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Verwaltungsgericht Köln·13 L 1883/20·05.01.2021

Abweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§§118 ff. VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Tatbestandsberichtigung eines Beschlusses vom 23.11.2020. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Beschluss keine einem Urteilstatbestand gleichzusetzenden Gründe enthält und das Begehren ins Leere geht. Der Antrag zielte auf die Auslegung seines ursprünglichen Antrags (§86 Abs.3 VwGO) und nicht auf eine Berichtigung. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach Art.15 DSGVO wurde nicht vorgetragen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §§ 118 ff. VwGO als unzulässig verworfen; Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach §§ 118 ff. VwGO kommt nicht in Betracht, wenn der angegriffene Beschluss keine einem Urteilstatbestand gleichzusetzenden Gründe enthält.

2

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung dient nicht der Umdeutung oder rechtlichen Neuordnung der Antragseingabe; die Auslegung und rechtliche Einordnung eines Antrags richtet sich nach § 86 Abs. 3 VwGO.

3

Über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheidet nach § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO ausschließlich das Richterkollegium, das an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt hat.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die substantiiert vorgetragene Darlegung eines Anordnungsgrundes voraus; fehlt dieser, ist das Begehren unbegründet.

Relevante Normen
§ 118 ff. VwGO§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 15 DSGVO§ 86 Abs. 3 VwGO§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf „Tatbestandsberichtigung gem. §§ 118 ff. VwGO“ vom 2. Dezember 2020 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers auf „Tatbestandsberichtigung gem. §§ 118 ff. VwGO“ vom 2. Dezember 2020, über den nach § 119 Abs. 2 Satz 3 nur die Richter entscheiden, die an der Entscheidung vom 23. November 2020 mitgewirkt haben, war abzulehnen, weil er ins Leere geht. Denn der Beschluss vom 23. November 2020, dessen Berichtigung der Antragsteller insoweit begehrt, enthält schon keine gegebenenfalls einem Urteilstatbestand gleichzusetzenden Gründe I. Überdies begehrt der Antragsteller keine Tatbestandsberichtigung, sondern wehrt sich gegen die vom beschließenden Gericht vorgenommene Auslegung seines Antrags im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, weil er meint, auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO gestellt zu haben. Dieses Ziel ist aber mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht zu erreichen, sondern betrifft die rechtliche Einordnung des Antrags des Antragstellers nach § 86 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass auch hinsichtlich des Begehrens nach Art. 15 DSGVO ein Anordnungsgrund nicht vorgetragen oder ersichtlich ist.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).