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer.“
Aus dieser Nennung des Antragstellers als führendem Kopf ergibt sich nicht, dass ihm persönlich der Vorwurf gemacht werden soll, er selbst werde immer extremistischer. Dies folgt weiter daraus, dass der Präsident des Bundesamtes in dem Interview auf die Frage,
„Ein Protagonist der Bewegung ist Thüringens AfD-LandeschefBjörn Höcke. Ist er für Sie ein Rechtsextremist?“
ausdrücklich gesagt hat,
„Ich bitte um Verständnis, dass ich mich kurz vor einer Landtagswahl aus rechtlichen Erwägungen nicht zu einem Spitzenkandidaten äußern kann.“
Erst im Anschluss an diese Äußerungen äußert sich der Präsident des Bundesamtes über einen anderen Vertreter des „Flügels“, Herrn Andreas Kalbitz. Dieser habe Äußerungen getätigt, die man unter den Begriff eines Rechtsextremisten einordnen könne. Es ist für das beschließende Gericht daher im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass sich die Äußerungen unmittelbar auf den Antragsteller beziehen, denn die Äußerung legt für den Leser in dem Kontext des Interviews nahe, dass - wenn überhaupt - Herr Kalbitz vom Bundesamt für die Positionierung des „Flügels“ verantwortlich gemacht wird. Denn zu dieser Person hat sich der Präsident des Bundesamtes geäußert. Darüber hinaus verfügt der „Flügel“, wie die vom Antragsteller vorgelegte „Erfurter Resolution“ belegt, über zahlreiche weitere Mitglieder und Erstunterzeichner. Zu der Frage, ob der Antragsteller selbst nach Auffassung des Bundesamtes ein Rechtsextremist sei – oder ob und inwiefern er Einfluss auf die vom Bundesamt geschlussfolgerten extremistischen Tendenzen genommen hat – , hat sich der Präsident des Bundesamtes ausdrücklich nicht erklärt, sondern - wie aufgezeigt und aus dem Kontext der jeweiligen Interview-passagen ersichtlich - darauf hingewiesen, dass er sich kurz vor einer Landtagswahl aus rechtlichen Erwägungen nicht zu einem Spitzenkandidaten äußern könne.
Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gericht-liche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach dieser Maßgabe nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesamt kann sich für die streitgegenständliche Äußerung nach summarischer Prüfung auf die Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 1 BVerfSchG berufen. Nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Abgesehen davon, dass weder der Antragsteller noch der „Flügel“ selbst gegen die Einstufung als Verdachtsfall um Rechtsschutz nachgesucht haben und sich der Antragsteller vorliegend allein gegen die Äußerung wendet, der „Flügel“ werde immer extremistischer, liegen für das beschließende Gericht nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung solche hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Antragserwiderung zahlreiche Belege aus jüngster Zeit vorgelegt, die Reden und Äußerungen von Mitgliedern des „Flügels“ - auch des Antragstellers selbst - betreffen. Die Zitate lassen nach summarischer Prüfung den vom Präsidenten des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Zitat geäußerten Schluss – anders als der Antragsteller meint – als jedenfalls vertretbar erscheinen.
Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass die Zitate – wie der Antragsteller betont – zum Teil noch vor der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2018 erfolgt sind. Denn aus der Äußerung „Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer.“ ergibt sich nicht, auf welchen konkreten Zeitraum sie sich bezieht. Jedenfalls ist der Äußerung nicht zu entnehmen, dass der „Flügel“ erst nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts extremistischer wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der im Juni 2019 präsentierte Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2018 auf den bis zum 31. Dezember 2018 gesammelten Erkenntnissen beruht und die Einstufung als Verdachtsfall erst Anfang 2019 erfolgt ist.
Die streitgegenständliche Äußerung ist auch – angesichts des großen medialen Interesses – verhältnismäßig. Es folgt hier auch nichts anders aus dem Umstand, dass es sich um ein Interview unmittelbar vor der Landtagswahl in Thüringen handelt, zu der der Antragsteller als Kandidat antritt. Denn der streitgegenständliche Satz bezieht sich schon nicht – wie dargelegt – auf den Antragsteller persönlich. Darüber hinaus ist der Öffentlichkeit und den potentiellen Wählern in Thüringen jedenfalls nach der Mitteilung des Bundesamtes im Januar 2019 bekannt, dass der „Flügel“, zu dessen Führungspersonen sich auch der Antragsteller zählt, nach Auffassung des Bundesamtes verfassungsfeindliche und extremistische Tendenzen hat, die eine Einstufung als Verdachtsfall rechtfertigen. Dass der Antragsteller im Hinblick auf die Landtagswahl aufgrund des streitgegenständlichen Satzes über die bereits bekannten Einschätzungen hinaus (erheblich) beeinträchtigt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-beschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.