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Verwaltungsgericht Köln·13 L 1883/20·24.03.2021

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit an Verwaltungsgericht Köln abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Verwaltungsgericht Köln weist das Gesuch als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet zurück, da keine objektiv feststellbaren Umstände für Befangenheit vorliegen und das Gesuch offenbar rechtsmissbräuchlich sowie wiederholt erhoben wurde. Verfahrensfehler begründen keine Besorgnis der Befangenheit.

Ausgang: Gesuch auf Ablegung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet/unter Umständen unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bestimmung der zuständigen Vertretungskammer für ein Ablehnungsgesuch ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs maßgeblich; die dort bestimmte Vertretungskammer tritt an die Stelle des ursprünglich berufenen Spruchkörpers.

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Nach Abschluss einer Instanz fehlt dem Ablehnungsgesuch in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, da ein Richter nach Beendigung der Instanz nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.

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Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn die vorgebrachten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen, wiederholt mit den gleichen Gründen vorgebracht werden oder pauschale/unqualifizierte Angriffe gegen das Gericht enthalten sind.

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Die Ablehnung eines Richters gem. § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt objektiv feststellbare Umstände voraus, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu Zweifeln an Unvoreingenommenheit geben; bloße verfahrensrechtliche Fehler oder die Einordnung vorheriger Entscheidungen als rechtswidrig begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

Relevante Normen
§ 54 VwGO§ 118 ff. VwGO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 146 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I.        , die Richterin am Verwaltungsgericht P.   , die Richterin am Amtsgericht H.        und die Richterin Q.      für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

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Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Das Gesuch dürfte bereits unzulässig sein. Es ist jedenfalls unbegründet.

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Die aus dem Rubrum ersichtlichen Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts sind für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zuständig. Sie treten als die durch den Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertreter an die Stelle des insgesamt abgelehnten Spruchkörpers. Maßgeblich für die Bestimmung der zuständigen Vertretungskammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Jahr 2021 der Zeitpunkt des Eingangs des Befangenheitsgesuchs. Das Befangenheitsgesuch vom 10.03.2021, ging am 11.03.2021 um 02:22 Uhr als Fax, also in der 10. Kalenderwoche, bei Gericht ein. Nach dem Zeitplan für den Vertretungsdienst 2021 gemäß Seite 38 des im Internet öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln war in dieser Woche die 7. Kammer die zuständige Vertretungskammer.

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Das Ablehnungsgesuch dürfte bereits unzulässig sein. Es dürfte mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag fehlen. Nach Beendigung einer Instanz kann ein Richter nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

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Vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juli 2019 - 5/19.VB-1 -, juris; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 54 Rn. 48a m.w.N.

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Das einstweilige Anordnungsverfahren, mit dem der Antragsteller den Zugang zum Handout „Umgang mit schwierigen Verfahrensbeteiligten“ begehrt, dürfte mittlerweile beendet sein. Die Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 23.11.2020, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 03.12.2020 zugestellt worden ist, abgelehnt. Auch der im Nachgang zu diesem Beschluss gestellte Antrag auf „Tatbestandsberichtigung gem. §§ 118 ff. VwGO“ wurde mittlerweile am 06.01.2021 beschieden. Gegen die Entscheidung der abgelehnten Richter vom 23.11.2020 hat der Antragsteller auch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW eingelegt (Az. 15 B 25/21). Die Einlegung des Rechtsbehelfs steht dem Abschluss der ersten Instanz nicht entgegen.

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Darüber hinaus spricht alles dafür, dass das Ablehnungsgesuch missbräuchlich und damit auch aus diesem Grunde unzulässig ist. Ein Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung eines Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2021 - 2 KSt 1.11 -.

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Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung liegen auch vor, wenn ein Ablehnungsgesuch nach seiner Zurückweisung durch das Gericht mit den gleichen Gründen wiederholt wird, wenn, ohne dass auf die einzelnen Mitglieder bezogene individuelle Gründe geltend gemacht werden, der ganze Spruchkörper abgelehnt wird, wenn sich das Vorbringen darin erschöpft, dass andere Entscheidungen, die das Gericht zu Ungunsten des gesuchstellenden Beteiligten getroffen hat, als rechtswidrig bezeichnet werden oder wenn gegen die Richter unqualifizierte Angriffe erhoben werden.

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Vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 54 Rn. 61.

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Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der Antragsteller lehnt den gesamten Spruchkörper ab, ohne dass hier auf die einzelnen Mitglieder bezogene individuelle Gründe geltend gemacht werden. Wie bereits im Beschluss über das zweite Ablehnungsgesuch festgestellt worden ist, zeichnet sich die Prozessführung dadurch aus, dass der Antragsteller immer wieder die zur Entscheidung berufenen Richter ablehnt, im Kern mit immer derselben Begründung.

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Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass das Ablehnungsgesuch zulässig ist, ist es jedenfalls in der Sache unbegründet.

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Gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Es müssen objektiv feststellbare Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

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Solche Umstände sind nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich. Soweit sich den Ausführungen des Antragstellers noch entnehmen lässt, dass er die Besorgnis der Befangenheit des gesamten Spruchkörpers der 13. Kammer auf eine Beschlussfassung vor gewährter Akteneinsicht stützt, kann dem nicht näher getreten werden. Diesbezüglich wurde bereits im Beschluss vom 22.12.2020, mit dem das erste Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ausgeführt, dass ein solches verfahrensrechtliches Versäumnis möglicherweise einen in der Beschwerdeinstanz angreifbaren Fehler darstellt. Ein solcher verfahrensrechtlicher Fehler, wenn man ihn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, bietet allerdings keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der damals zuständigen Vertretungskammer im Beschluss vom 22.12.2020 Bezug genommen. Im Übrigen wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.01.2021 der vollständige Verwaltungsvorgang in Kopie übersandt, um seinem Antrag auf Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge Rechnung zu tragen. Hinsichtlich einer Akteneinsicht in die Gerichtsakte wurde dem Antragsteller mitgeteilt, sich zwecks Vereinbarung eines Termins mit der Serviceeinheit der 13. Kammer in Verbindung zu setzen.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Verfahren „doppelgerichtlich“ anhängig seien und die abgelehnten Richter schon deshalb nicht die verfassungsmäßigen Richter seien, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Frage, ob insbesondere das Verfahren vom OLG Köln zum Aktenzeichen 7 VA 99/20 zu Recht an das Verwaltungsgericht verwiesen wurde, gibt keinen Anlass an der Unparteilichkeit oder der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Spruchkörpers zu zweifeln.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.