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Verwaltungsgericht Köln·13 L 1181/06·27.07.2006

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Rodeo-Verbote und Flankengurtverbot

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller ließ die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Änderungsbescheid wiederherstellen, mit dem bestimmte Rodeodisziplinen und der Einsatz von Flankengurten untersagt wurden. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass an der Rechtmäßigkeit der Änderung erhebliche Zweifel bestehen, weil inhaltlich in eine bestandskräftige Erlaubnis eingegriffen wurde, ohne Vertrauensschutz und Rücknahme-/Widerrufsregeln hinreichend zu berücksichtigen. Mangels überwiegenden öffentlichen Interesses wurde die Aussetzung der Vollziehung insoweit angeordnet.

Ausgang: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde insoweit stattgegeben, als bestimmte Rodeodisziplinen und das Flankengurtverbot ausgesetzt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das öffentliche Interesse, das Interesse des Antragstellers und die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs gegeneinander abzuwägen; die sofortige Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn der Widerspruch offensichtlich unbegründet ist oder das öffentliche Interesse überwiegende Gründe aufweist.

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Die teilweise Entziehung einer bestandskräftigen Erlaubnis durch eine andere Behörde stellt keinen bloßen Zusatzvorbehalt dar, sondern ist als Rücknahme/Widerruf eines Verwaltungsakts zu behandeln und bedarf der anfechtungs- und vertrauensschutzgerechten Ermessensausübung.

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Bei einer summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz genügen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, insbesondere bei fehlender Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Rücknahmevorschriften, zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse dargetan ist.

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Behördliche Änderungen, die zuvor konkret geregelte und dem Inhaber eingeräumte Durchführungsmodalitäten aufheben, müssen in der Ermessenswürdigung die Wirkung auf bestehende Rechtspositionen (Vertrauensschutz) berücksichtigen; das Unterlassen dieser Erwägung kann die Ermessensausübung rechtswidrig machen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 1 Nr. 3 d TierschG§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz§ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2006 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 wird insoweit wiederhergestellt bzw. angeordnet, als darin die Durchführung der Disziplinen „Wild Horse Race" und „Bull Riding" (Ziffer I. 1. des Bescheides) und der Einsatz von Flankengurten beim „Bare Back Riding" und „Saddle Bronc Riding" (Ziffer I. 2. des Bescheides) untersagt wird, und insoweit für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgeld angedroht (Ziffer III.) wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.

Gründe

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Dem Antrag des Antragstellers vom 27. Juli 2006,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.Juli 2006 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Än- derungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 hinsichtlich des Verbots der Disziplinen „Wild Horse Race" und „Bullenreiten" (Nr. 1. des Bescheides) sowie des Verbotes des Benutzens eines Flan- kengurtes bei den Disziplinen „Bareback Riding" und „Saddle Bronc Riding" (Nr. 2. des Bescheides) wiederherzustellen,

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war zu entsprechen. Er ist insgesamt nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, zulässig sowie auch begründet.

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Bei der in Anwendung der vorbenannten Bestimmung vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung jedenfalls vorläufig verschont zu bleiben, das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit seines Bescheides vom 11. Juli 2006, mit dem der Antragsgegner die dem Antragsteller vom Landkreis N. unter dem 21. Juni 2005 in Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 d TierschG unter Auflagen erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen zur Schau stellen von bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern im Rahmen von Rodeo- Veranstaltungen abgeändert hat.

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Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse ist dann gerechtfer- tigt, wenn der Widerspruch offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu ver- neinen, wenn der Widerspruch offensichtlich begründet ist. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet oder unbegründet ist, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen.

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Nach diesen Grundsätzen ist hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit versehenen Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2006 in dem in der Entscheidungsformel wiedergegebenen Umfang wiederherzustellen bzw. anzuordnen . Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch offensichtlich aussichtslos wäre. Vielmehr führt bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erheb- lichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, welche nur in einem Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können.

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Dabei ergeben sich die rechtlichen Bedenken des Gerichts maßgeblich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner - wie er ausdrücklich im Tenor seiner Entschei- dung formuliert und auch der Sache nach verfügt hat - eine Änderung des den An- tragsteller begünstigenden bestandskräftigen und derzeit bundesweit bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Erlaubnisbescheides des Landkreises N. vom 21. Juni 2005 für die Rodeoveranstaltung in Köln am 29. und 30. Juli 2006 vorgenommen hat, ohne dabei die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers hinreichend zu berücksich- tigen. Ob der Antragsgegner dabei überhaupt für eine solche Abänderung eines Be- scheides einer anderen Behörde zuständig ist (so allerdings Ziffer 12.1.5 der Allge- meinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Feb- ruar 2000) und in welchem rechtlichen Verhältnis darüber hinaus - zweifellos zulässi- ge - Anordnungen der Tierschutzbehörden am jeweiligen Austragungsort der Rodeo - Veranstaltung zu der erteilten Erlaubnis stehen, mag dabei offen bleiben. Entschei- dend ist für die hier zu treffende gerichtliche Beurteilung der Rechtslage der Aspekt, dass der Antragsgegner nach den Ausführungen in seinem „Änderungsbescheid" und auch ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zwar zutreffend er- kannt hat, dass er die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis dergestalt abändert, dass er ihm Einschränkungen bei der Durchführung des Rodeos auferlegt, die in der Er- laubnis nicht enthalten sind. Er begründet diese Einschränkungen mit tierschutz- rechtlichen Argumenten und nimmt auch eine Ermessensabwägung dergestalt vor, dass er die gewerblichen Interessen des Antragstellers den tierschutzrechtlichen Ge- sichtspunkten gegenüberstellt. Dabei geht er ausweislich der Bescheidbegründung und nach Aktenlage davon aus, es handele sich bei seiner Maßnahme um eine „zu- sätzliche", „erweiternde" „Auflage", die nach einem in dem Erlaubnisbescheid enthal- tenen „Vorbehalt" ohne weiteres möglich sei, solange tierschutzrechtliche Erwägun- gen eine solche Regelung in Abwägung gegenüber den Interessen des Antragstel- lers rechtfertigten. Diese Annahmen treffen jedoch nicht zu. Denn es geht nicht um zusätzliche, ergänzende, etwa den konkreten örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Regelungen, sondern um ihrer Art nach bereits im Erlaubnisbescheid zu Gunsten des Antragstellers geregelte, d.h. erlaubte Durchführungsmodalitäten. Da- mit werden dem Antragsteller durch den Erlaubnisbescheid erteilte Rechtspositionen vom Antragsgegner entzogen. Denn in diesem Bescheid vom 21. Juni 2005 finden sich eine Reihe von konkreten Durchführungsbestimmungen, die gerade die in dem angegriffenen Bescheid auch durch den Antragsgegner geregelten Sachverhalte betreffen. So muss Ziffer 4. d) entnommen werden, dass der Einsatz eines Flanken- gurtes gerade zulässig sein soll, der allerdings gepolstert sein muss und wie ein normaler Sattelgurt ohne Druckausübung anzulegen ist. Wenn weiter nach Ziffer 4 e) nur die Durchführung von Nachtrodeos, Wildkuhmelken, Ferkelfangen und (klassi- schem) Calf Roping untersagt ist, ist daraus zu entnehmen, dass die Disziplinen „Wild Horse Race" und „Bull Riding", die nunmehr untersagt werden, durchgeführt werden dürfen. Das bedeutet aber, dass dem Antragsteller durch die hier in Rede stehende Untersagungsverfügung des Antragsgegners die durch die erteilte Erlaub- nis vermittelte Rechtsposition teilweise entzogen wird. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine solche (allgemeine) Einschränkung durch den Antragsgegner, die weder Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten noch zu aktuellen Vorfällen bei Veran- staltungen des Antragstellers hat, überhaupt zulässig ist, ist eine solche - teilweise - Aufhebung der Erlaubnis des Landkreises N. nur nach den Regeln über die Rücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48,49 Verwaltungs- verfahrensgesetz zulässig. Sie erfordert jedenfalls eine Ermessensausübung, die insbesondere den Vertrauensschutz auf den Bestand der bestehenden Erlaubnis berücksichtigt. Daran fehlt es aber hier. Der Antragsgegner hat sich bei seinen Er- messenserwägungen mit dem auferlegten (weiteren) Verbot lediglich in der Art aus- einandergesetzt, wie es im Fall einer erstmaligen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis geboten ist. Den Umstand, dass er eine bestandskräftig erteilte Erlaubnis teilweise zurücknimmt oder widerruft, hat er jedoch überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen. Er hat damit bei seiner Ermessensentscheidung einen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt gelassen.

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Angesichts dieser nicht unwesentlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides in dem hier verfahrensgegenständlichen Umfang kann das dementsprechend geminderte öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung auch nicht im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung überwunden werden. Vielmehr findet neben dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer nicht unerheblichen Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzten Verfügung verschont zu werden, auch Berücksichtigung, dass der Antragsgegner auch keine derart gewichtigen Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses glaubhaft zu machen vermocht hat, dass das Gericht es aus tierschutzrechtlichen Gründen als schlechthin unzuträglich ansehen müsste, wenn die morgen und übermorgen statt- findenden Rodeo - Veranstaltungen ohne die von dem Antragsgegner verfügten Ein- schränkungen durchgeführt werden. Insoweit ist für das Gericht maßgebend, dass schon die dem Antragsteller im Mai vorigen Jahres erteilte Erlaubnis gerade in den unter Ziffer 4 geregelten Punkten - ebenso wie der jetzt angegriffene Bescheid - den Zweck verfolgt, den bei Rodeo-Veranstaltungen zu befürchtenden tierschutzwidrigen Zuständen entgegenzuwirken und dabei u.a. (ergänzend) auch das hier vom An- tragsgegner zur Begründung seiner Rechtsauffassung maßgeblich herangezogene „Gutachten über Rodeoveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland unter tierschutzrechtlichen, ethologischen und ethischen Gesichtspunkten" der Tierärztli- chen Vereinigung für Tierschutz e.V. - TVT - vom 25. April 2005 berücksichtigt hat. Dass der Antragsgegner - in Übereinstimmung mit der aktuellen Beschlusslage der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz - Arbeitsgruppe Tierschutz - und dem darauf beruhenden Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordhein-Westfalen vom 26. Juni 2006 - aus diesem Gutachten (ergänzt um die Anlage der TVT vom 22. Mai 2006) nunmehr andere Schlussfolgerungen zieht als die Behörde, die die be- standskräftige Erlaubnis erteilt hat, stellt sich für das Gericht jedenfalls derzeit nicht als eine solch gravierende Änderung von Beurteilungskriterien dar, die es rechtferti- gen könnte, eine bestandkräftig erteilte Rechtsposition durch einen mit erheblichen rechtlichen Zweifeln belasteten Änderungsbescheid einzuschränken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens war der Auffangstreitwert auf die Hälfte zu reduzieren.