Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·13 L 1527/12·15.01.2013

Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Vollziehungszuständigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht (Immissionsschutz/BImSchG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 26.10.2012. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil die Verfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin sei nicht sachlich vollziehungszuständig; Vollzug obliegt der Bezirksregierung nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Eine Heilung des Zuständigkeitsfehlers durch § 46 VwVfG kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wegen mangelnder sachlicher Vollziehungszuständigkeit der Antragsgegnerin stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollziehung eines Verwaltungsakts richtet sich nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW; sie obliegt grundsätzlich der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sofern keine abweichende Bestimmung nach § 56 Abs. 2 VwVG NRW besteht.

2

Hinweise oder Wiederholungen bestandskräftiger Auflagen in einem Folgebescheid begründen keinen neuen Verwaltungsakt (Zweitbescheid), sondern verweisen auf den bestehenden Grundverwaltungsakt; der Vollzug betrifft damit den ursprünglichen Bescheid.

3

Fehlende sachliche Zuständigkeit der die Verfügung treffenden Behörde macht die Maßnahme rechtswidrig; diese Unzuständigkeit wird nicht durch § 46 VwVfG geheilt, da § 46 nur Verfahrens-, Form- und örtliche Zuständigkeitsfehler erfasst.

4

Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird; im summarischen Verfahren genügt ein erkennbares Überwiegen der Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW§ 56 Abs. 1 VwVG NRW§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG§ 56 Abs. 2 VwVG NRW§ 56 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW§ 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 128/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 13 K 6297/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2012 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW zulässige Antrag hat Erfolg.

3

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Es spricht nämlich nach summarischer Prüfung alles dafür, dass der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 2012 rechtswidrig ist.

4

Als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen kommt vorliegend nur § 56 Abs. 1 VwVG NRW in Betracht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

5

Bei den unter Buchstaben a), b), c) formulierten Aufforderungen, die unter der Auflage 2.1 des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides

6

00.00.00/0/000.0000/00/0000.0-I.   der Bezirksregierung Köln vom 20. (gemeint ist der 23.) März 2009 vorgegebene Höchstzahl von 30 Materialanlieferungen pro Tag mittels PKW und 20 Materialanlieferungen pro Tag mittels LKW (Buchstabe a)) einzuhalten, der Antragsgegnerin die Einhaltung der unter Buchstabe a) genannten Höchstzahlen gemäß Auflage 2.1 des vorbezeichneten Genehmigungsbescheides bis aus Weiteres durch die monatliche Vorlage der entsprechenden Auszüge aus dem Betriebstagebuch jeweils bis zum 10. des Folgemonats nachzuweisen (Buchstabe b)) sowie die unter Auflage 2.2. des vorgenannten Genehmigungsbescheides vorgegebenen Emissionsgrenzwerte an den bekannten Immissionsorten einzuhalten (Buchstabe c)), handelt es sich lediglich um Hinweise auf die bestehende Genehmigungslage, nicht aber um eigene Neuregelungen im Sinne eines Zweitbescheides. Die Bezirksregierung Köln hatte im auf der Grundlage der §§ 4 und 6 BImSchG i.V.m. der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG ergangenen Genehmigungsbescheid vom 23. März 2009 durch bestandskräftige selbstständige Auflagen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG u.a. unter Ziffer 2.1. die genannte Höchstgrenze der Materialanlieferungen, unter Ziffer 2.2. bestimmte Immissionshöchstwerte sowie unter Ziffer 4.7 geregelt, dass die Antragstellerin – nach weiter bestimmten Maßgaben - ein Betriebstagebuch zu führen hat, das der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Diese bestandskräftigen Auflagen wiederholt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2012. Dies gilt auch insoweit, als unter Buchstabe b) die Aufforderung ausgesprochen wird, bis auf Weiteres Auszüge aus dem Betriebstagebuch jeweils bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen. Hiermit wird lediglich das in Auflage 4.7 des Genehmigungsbescheides erwähnte „Verlangen“ der Behörde zum Ausdruck gebracht, nicht aber eine neue Regelung getroffen.

7

Damit aber steht vorliegend der Vollzug eines Verwaltungsaktes in Rede, der nach  § 56 Abs. 1 VwVG NRW durch die Behörde zu erfolgen hat, die ihn erlassen hat, hier mithin die Bezirksregierung Köln, nicht die Antragsgegnerin.

8

Zwar können nach § 56 Abs. 2 VwVG NRW von der Grundregel des Absatzes 1 abweichende Regelungen erlassen werden, jedoch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich.

9

Zunächst ist erkennbar keine Bestimmung einer abweichenden Vollzugsbehörde für den Einzelfall im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW erfolgt. Ebenso wenig ist eine Regelung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW ergangen.

10

Nach dieser Vorschrift kann im Übrigen das Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium u.a. allgemein bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind.

11

Eine solche abweichende Vollziehungszuständigkeit wird zunächst nicht in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (ZustVU) bestimmt. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für den Vollzug bestimmter Rechtsvorschriften, etwa des BImSchG, und damit die Zuständigkeit für den Erlass von Grundverwaltungsakten, um die es vorliegend gerade nicht geht. Vielmehr steht hier die Frage in Rede, wer für den Vollzug eines bereits erlassenen Grundverwaltungsaktes (hier des Genehmigungsbescheides vom 23. März 2009) sachlich zuständig ist. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich unter den zitierten Grundlagen der Rechtsverordnung § 56 Abs. 2 VwVG NRW nicht findet.

12

Ebenso wenig stellt der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 4. Dezember 2012 zur ZustVU eine Regelung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW dar. Auch dieser verhält sich lediglich zur sachlichen Kompetenz zum Erlass von Grundverwaltungsakten und ist im Übrigen – anders als in § 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW bestimmt – nicht vom Innenministerium erlassen worden.

13

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin, das Gericht habe in einem früheren Verfahren (13 K 160/08) auf Grund der Bestimmungen der ZustVU einen gesetzlichen Parteiwechsel von der Bezirksregierung Köln hin zur Antragsgegnerin angenommen, führt zu keinem anderen Ergebnis: Streitgegenstand des bewussten früheren Verfahrens war eine nach § 17 BImSchG erlassene Grundverfügung, nicht der Vollzug einer solchen.

14

Soweit sich die Antragsgegnerin schließlich darauf beruft, in einem Frage-Antwort-Katalog des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW werde die Auffassung vertreten, dass § 56 VwVG NRW nicht auf die Fälle anwendbar sei, in denen die Erlassbehörde für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes nicht mehr zuständig sei; vielmehr sei für die Vollstreckung von Ordnungsverfügungen aus Genehmigungen demnach die Behörde zuständig, die nach aktuellem Recht für den Erlass des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes zuständig wäre, bedingt dies keine abweichende Sichtweise: Eine Antwort in einem Frage-Antwort-Katalog ist keine Bestimmung einer anderen Vollzugsbehörde im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW, zumal die Antwort nicht – wie in § 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW vorausgesetzt - vom Innenministerium, sondern dem Fachministerium stammt.

15

Schließlich ist der Fehler der mangelnden sachlichen Zuständigkeit auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

16

Diese Vorschrift erfasst nur die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit; auf andere Fehler ist sie nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere für die – hier in Rede stehende - sachliche Zuständigkeit,

17

vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 46 Rdn. 14 und 23 m.w.N.

18

Nach alledem spricht alles dafür, dass der angegriffene Bescheid vom 26. Oktober 2012 mangels sachlicher Kompetenz der Antragsgegnerin rechtswidrig ist.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des nach Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwerts von 4.000,-- € angenommen.