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Verwaltungsgericht Köln·13 L 1794/15·19.07.2015

Einstweilige Anordnung: Kein IFG-Zugang zu nicht gespeicherter Teleprompter‑Mitschrift

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtVerwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 1 Abs. 1 IFG Zugang zu einer für Gehörlose erstellten Mitschrift, die während einer Stiftungsratssitzung über einen Teleprompter angezeigt werden sollte. Das VG Köln lehnte den Eilantrag nach § 123 VwGO als unbegründet ab. Entscheidend war, dass das IFG nur Zugang zu vorhandenen, zumindest temporär gespeicherten amtlichen Informationen gewährt. Eine flüchtige Anzeige auf einem Teleprompter ist keine gespeicherte Information; ein Anspruch auf Schaffung einer solchen Aufzeichnung besteht nicht.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO wegen IFG‑Zugangs zu nicht gespeicherter Teleprompter‑Mitschrift als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zugang nach § 1 Abs. 1 IFG setzt das Vorhandensein einer amtlichen Information voraus; nicht gespeicherte, lediglich flüchtig angezeigte Inhalte begründen keinen Auskunftsanspruch.

2

Der Begriff der amtlichen Information (§ 2 Nr. 1 IFG) erfordert eine zumindest momentane Speicherung oder sonstige verlässliche Aufzeichnung; eine reine Teleprompter‑Wiedergabe ohne Speicherung ist keine Information i.S.d. IFG.

3

Das IFG verpflichtet nicht zur Schaffung oder Herstellung einer neuen Information; ein Anspruch auf Erstellen einer Mitschrift besteht nicht.

4

Weder Art. 5 Abs. 1 GG noch Art. 10 EMRK begründen einen Anspruch auf Zugang zu nicht vorhandenen bzw. nicht gespeicherten Informationen.

5

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft machen; fehlt die Glaubhaftmachung des Anspruchs, ist der Antrag unbegründet.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG§ 2 Nr. 1 Satz 1 IFG§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 10 EMRK§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 845/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) folgt kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung des Zugangs zu einer „Mitschrift für Gehörlose“, die auf der Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten am 21. Juli 2015 in Berlin gefertigt wird. Unabhängig davon, dass die streitgegenständliche Mitschrift noch nicht erstellt worden ist, erfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur den Zugang zu einer amtlichen Information. Diese wird in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG als eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung definiert, die unabhängig von der Art ihrer Entscheidung besteht. Diesem Begriffsverständnis zufolge muss eine Information jedenfalls in irgendeiner Weise gespeichert sein, um einen tauglichen Informationsgegenstand darzustellen. Die während der Sitzung des Stiftungsrates vorgesehene Umsetzung des gesprochenen Wortes auf einen Teleprompter erfolgt jedoch ohne jegliche dauerhafte oder zwischenzeitliche Speicherung des verschriftlichten Wortes. Allein das kurzfristige „Laufen“ des Textes über den Bildschirm des Teleprompters führt nicht zu einer „vorhandenen“ Information. Einen Anspruch auf Schaffung einer dann vorhandenen Information gewährt das IFG nicht.

Ein Anspruch auf Zugang zu nicht – in irgendeiner Weise – gespeicherten Informationen folgt auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 10 EMRK.

Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, eine „Mitschrift für Gehörlose“ zu löschen, bleibt ohne Erfolg, denn dieser setzte in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass eine solche Mitschrift von der Beklagten überhaupt gespeichert wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt, weil der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Rubrum

1

Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) folgt kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung des Zugangs zu einer „Mitschrift für Gehörlose“, die auf der Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten am 21. Juli 2015 in Berlin gefertigt wird. Unabhängig davon, dass die streitgegenständliche Mitschrift noch nicht erstellt worden ist, erfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur den Zugang zu einer amtlichen Information. Diese wird in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG als eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung definiert, die unabhängig von der Art ihrer Entscheidung besteht. Diesem Begriffsverständnis zufolge muss eine Information jedenfalls in irgendeiner Weise gespeichert sein, um einen tauglichen Informationsgegenstand darzustellen. Die während der Sitzung des Stiftungsrates vorgesehene Umsetzung des gesprochenen Wortes auf einen Teleprompter erfolgt jedoch ohne jegliche dauerhafte oder zwischenzeitliche Speicherung des verschriftlichten Wortes. Allein das kurzfristige „Laufen“ des Textes über den Bildschirm des Teleprompters führt nicht zu einer „vorhandenen“ Information. Einen Anspruch auf Schaffung einer dann vorhandenen Information gewährt das IFG nicht.