Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen – Anhörungsrüge und Tatbestandsberichtigung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Ablehnung dreier Richter sowie Korrekturen und Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss vom 22.12.2020. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich wegen wiederholter, gleichartiger und verzögerungsfördernder Eingaben. Anträge auf Tatbestandsberichtigung, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind ebenfalls unzulässig oder erfolglos, weil der angegriffene Beschluss keinen Tatbestand enthält und keine Endentscheidung darstellt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen; Tatbestandsberichtigung, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig/ohne Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich allein dazu dient, das Verfahren offensichtlich zu verzögern oder verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen.
Rechtsmissbrauch kann aus dem gesamten Aktenbild indiziell geschlossen werden, insbesondere bei wiederholten, im Kern gleichen Ablehnungsgesuchen, querulatorischen Eingaben oder Kettenablehnungen.
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung einen Tatbestand enthält; fehlt ein Tatbestand, ist der Antrag unzulässig.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gegen nicht-endgültige Beschlüsse unzulässig; sie kommt nur gegenüber Endentscheidungen in Betracht.
Tenor
1. Das Gesuch des Antragstellers vom 4. Januar 2021, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht E. . L. , den Richter am Verwaltungsgericht C. und die Richterin am Verwaltungsgericht H. für befangen zu erklären, wird ohne Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und unter deren Mitwirkung als unzulässig verworfen, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Antrag ausschließlich dazu dient, das Verfahren offensichtlich zu verschleppen, oder wenn mit dem Gesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Hierauf kann nicht nur aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst, sondern auch indiziell aus dem übrigen prozessualen Verhalten des Ablehnenden geschlossen werden. Rechtsmissbrauch kann auch bei wiederholten querulatorischen Eingaben, bei Anträgen ohne einen „sachlichen Kern“ oder bei „Kettenablehnungen“ vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus dem gesamten Akteninhalt geht hervor, dass der Antragsteller in den von ihm betriebenen Gerichtsverfahren immer wieder die zur Entscheidung berufenen Richter mit im Kern immer gleichen Begründungen ablehnt; auch die in Vertreterbesetzung getroffenen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche greift der Antragsteller offensichtlich immer wieder mit neuen Ablehnungsgesuchen und weiteren Anträgen (Tatbestandsberichtigungsanträge; Gegenvorstellungen; Anhörungsrügen) an. Die Schriftsätze des Antragstellers zeichnen sich dabei regelmäßig dadurch aus, dass das eigentliche, ursprüngliche Rechtsschutzbegehren immer weiter in den Hintergrund tritt und verblasst. Die Eigenart der Schriftsätze des Antragstellers und dessen Vorgehensweise zielen ersichtlich darauf ab, das Gerichtsverfahren in viele „Zwischenverfahren“ zu zerfasern und damit eine abschließende Entscheidung in der Sache letztlich zu verhindern.
2. Der in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021 gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschluss vom 22. Dezember 2020 keinen Tatbestand enthält. Er ist deshalb unzulässig.
3. Die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021 erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es sich bei dem Beschluss vom 22. Dezember 2020 nicht um eine Endentscheidung handelt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
4. Daraus ergibt sich zugleich, dass die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021 erhobene Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muss.
Rubrum
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.