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Verwaltungsgericht Köln·13 L 1883/20·02.05.2021

Wiederholtes Ablehnungsgesuch als unzulässig und rechtsmissbräuchlich verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter der Vertretungskammer. Das Verwaltungsgericht verwirft das Gesuch als unzulässig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da es inhaltlich die bereits entschiedenen, wiederholten Befangenheitsvorwürfe wiederholt und das Verfahren verzögert. Konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit oder eine willkürliche Zuständigkeitsannahme lagen nicht vor. Der Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholtes Ablehnungsgesuch als unzulässig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen; Beschluss unanfechtbar (§146 Abs.2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiederholte Ablehnungsgesuche sind unzulässig, wenn sie offenkundig rechtsmissbräuchlich sind und primär der Verzögerung oder Zerfaserung des Verfahrens dienen.

2

Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt die Ablehnung von Richtern nur bei konkreten, substantiierten Anhaltspunkten für parteiische Befangenheit oder offensichtliche Rechtsfehler in der Zuständigkeitsannahme.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es inhaltsgleich mit bereits entschiedenen Anträgen vorgebracht wird und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Begründungen enthält.

4

Beschlüsse über die Unzulässigkeit wiederholter Ablehnungsgesuche können nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das erneute Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. April 2021 wird ohne Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme durch die ursprünglich zuständigen Richter als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das wiederholte Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

3

Insofern wird auf die bisherigen drei Befangenheitsbeschlüsse allein in diesem Verfahren vom 22. Dezember 2020, 5. Januar 2021 sowie zuletzt vom 25. März 2021 verwiesen. Wie bereits dort festgestellt worden ist, zeichnet sich die Prozessführung des Antragstellers dadurch aus, dass er immer wieder die zur Entscheidung berufenen Richter ablehnt, im Kern immer mit derselben Begründung. Auch die in Vertreterbesetzung getroffenen Entscheidungen greift der Antragsteller immer wieder mit neuen Ablehnungsgesuchen und weiteren Anträgen (Rüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung) an. Die nun vorgebrachte Unzuständigkeit der Vertretungskammer kann unter keinen Gesichtspunkten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richterablehnung dient nicht dazu, sich gegen eine Rechtsauffassung der beschließenden Richter zu wehren. Für eine unzutreffende, gar willkürliche Annahme der Zuständigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Wie bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2021 festgestellt, führen die immer gleichen Anträge zu einer Zerfaserung und Verzögerung des eigentlichen Verfahrens und lassen das eigentliche Begehren in den Hintergrund treten. Zudem ist das Verfahren hier mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.