Aufhebung der Sofortvollziehung einer Ordnungsverfügung; Aussetzungsantrag sonst abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung. Das VG Köln hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, weil die Behörde die Sofortvollziehung nicht nach § 80 Abs. 3 VwGO inhaltlich ausreichend begründet hatte. Den Aussetzungsantrag in der Sache lehnte das Gericht ab, da die Ordnungsverfügung nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und dem HolzSiG rechtmäßig ist und die Antragstellerin als Marktteilnehmerin Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren durchführen sowie dokumentieren muss.
Ausgang: Sofortvollziehung der Ordnungsverfügung aufgehoben; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Sache abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO erfordert eine individuelle Darlegung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die über allgemeine oder formularmäßige Erwägungen hinausgehen.
Formelhafte oder nichtssagende Begründungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht und führen zur Aufhebung der Vollziehungsanordnung, sofern keine Heilung erfolgt.
Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind die Einführer bzw. diejenige Einheit, die Holz erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt; diese sind zur Anwendung von Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren verpflichtet und zur Dokumentation der Anwendung nach den Durchführungsbestimmungen.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Aufrechterhaltung der Vollziehung gerechtfertigt werden, wenn der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist und ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse besteht.
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2018 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2018 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 4. April 2018 nicht den Maßstäben des § 80Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung des Sofortvollzuges weist nicht den Mindestinhalt auf, um den Zwecken des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus ihrer Sicht anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergeben. Als Begründung reicht daher regelmäßig nicht eine formularmäßig verwandte allgemeine Begründung oder die Verwendung stereotyper formelhafter, allgemeiner und daher nichtssagender Wendungen,
vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rdn. 745f. m.z.N.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin lediglich ein Formular mit der Möglichkeit des Ankreuzens benutzt, das nach ihrer Mitteilung regelmäßig verwendet wird. Darin ist keine individuelle auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung zu sehen. Ungeachtet der Frage, ob man eine Heilung von Begründungsmängeln im Gerichtsverfahren als zulässig erachtet, ist eine solche hier nicht erfolgt.
Damit war die Vollziehungsanordnung aufzuheben.
Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag indes unbegründet.
Denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Antragstellerin fällt zu Lasten Letzterer aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihr Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 4. April 2018 rechtmäßig ist.
Die angeordneten Maßnahmen (Einführung eines Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahrens sowie dessen Nachweis und Dokumentation) finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) i.V.m. Art. 10 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. L 295/23 (Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Nach den genannten Vorschriften trifft die Antragsgegnerin die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen u.a. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen Art. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.
Nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wenden die Marktteilnehmer im Rahmen der gebotenen Sorgfalt u.a. Risikobewertungsverfahren an, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann. Außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, wenden die Marktteilnehmer Risikominderungsverfahren in Form eines Paktes geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren an, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen, Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Die Anwendung des Risikobewertungsverfahrens und –minderungsverfahrens ist nachzuweisen und zu dokumentieren, Art. 5 Absätze 1 und 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, Abl. L 177/16 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012).
Bei einer Überprüfung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 4. April 2018 stellte sich heraus, dass die Antragstellerin für die von ihr u.a. aus der Ukraine bezogenen Hölzer kein Risikobewertungsverfahren (und entsprechend kein Risikominderungsverfahren) durchführt. Damit verstößt sie gegen die genannten Vorschriften. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung als Marktteilnehmerin im Sinne des Art. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und nicht lediglich als Händlerin gemäß Art. 2 lit. d) dieser Verordnung zu qualifizieren. Damit ist sie Verpflichtete der Sorgfaltspflichtregelungen des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.
Die Antragstellerin ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Marktteilnehmerin, weil sie als juristische Person Holz in Verkehr bringt, d.h. erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich Holz oder Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt abgeben will, Art. 2 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sie ihr Holz von Holzimporteuren mit Sitz in der EU – etwa in den Niederlanden, Großbritannien oder Lettland – kauft, welche das in Drittländern wie der Ukraine geschlagene Holz im Wege des sog. Streckengeschäftes unmittelbar an die Antragstellerin liefern lassen. Hierdurch wird die Antragstellerin nicht etwa zur Händlerin im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft. Ausschlaggebend für die Qualifikation der Antragstellerin als Marktteilnehmerin ist, dass auf ihre Veranlassung hin das in Drittländern geschlagene Holz erstmalig auf dem Binnenmarkt platziert wird und die Antragstellerin ausweislich der vom Zoll vorgelegten Liste, die das erste Halbjahr 2017 betrifft, sowohl als Empfängerin als auch als Zollanmelderin aufgetreten ist. Dass dies im Überprüfungszeitraum anders gewesen wäre, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Bei der schon im Interesse der behördlichen Kontrollmöglichkeiten gebotenen objektiven, formalen Betrachtungsweise,
vgl. auch Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2016, Leitfaden zur EU-Holzverordnung, Ziffer 1. lit. (b) (i), wonach bei Holz, das außerhalb der EU geschlagen wird, Marktteilnehmer die Einheit ist, die als Einführer auftritt, wenn das Holz von EU-Zollbehörden für den freien Verkehr innerhalb der EU freigegeben wurde, wobei sich der Marktteilnehmer unabhängig vom Eigentümer des Erzeugnisses oder von vertraglichen Vereinbarungen bestimmt, Ziffer 1. lit. b) (ii),
bestehen damit nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Marktteilnehmereigenschaft der Antragstellerin, die gegenüber den Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr,
wodurch die Waren – erstmals - in den EU-Binnenmarkt gelangt sind, vgl. Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Abl. L 269/1,
als Einführerin aufgetreten ist.
Da die Antragstellerin gegen die Anforderungen des Art. 4 Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verstoßen hat, war die Antragsgegnerin zum Einschreiten befugt.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.