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Verwaltungsgericht Köln·13 K 9164/04·25.10.2006

Kostenbeteiligung an kommunaler Abfallberatung nach § 6 Abs. 3 S. 10 VerpackV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Landkreis verlangte vom Betreiber eines dualen Systems eine Beteiligung an den Kosten der kommunalen Abfallberatung für 1998 bis 2003, gestützt auf einen Abstimmungsvertrag und § 6 Abs. 3 S. 10 VerpackV. Das VG Köln wies die Klage ab. Der Vertrag begründete eine Zahlungspflicht nur bis 30.06.1996. § 6 Abs. 3 S. 10 VerpackV begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern regelt nur den erforderlichen Inhalt der Abstimmung; ein Anspruch auf Vertragsanpassungsverhandlungen war zudem verwirkt.

Ausgang: Klage auf (Zahlung bzw. Abstimmung über) Kostenbeteiligung an der Abfallberatung für 1998–2003 vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum befristete Kostenbeteiligungspflicht kann für spätere Zeiträume nicht auf dieselbe Vertragsklausel gestützt werden.

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§ 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern konkretisiert als Inhaltsvorgabe die in § 6 Abs. 3 VerpackV vorgesehene Abstimmungsvereinbarung.

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Die Unbestimmtheit der in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV genannten Kostenbeteiligungshöhe spricht dafür, dass Umfang und Quote der Beteiligung im Wege der Abstimmung zwischen Systembetreiber und Entsorgungsträger festzulegen sind.

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Ein Anspruch auf Aufnahme von Vertragsanpassungsverhandlungen wegen Rechtsänderung kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte über längere Zeit nicht weiterverfolgt und der Verpflichtete aufgrund des Gesamtverhaltens darauf vertrauen darf, dass keine Anpassung für zurückliegende Zeiträume mehr verlangt wird.

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Abstimmungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV und daraus abgeleitete Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 Satz 10 Verpackungsverordnung§ 6 Abs. 3 VerpV§ 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d: Der klagende Landkreis begehrt von der Beklagten, die u.a. in seinem Kreisgebiet ein Abholsystem für private gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung in den Jahren 1998 bis 2003.

2

Durch Abstimmungsvertrag des Klägers als zuständiger öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger mit der Beklagten vom 29. September / 13. August 1992 wurde im Gebiet des Klägers „die privatwirtschaftliche Erfassung, Sortierung und stoffliche Verwertung aller Verkaufsverpackungen, insbesondere von Verkaufsverpackungen aus Glas, Metall, Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffen" (§ 1) eingeführt. Die Laufzeit des Vertrages sollte am 1. August 1992 beginnen und am 31. Juli 2002 enden. Er sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Vertragsablauf gekündigt worden war (§ 12). In § 13 verpflichteten sich die Vertragspartner, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen änderten. Die Beklagte verpflichtete sich zudem neben der Zahlung einer Kostenpauschale für die Bereitstellung und den Unterhalt der Container-Stellplätze und eines Kostenzuschusses für allgemeine Maßnahmen der örtlichen Öffentlichkeitsarbeit, als „anteilige Mitfinanzierung der kommunalen Abfallberatung" an den Kläger einen Betrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr bis zum 30. Juni 1996 zu zahlen (§ 9). Eine dem Vertrag als Anlage 5 beigefügte „Vereinbarung über den Personalkostenzuschuß zur Wertstoffberatung und die im Zusammenhang mit Containerstellplätzen anfallenden Kosten" vom 13. Oktober 1992 sah für diese Zahlungen zunächst einen Zeitraum von 18 Monaten vor. Nach Ablauf dieser Zeit sollten hierüber unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs neue Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattfinden. Auch bei nachgewiesenem weiteren Bedarf sollte eine Fortschreibung des Betrags aber längstens bis 1996 erfolgen.

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Durch „Ergänzungsvertrag" vom 31. Mai / 12. Juni / 27. Juni 1995 vereinbarten Kläger, Beklagte und die von ihr als Entsorger mit dem Aufbau und Durchführung des „Dualen Systems" im Kreisgebiet des Klägers beauftragte Firma T. GmbH & Co KG (im folgenden: Entsorger) u.a. die Übernahme der Zahlungspflichten zur anteiligen Mitfinanzierung der kommunalen Abfallberatung ab dem 1. Januar 2004 durch den Entsorger. Der Höhe nach sollte dieser hierfür bis zum 30. Juni 1996 einen Betrag von 0,50 DM je Einwohner zahlen.

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Nachdem der Entsorger die auf dieser Grundlage beruhenden Zahlungen zum 30. Juni 1996 eingestellt hatte, wandte sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 16. August 1996 an die Beklagte und bot im Hinblick auf die aus seiner Sicht „sehr unspezifische" und zum Teil fehlerhafte Abfallberatung durch den Entsorger an, die Abfallberatung gegen Zahlung eines Entgelts wieder für die Beklagte zu übernehmen. Die Beklagte lehnte dieses Angebot mit Schreiben vom 16. September 1996 ab und verwies den Kläger darauf, eventuelle Verbesserungen bei der telefonischen Beratung durch den Entsorger unmittelbar mit diesem selbst zu vereinbaren.

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Mit Schreiben an die Beklagte vom 2. Oktober 1998 wiederholte der Kläger seinen Vorwurf, der Entsorger erfülle seine Beratungsaufgaben nur unzureichend. Fragen von Bürgern zum System der Beklagten hätten immer wieder durch seine Bediensteten beantwortet werden müssen. Da nunmehr auch in § 6 Abs.3 der Verpackungsverordnung eine Verpflichtung des Systembetreibers zur Beteiligung an den Kosten der kommunalen Abfallberatung festgeschrieben worden sei, sei die Beklagte zur Zahlung von Entgelten für die kommunale Wertstoffberatung verpflichtet. Nach den Vorstellungen des Klägers sei hierfür ein Betrag von 2,00 DM (netto) je Einwohner und Jahr angemessen. Mit Schreiben vom 13. November 1998 verweigerte die Beklagte erneut die Übernahme eines Anteils an den Beratungskosten des Klägers. Aufgrund des Ergänzungsvertrags zur ursprünglichen Abstimmungsvereinbarung aus dem Jahr 1995 sei allein der Entsorger für die Beratung zugunsten ihres Systems zuständig. Auch aus den Neuregelungen in § 6 Abs. 3 Satz 10 der Verpackungsverordnung folge für sie keine Pflicht zur Kostenbeteiligung, denn dieser richte sich nur an neu hinzutretende Systembetreiber, nicht aber an ihr inzwischen etabliertes System.

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Nachdem der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 1999 eine Nebenentgeltforderung für einen Personalkostenzuschuss zur Abfallberatung für das erste Halbjahr 1999 in Höhe von 1,00 DM je Einwohner und Halbjahr übermittelt hatte, nahm die Beklagte hierauf eine Scheckzahlung in Höhe von 303.239,08 DM vor. Auf das Schreiben des Klägers vom 30. August 1999, mit dem er unter Hinweis auf die Begleichung der Nebenentgeltforderung einen Vertragsentwurf für eine dauerhafte Beteiligung der Beklagten an den Kosten seiner Abfallberatung übersandte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 1999 mit, dass die Scheckzahlung irrtümlich erfolgt sei und von ihr nach wie vor eine Kostenbeteiligung abgelehnt werde. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung des eingezogenen Scheckbetrags auf. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob die Beklagte gegen ihn beim Landgericht Gießen Klage auf Rückzahlung des aus ihrer Sicht zu Unrecht vereinnahmten Scheckbetrags. Mit Urteil vom 10. Januar 2001 (3 O 54/00) gab das Landgericht der Klage statt und verurteilte den Kläger zur Rückzahlung. Das Urteil wurde rechtskräftig.

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Bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 hatte der Kläger lediglich unter Hinweis auf § 12 der Abstimmungsvereinbarung diese ohne nähere Begründung mit Wirkung zum 31. Juli 2002 gekündigt. Am 20. November / 25. November 2002 schlossen der Kläger, die Beklagte und der Entsorger eine „Vereinbarung zum Vertrag über die Herbeiführung der Abstimmung nach § 6 Abs. 3 VerpV im Wetteraukreis" ab, wonach für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine neue Abstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 3 VerpV getroffen wurde, die inhaltlich vollständig die Regelungen aus der ursprünglichen Abstimmungsvereinbarung einschließlich der zu den Entgeltzahlungen für weiterhin anwendbar erklärte.

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Durch „Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammelgroßbehältnissen" vom 7. / 10. Mai 2004 vereinbarten die Beteiligten zur Abgeltung sämtlicher Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Abfallberatung für das System des Systembetreibers und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen, „für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,45 Euro/Einwohner/Jahr zzgl. gesetzlicher MwSt.".

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Mit gemeinsamem Schreiben vom 15. Oktober 2004 begehrten der Kläger sowie die S. GmbH - im Auftrag der von letzterer vertretenen entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften - unter Hinweis auf die Neuregelung der Verpackungsverordnung im August 1998 und die Vereinbarung für die Jahre 2004 bis 2006 von der Beklagten die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit von September 1998 bis Dezember 2003 durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 0,26 Euro pro Einwohner und Jahr.

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Unter dem 22. November 2004 lehnte die Beklagte unter Berufung auf die Gründe im Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Januar 2001 eine Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Vergangenheit ab.

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Am 29. Dezember 2004 hat der Kläger Klage auf Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1998 und vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erhoben und diese Klage am 17. Dezember 2005 auf die Kosten der Abfallberatung für die Jahre 2002 und 2003 erweitert.

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Zur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Nach wie vor führe er Abfallberatung für das System der Beklagten durch, wodurch ihm Kosten in Höhe von etwa 70.604,00 Euro jährlich entstünden, was auf die Einwohner umgerechnet etwa 0,27 Euro im Jahr ausmache. Diese Kosten entstünden im wesentlichen durch Auskünfte, Beratung und Information im Zusammenhang mit der Sammlung und Entsorgung von Leichtverpackungen, Altglas und Altpapier, die Herstellung, den Druck und die Verteilung von Informationsmaterialien sowie die Durchführung der Umweltberatung in Schulen, Kindergärten, Vereinen und ähnlichen Einrichtungen.

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Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung stehe ihm sowohl aus dem Abstimmungsvertrag mit der Beklagten wie auch aus der 1998 geänderten Abfallverpackungsverordnung zu. Der vertragliche Zahlungsanspruch ergebe sich im Hinblick auf die Aufnahme der Kostenbeteiligungspflicht in die Verpackungsverordnung aus der für den Fall der Änderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vereinbarten Vertragsanpassungspflicht wie auch aus der Meistbegünstigungsklausel. Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung sei die Fortzahlung des für den früheren Zeitraum vereinbarten Betrags von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr am besten zur Erreichung des intendierten wirtschaftlichen Erfolges geeignet. Auch ein unmittelbar aus der Verpackungsverordnung abzuleitender Anspruch stehe ihm zu, da immer noch ein beständiger Beratungsbedarf der Bevölkerung bestehe, den er durch seine Abfallberater erfülle, wodurch ihm die angeführten Kosten entstünden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 sowie vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 einen Betrag von 224.214,41 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 einen weiteren Betrag von 160.414,70 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2005 zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, sich mit ihm für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 sowie vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abzustimmen und den sich hieraus ergebenden Betrag nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 an ihn zu zahlen und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 sich mit ihm über die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abzustimmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass sie nicht zu einer weiteren Beteiligung an Kosten der Abfallberatung für die geltend gemachten Zeiträume verpflichtet sei, weil die Zahlungspflicht in dem Abstimmungsvertrag befristet gewesen und diese Frist abgelaufen sei. Infolge der befristeten Regelung sei auch der dispositive gesetzliche Anspruch ausgeschlossen. Im übrigen sei eine beratende Tätigkeit der Klägerin nach dem Einführungszeitraum nicht mehr erforderlich gewesen und in dem geltend gemachten Umfang auch nicht geleistet worden. Etwa noch verbliebene Beratungsaufgaben seien von den örtlichen Entsorgern und durch gelegentliche bundesweite Kampagnen von der Beklagten selbst wahrgenommen worden. Der Kläger habe diese Tätigkeiten nie substantiiert als nicht ausreichend gerügt. Infolge der Abnahme des Beratungsbedarfs seien auch keine Zahlungen mehr an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet worden. Nur wegen der veränderten Rahmenbedingungen sei die Zahlung von Entgelten für die Beratung ab 2004 für die Dauer von drei Jahren wieder aufgenommen worden, da erstmals seit der Einführungsphase aufgrund des Auftretens weiterer dualer Systeme wieder ein gewisser Bedarf an koordinierender und beratender Tätigkeit der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger anzuerkennen sei.

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Da der Kläger gegenüber der Beklagten die Erforderlichkeit einer weiteren Beratung nie überzeugend geltend gemacht und auch nach der Änderung der Verpackungsverordnung - von der für ihn letztlich erfolglosen gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Gießen abgesehen - sich nie ernsthaft und in begründeter Art und Weise um Verhandlungen über eine Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung bemüht habe, sondern dies erst jetzt nach mehreren Jahren mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 nachzuholen versuche, seien die entsprechenden Ansprüche des Klägers verwirkt. Zudem seien die Ansprüche bei Annahme einer zweijährigen Verjährungsfrist gänzlich und bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist für die Jahre 1998 und 1999 verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Streitakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der - nichtverfassungsrechtliche - Streit um die Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der geltend gemachte Kostenbeteiligungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht findet. Das gilt sowohl für eine Herleitung dieses Anspruchs aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvertrag vom 29. September / 13. August 1992 als auch bei Stützung dieses Anspruchs unmittelbar auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2). Denn das durch § 6 Abs. 3 VerpackV begründete System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe und die sich daraus für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergebenden Ansprüche gegen den Systembetreiber sind öffentlich-rechtlicher Natur. Durch das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmliche öffentlich- rechtliche Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger teilweise abgelöst worden, ohne es vollständig dem Privatrecht zu unterwerfen. Das zeigt sich schon an § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV, wonach es zur Aufnahme des Systembetriebs der - zweifelsfrei hoheitlichen - Feststellung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf, dass ein entsprechendes System flächendeckend eingerichtet ist. Wenn die Abstimmung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber, bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besonders zu berücksichtigen sind und in der nach § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV das System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV ist, zeigt dies zugleich, dass auch diese die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht behandelnde Abstimmungsvereinbarung den öffentlich- rechtlichen Charakter der hoheitlichen Systemfeststellung teilt.

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Die danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt 384.629,11 Euro als Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 und vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 0,26 Euro je Einwohner und Jahr.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem ursprünglich für zehn Jahre geschlossenen Abstimmungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 29. September / 13. August 1992. Nach dem die sog. Nebenentgelte behandelnden § 9 des Vertrages hatte die „Der Grüne Punkt" Duales System Deutschland, Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten - im folgenden ebenfalls Beklagte -, an den Kreis für die Benutzung seiner Einrichtungen ein angemessenes Entgelt (Abs.1) zu leisten. Unter § 9 Abs.3 war weiter vereinbart: „Die DSD übernimmt eine anteilige Mitfinanzierung der kommunalen Abfallberatung. Sie zahlt dafür an den Kreis einen Betrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr bis zum 30.06.1996." Da als Grund für die mit dem Hauptantrag begehrte Geldleistungspflicht die Abfallberatung in einer Zeit nach dem 1. September 1998 angegeben ist, die Pflicht zur Zahlung eines Personalkostenzuschusses zur Wertstoffberatung in § 9 Abs.3 des Abstimmungsvertrages aber ausdrücklich bis zum 30. Juni 1996 befristet ist, scheidet diese Vertragsbestimmung als Anspruchsgrundlage ersichtlich aus.

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Eine Auslegung dieses Vertrages mit dem Ziel, die Zahlungspflicht nach § 9 Abs.3 über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen, ist nicht möglich und wird auch von dem Kläger nicht gefordert. Eine Zahlungspflicht für die in Rede stehenden Zeiträume vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 und vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2003 kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte sich in der Vergangenheit von 1992/93 bis 1996 und erneut wieder von 2004 bis 2006 an den Kosten der Abfallberatung beteiligt hat. Denn es ist den Beteiligten insofern unbenommen, vertragliche Leistungspflichten auf bestimmte Zeitabschnitte zu begrenzen.

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Als gesetzliche Anspruchsgrundlage, die in Ermangelung sonstiger vertraglicher Grundlagen zur Stützung des Begehrens des Klägers allein verbleibt, kommt aber auch § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Systembetreiber verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System (und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen) entstehen. Auf diese Vorschrift kann der Kläger sein Zahlungsbegehren indes ebenfalls nicht stützen, da die Bestimmung nicht unmittelbar Zahlungsansprüche begründet, sondern nur Anforderungen an den Inhalt der erforderlichen Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufstellt. Gegen die Qualität von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage spricht schon der für eine Anspruchsnorm vergleichsweise unbestimmte Regelungsgehalt der normierten Rechtsfolge. Wenn in der Vorschrift nämlich nur von der Verpflichtung die Rede ist, sich an bestimmten Kosten zu beteiligen, bleibt die Höhe dieser Beteiligung gerade unklar. Schon diese Offenheit des Wortlauts für unterschiedliche Höhen der Beteiligung legt die Auslegung nahe, dass die Bestimmung der exakten Beteiligungsquote dem Kostengläubiger - also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - und dem Kostenschuldner - also dem Systembetreiber - überlassen bleiben sollte. Dann handelte es sich um eine Vorschrift, die Anforderungen an den Inhalt der erforderlichen Abstimmung enthält. Zu dieser Auslegung im Sinne einer Inhaltsbestimmung des Abstimmungsvertrages zwingt auch die systematische Auslegung mit Blick auf die Stellung des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV innerhalb des Abs. 3 des § 6 VerpackV. Während § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VerpackV die Anforderungen enthält, die an das System bzw. den Systembetreiber und damit an den Wegfall der Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zu deren Rücknahme und Verwertung zu stellen sind, und § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV die Nachweisbarkeit der Beteiligung an einem solchen System fordert, bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV, dass das neue System auf die vorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme abzustimmen ist. Satz 5 der Vorschrift bestimmt sodann die Beteiligten an der Abstimmung, nämlich den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, und die Notwendigkeit der Schriftform. Alsdann werden in den nachfolgenden Sätzen notwendige Bestimmungen für den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung getroffen, bevor in Satz 11 ff. abschließend die Regelungen über die Systemfeststellung folgen. Dass es bei Satz 6 bis 10 um Anforderungen an den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung geht, ist zweifelsfrei für den § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV, wonach die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „dabei" besonders zu berücksichtigen sind. Hier kann mit dem Wort „dabei" nur die im vorangegangenen Satz 6 geregelte Abstimmung in Bezug genommen worden sein. Der Aussagegehalt von § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV geht daher dahin, dass die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „in der Abstimmung" besonders zu berücksichtigen sind. Auf diese Abstimmung bezieht sich ersichtlich auch der nachfolgende Satz 8, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen können. Denn die Übernahme oder Mitbenutzung solcher vorhandenen systemdienlichen Einrichtungen liegt gerade im besonderen Interesse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, das nach Satz 7 in der Abstimmung besonders zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen ist ersichtlich auch eine Einigung über die Höhe und Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts zu treffen. Mit dem Inhalt der Abstimmung, wenn auch im Sinne einer Negativbestimmung, befasst sich alsdann auch der nachfolgende § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, wonach die Abstimmung der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen darf, die Abstimmung mithin keinen wettbewerbswidrigen oder - beschränkenden Inhalt haben darf. Wenn dann in diesem textlichen Zusammenhang in dem hier besonders interessierenden nachfolgenden Satz 10 bestimmt ist, dass der Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die (u.a.) durch Abfallberatung für sein System entstehen, spricht alles dafür, auch diese Vorschrift als Bestimmung des notwendigen Inhalts der Abstimmungsvereinbarung aufzufassen. Dann aber scheidet § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers aus.

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Hat der Kläger damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf unmittelbare Zahlung von Kosten der Abfallberatung, bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg und ist damit der Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt.

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Aber auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, dass diese sich mit dem Kläger für die Zeiträume vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 und vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abstimmt und den sich hieraus für die beiden erstgenannten Zeiträume ergebenden Betrag an sie zahlt. Ein insoweit allenfalls in Betracht zu ziehender vertraglicher Anspruch aus § 13 Abs.1 der Abstimmungsvereinbarung vom 29. September / 13. August 1992 ist verwirkt. Nach dieser vertraglichen Regelung waren die Vertragspartner bei Änderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen. Als eine solche Änderung wäre hier die 1998 neu in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpV eingefügte Kostenbeteiligungspflicht des Systembetreibers in Betracht gekommen. Nach den gesamten für die Beklagte erkennbaren Umständen und insbesondere dem Verhalten des Klägers in der Folgezeit musste sie aber mehr als sechs Jahre nach Eintritt der Rechtsänderung nicht mehr mit einer sich zudem auf bereits lange abgeschlossene Zeiträume beziehenden Geltendmachung dieses Anpassungsbegehrens rechnen.

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Zwar hatte der Kläger zumindest mit seinen Schreiben an die Beklagte vom 2. Oktober 1998 u.a. auch die genannte Änderung der Rechtslage als Begründung für die erneute Aufforderung an die Beklagte genannt, sich mit 2,00 DM pro Jahr und Einwohner an den Kosten der nach eigenen Angaben von ihm im Interesse des von der Beklagten betriebenen Dualen Systems geleisteten Wertstoffberatung zu beteiligen. Nachdem die Beklagte sich auf dieses Schreiben ihrerseits mit Schreiben vom 13. November 1998 inhaltlich eingelassen, ihre Mitwirkung bei der Lösung der von dem Kläger behaupteten Probleme mit dem Entsorger angeboten und dem Grunde nach im einzelnen näher ausgeführte rechtliche Einwände gegen die von dem Kläger behauptete Kostenbeteiligungspflicht erhoben hatte, unterblieb von Seiten des Klägers jedoch jegliche weitere inhaltliche Reaktion. Bereits dies könnte möglicherweise bereits ausreichen, um in der Beklagten die berechtigte Erwartung auszulösen, dass aufgrund der von ihr vorgetragenen Gründe der Kläger nicht mehr an seinem Anpassungsverlangen festhalte.

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Letztlich maßgeblich für das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten darauf, dass der Kläger für die im Klageantrag genannten Zeiträume keine Vertragsanpassung mehr verlangen werde, sind aber die Vorgänge im Anschluss an die Kündigung des Abstimmungsvertrags vom 1. Dezember 2000 sowie das Urteil des LG Gießen vom 10. Januar 2001. Wegen der Kündigung wäre die Abstimmungsvereinbarung zum 31. Juli 2002 ausgelaufen (§ 12 der Abstimmungsvereinbarung); die Beklagte hätte daher für das Kreisgebiet des Klägers die für die Anerkennung der Flächendeckung maßgebliche Abstimmung mit dem örtlichen Entsorgungsträger nicht mehr nachweisen können. Dies wurde jedoch durch den Vertragsabschluss vom 20. November 2002 verhindert, der - zum Teil rückwirkend - die Bedingungen aus dem gekündigten Abstimmungsvertrag einschließlich der darin getroffenen Kostenregelungen für den Zeitraum 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 übernahm. Über die hierfür maßgeblichen Gründe hat der Kläger nichts mitgeteilt; es spricht jedoch einiges dafür, dass er hierdurch die von der Beklagten bzw. ihrem Entsorger unter anderen Gesichtspunkten geschuldeten Zahlungen - insbesondere für die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Containerstellplätzen zu übernehmenden Kosten - nicht erneut zum Gegenstand von Verhandlungen werden lassen sollte. In diese Richtung deutet vor allem die Höhe des zwischen den Beteiligten für die Jahre 2004 bis 2006 vereinbarten Pauschalbetrags für die Bereitstellung von Containerstellplätzen und anteilige Finanzierung der Abfallberatung, die mit 1,45 Euro pro Jahr und Einwohner deutlich hinter dem ursprünglich im Jahre 1992 allein für die Bereitstellung der Containerstellplätzen vereinbarten Betrag von 3,-- DM pro Jahr und Einwohner zurückbleibt. Jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 20./25. November 2002 brauchte die Beklagte daher nicht mehr damit zu rechnen, dass der Kläger die 1992 getroffenen Kostenregelungen über die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung im Hinblick auf die 1998 erfolgte Rechtsänderung noch einmal zum Gegenstand von Verhandlungen machen würde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch das zu seinen Lasten ergangene Urteil des Landgerichts Gießen, das gerade die entsprechende Verpflichtung der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1999 betraf, nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hatte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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Anlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.