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Verwaltungsgericht Köln·13 L 1883/20·22.11.2020

Einstweilige Anordnung auf Informationszugang nach IFG NRW abgelehnt

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung Zugang zu einer Diensthandreichung und eine Definition des Begriffs „schwieriger Verfahrensbeteiligter“. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller keine besondere Eilbedürftigkeit oder unzumutbaren Nachteil substantiiert darlegte. Eine materielle Prüfung nach IFG NRW war damit entbehrlich. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung auf Gewährung von Informationszugang mangels Darlegung der Eilbedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachte Anordnungsansprüche und insbesondere die substantiiert darzulegende Eilbedürftigkeit bzw. die konkrete Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Rechts voraus.

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Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gebietet, dass vorläufige Regelungen nur getroffen werden, soweit ohne sie effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sonst offensichtlich vereitelt würde und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung erkennbar sind.

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Fehlt die Darlegung entscheidungserheblicher Umstände zur Eilbedürftigkeit, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung dem Grunde nach abzulehnen.

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Bei offensichtlich fehlendem Anordnungsgrund kann das Gericht darauf verzichten, vorläufig materiell-rechtliche Voraussetzungen (z. B. die Anwendbarkeit des IFG NRW oder die Qualifikation einer Information) zu prüfen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 25/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Informationszugang zur „Handreichung Umgang mit schwierigen Verfahrensbeteiligten" zu gewähren, welche das Ministerium der Justiz im Mai 2017 im Geschäftsbereich und auch im Justizintranet veröffentlicht hat, sowie eine Definition des „schwierigen Verfahrensbeteiligten“ mitzuteilen,

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hat im Ergebnis keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Haupt-sache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 ‑ 2 BvR 745/88 ‑; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 ‑ 2 VR 1.99 ‑.

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Soweit die von dem Antragsteller begehrte Anordnung auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft, sind jedenfalls die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat - trotz Hinweises des beschließenden Gerichts - keine Umstände vorgetragen noch sind diese ersichtlich, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit, geschweige denn unzumutbare Nachteile ergeben würden, die einen sofortigen Informationszugang notwendig machten.

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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre; Versagungsgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind in dem Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September 2020, mit dem der konkludente Antrag des Antragstellers auf Informationszugang vom 14. September 2020 wohl abgelehnt werden sollte, nicht aufgeführt. Ebenfalls dahinstehen kann, ob es sich bei der Definition des „schwierigen Verfahrensbeteiligten“ um eine vorhandene Information im Sinne des IFG NRW handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Vorwegnahme der Hauptsache.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.

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In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

18

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

19

Die Beschwerde ist schriftlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

20

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.