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Verwaltungsgericht Köln·13 K 9163/04·25.10.2006

Kostenbeteiligung an Abfallberatung nach VerpackV: Verwirkung des Anpassungsverlangens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Landkreis verlangte vom Betreiber eines Dualen Systems die Erstattung von Abfallberatungskosten für 1998–2002. Das VG Köln verneinte einen vertraglichen Zahlungsanspruch, weil der Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung im Abstimmungsvertrag ausdrücklich befristet war. § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV begründe keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern nur eine Pflicht zur Abstimmung. Ein Anspruch auf nachträgliche Abstimmungsverhandlungen sei zudem wegen treuwidriger, verspäteter Geltendmachung (Verwirkung) ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Zahlung bzw. nachträgliche Abstimmung über Abfallberatungskosten für 1998–2002 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertraglich ausdrücklich befristete Pflicht zur Kostenbeteiligung an Abfallberatung begründet nach Fristablauf keinen Zahlungsanspruch für spätere Zeiträume.

2

§ 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern normiert Anforderungen an den Inhalt der zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger erforderlichen Abstimmung.

3

Ein Anspruch auf Durchführung von Vertragsanpassungsverhandlungen aufgrund einer Änderungs-/Anpassungsklausel ist ausgeschlossen, wenn er über einen langen Zeitraum trotz Kenntnis der Rechtsänderung nicht geltend gemacht wird und der Vertragspartner deshalb darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Verwirkung).

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Ein beziffertes Zahlungsbegehren ersetzt ein Abstimmungsverlangen nicht; ein Abstimmungsanspruch setzt voraus, dass Verhandlungen über die Kostenbeteiligung tatsächlich verlangt werden.

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Bei fortgesetzter Vertragsabwicklung, Vertragsverlängerung und Kündigung ohne Hinweis auf offene Anpassungs- oder Vergangenheitsforderungen kann ein späteres Nachschieben solcher Ansprüche treuwidrig sein.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 Satz 8 und 10 Verpackungsverordnung§ 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der klagende Landkreis begehrt von der Beklagten, die u.a. in seinem Kreisgebiet ein Abholsystem für private gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Jahre 1998 bis 2002.

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Durch Abstimmungsvertrag des Klägers als zuständiger öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger mit der Beklagten und der Firma O. GmbH & Co.KG (im folgenden Entsorger) vom 30. Juli / 17. August 1992 wurde im Gebiet des Klägers die „privatwirtschaftliche Erfassung, Sortierung und stoffliche Verwertung aller Verkaufsverpackungen, insbesondere von Verkaufsverpackungen aus Glas, Metall, Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffen," (§ 1) eingeführt. Der Vertrag wurde auf eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem 1. Juni 1992 abgeschlossen. Er sollte sich um jeweils fünf Jahre verlängern, wenn er nicht 12 Monate vor Vertragsablauf gekündigt worden war (§ 11). In § 12 verpflichteten sich die Vertragspartner, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen änderten. Die Beklagte verpflichtete sich, neben der Zahlung einer Kostenpauschale für die im Zusammenhang insbesondere mit den Container-Stellplätzen und den Wertstoffhöfen entstehenden Kosten und eines Kostenzuschusses für allgemeine Maßnahmen der örtlichen Öffentlichkeitsarbeit, einen weiteren Betrag „als Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung...." an den Kläger entsprechend der diesem Vertrag als Anlage beigefügten gesonderten Vereinbarung zu zahlen (§ 4 Ziffer 3). Diese Zahlungsvereinbarung vom gleichen Tage legte in Ziffer 1. für den Personalkostenzuschuss einen Betrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr fest und sah dafür einen Zahlungszeitraum von 18 Monaten ab Beginn der Vorlaufphase vor. Nach Ablauf dieser Zeit werde unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarf zwischen dem Kläger und dem Beklagten über diesen Betrag neu verhandelt. Bei nachgewiesenem Bedarf könne diese Zahlung längstens bis Ende 1996 fortgeschrieben werden.

4

Nachdem der Personalkostenzuschuss für 18 Monate bis einschließlich November 1993 gezahlt worden war, verlangte der Kläger ab Januar 1994 von der Beklagten eine Weiterzahlung der vereinbarten Entgelte. Im Verlauf der hierzu geführten Nachverhandlungen lehnte die Beklagte schließlich eine Fortführung der Zahlungen von Personalkostenzuschüssen zur Wertstoffberatung ab.

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In einem von dem Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Köln geführten Klageverfahren (29 O 26/96), mit dem dieser im wesentlichen die Zahlung eines Betrages zur Beteiligung an den Einrichtungs- und Betriebskosten seiner Wertstoffhöfe gemäß Ziffer 4 der Kostenvereinbarung vom 30. Juli / 17. August 1992 für die Zeit von Juni 1993 bis Dezember 1994 sowie eine Nachzahlung der Zahlungen für die Containerstellplätze und den Personalkostenzuschuss für die Abfallberatung für den bereits abgerechneten Zeitraum bis November 1993 wegen neuer Erkenntnisse über eine erhöhte Anzahl im Bezirk lebender US- Soldaten begehrte, schlossen die Beteiligten im Juni 1996 einen Vergleich über eine einmalige Zahlung zur Abgeltung der Klageforderung sowie über die Reduzierung der Höhe des zukünftig bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrages für die Wertstoffhöfe.

6

Am 18. / 22. / 28. Mai 2001 schlossen der Kläger, die Beklagte und der Entsorger eine „Flankierende Vereinbarung", mit der im wesentlichen die Laufzeit ihres Abstimmungsvertrages aus dem Jahre 1992 - in Anpassung an die aktuelle Laufzeit des Leistungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Entsorger - bis zum 31. Dezember 2003 verlängert wurde. Des weiteren wurde darin festgehalten, dass die Beteiligten beabsichtigten, auf der Grundlage einer zwischen der Beklagten und den kommunalen Spitzenverbänden noch auszuhandelnden Mustervereinbarung eine neue Vereinbarung insbesondere für die sog. Nebenentgelte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 und 10 der Verpackungsverordnung abzuschließen.

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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 kündigte der Kläger den Abstimmungsvertrag vom 30. Juli / 17. August 1992 in der Fassung der Vereinbarung vom 18. / 22. / 28. Mai 2001 mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kündigung solle den Abschluss eines neuen Vertrages für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 ermöglichen, über den derzeit Verhandlungen geführt würden.

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Durch „Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammelgroßbehältnissen" vom 10. / 24. November 2003 vereinbarten die Beteiligten zur Abgeltung sämtlicher Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Abfallberatung für das System des Systembetreibers und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen, „für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,79 Euro/Einwohner/Jahr zzgl. gesetzlicher MwSt.".

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Unter gleichem Datum trafen der Kläger und die Beklagte eine neue Abstimmungsvereinbarung für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 31. Dezember 2008, in der sich die Beklagte zudem verpflichtete, zu dem vorbezeichneten Betrag für die Zeit bis einschließlich Dezember 2006 eine weitere Summe für die Wertstoffhöfe in Höhe von 0,20 Euro/Einwohner/Jahr zu zahlen.

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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 begehrte der Kläger maßgeblich unter Hinweis auf die Neuregelung der Verpackungsverordnung im August 1998 sowie auf die Vereinbarung für die Jahre 2004 bis 2006 von der Beklagten die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit von September 1998 bis Dezember 2003 in Höhe von 0,26 Euro pro Einwohner und Jahr. Dies ergab - einschließlich Mehrwertsteuer - für den Zeitraum von 1998 bis zunächst 2001 eine Forderung von 171.292,21 Euro.

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Unter dem 17. Dezember 2004 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Vergangenheit ab.

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Am 29. Dezember 2004 hat der Kläger Klage auf Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 2001 erhoben und diese Klage am 28. Dezember 2005 auf die Kosten der Abfallberatung für das Jahr 2002 erweitert.

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Zur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Nach wie vor führe er Abfallberatung für das System der Beklagten durch, wodurch ihm Kosten in Höhe von über 39.000,00 Euro jährlich entstünden. Diese Kosten entstünden im wesentlichen durch Auskünfte, Beratung und Information im Zusammenhang mit der Sammlung und Entsorgung von Leichtverpackungen, Altglas und Altpapier, der Verteilung der gelben Säcke, der Erstellung, dem Druck und der Verteilung des Abfallkalenders und weiterer Informationsbroschüren zu den Systemen „Gelber Sack", „Wertstoffhöfe", „Containerstellplätze" sowie etwa der Gestaltung ihrer Internetseite mit u.a. Informationen zum System der Beklagten.

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Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung stehe ihm sowohl aus dem Abstimmungsvertrag mit der Beklagten wie auch aus der 1998 geänderten Abfallverpackungsverordnung zu. Der vertragliche Zahlungsanspruch ergebe sich im Hinblick auf die Aufnahme der Kostenbeteiligungspflicht in die Verpackungsverordnung aus der für den Fall der Änderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vereinbarten Vertragsanpassungspflicht wie auch aus der Meistbegünstigungsklausel. Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung sei die Fortzahlung des für den früheren Zeitraum vereinbarten Betrags von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr am besten zur Erreichung des intendierten wirtschaftlichen Erfolges geeignet. Auch ein unmittelbar aus der Verpackungsverordnung abzuleitender Anspruch stehe dem Kläger zu, da immer noch ein beständiger Beratungsbedarf der Bevölkerung bestehe, den der Kläger durch seine Abfallberater erfülle, wodurch ihm die angeführten Kosten entstünden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2001 einen Betrag von 143.017,42 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 einen weiteren Betrag von 43.541,39 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, sich mit ihm für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2001 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abzustimmen und den sich hieraus ergebenden Betrag nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 an ihn zu zahlen und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 sich mit ihm über die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abzustimmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass sie nicht zu einer weiteren Beteiligung an Kosten der Abfallberatung für die geltend gemachten Zeiträume verpflichtet sei, weil die Zahlungspflicht in dem Abstimmungsvertrag befristet gewesen und diese Frist abgelaufen sei. Infolge der befristeten Regelung sei auch der dispositive gesetzliche Anspruch ausgeschlossen. Im übrigen sei eine beratende Tätigkeit des Klägers nach dem Einführungszeitraum nicht mehr erforderlich gewesen und in dem geltend gemachten Umfang auch nicht geleistet worden. Etwa noch verbliebene Beratungsaufgaben seien von den örtlichen Entsorgern und durch gelegentliche bundesweite Kampagnen von der Beklagten selbst wahrgenommen worden. Der Kläger habe diese Tätigkeiten nie als nicht ausreichend gerügt. Infolge der Abnahme des Beratungsbedarfs seien auch keine Zahlungen mehr an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet worden. Nur wegen der veränderten Rahmenbedingungen sei die Zahlung von Entgelten für die Beratung ab 2004 für die Dauer von drei Jahren wieder aufgenommen worden, da erstmals seit der Einführungsphase aufgrund des Auftretens weiterer dualer Systeme wieder ein gewisser Bedarf an koordinierender und beratender Tätigkeit der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger anzuerkennen sei.

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Der Kläger habe gegenüber der Beklagten nie substantiiert die Erforderlichkeit einer weiteren Beratung geltend gemacht; pauschale Forderungen habe die Beklagte jeweils unmissverständlich zurückgewiesen. Da der Kläger insbesondere nach Abschluss des Vergleiches im Jahre 1996 und auch nach der Änderung der Verpackungsverordnung nicht alsbald die Zahlung und Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung verlangt habe, sondern dies erst nach mehreren Jahren mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 erstmals geschehen sei, seien die entsprechenden Ansprüche des Klägers verwirkt. Zudem seien die Ansprüche bei Annahme einer zweijährigen Verjährungsfrist gänzlich und bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist für die Jahre 1998 und 1999 verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Streitakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der - nichtverfassungsrechtliche - Streit um die Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der geltend gemachte Kostenbeteiligungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht findet. Das gilt sowohl für eine Herleitung dieses Anspruchs aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvertrag vom 30. Juli/ 17. August 1992 als auch bei Stützung dieses Anspruchs unmittelbar auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2). Denn das durch § 6 Abs. 3 VerpackV begründete System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe und die sich daraus für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergebenden Ansprüche gegen den Systembetreiber sind öffentlich-rechtlicher Natur. Durch das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmliche öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilweise abgelöst worden, ohne es vollständig dem Privatrecht zu unterwerfen. Das zeigt sich schon an § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV, wonach es zur Aufnahme des Systembetriebs der - zweifelsfrei hoheitlichen- Feststellung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf, dass ein entsprechendes System flächendeckend eingerichtet ist. Wenn die Abstimmung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber, bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besonders zu berücksichtigen sind und in der nach § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV das System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV ist, zeigt dies zugleich, dass auch diese die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht behandelnde Abstimmungsvereinbarung den öffentlich-rechtlichen Charakter der hoheitlichen Systemfeststellung teilt.

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Die danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt 186.558,81 Euro als Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 0,26 Euro je Einwohner und Jahr.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem ursprünglich für zehn Jahre geschlossenen - im Jahre 2001 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2003 verlängerten - Abstimmungsvertrag zwischen u.a. dem Kläger und der Beklagten vom 30. Juli / 17. August 1992. Nach dem die sog. Nebenentgelte behandelnden § 4 Ziffer 3 des Vertrages leistet die „Der Grüne Punkt" Duales System Deutschland, Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten - im folgenden ebenfalls Beklagte -, an den Kläger für die Benutzung seiner Einrichtungen ein angemessenes Entgelt. In Ziffer 1 der dazu gesondert getroffenen Kostenvereinbarung ist geregelt: „Die DSD beteiligt sich an den Personalkosten der Wertstoffberatung mit einem jährlichen Betrag von 0,50 DM/ Einwohner, zahlbar ab dem Beginn der Vorlaufphase ... für einen Zeitraum von 18 Monaten. ... Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Zahlung dieses Betrages längstens bis Ende 1996 fortgeschrieben werden." Da als Grund für die mit dem Hauptantrag begehrte Geldleistungspflicht die Abfallberatung in einer Zeit nach dem 1. September 1998 angegeben ist, die Pflicht zur Zahlung eines Personalkostenzuschusses zur Wertstoffberatung in den genannten vertraglichen Regelungen aber ausdrücklich bis zunächst November 1993, ggfls. jedoch längstens zum 31. Dezember 1996 befristet ist, scheiden diese Vertragsbestimmungen als Anspruchsgrundlage ersichtlich aus.

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Eine Auslegung dieses Vertrages mit dem Ziel, die Zahlungspflicht nach § 4 Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 1 der gesonderten Kostenvereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen, ist nicht möglich und wird auch von dem Kläger nicht gefordert. Eine Zahlungspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte sich in der Vergangenheit in den Jahren 1992 und 1993 sowie erneut wieder von 2004 bis 2006 an den Kosten der Abfallberatung beteiligt hat. Denn es ist den Beteiligten unbenommen, Leistungspflichten nur für bestimmte Zeitabschnitte zu vereinbaren.

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Als gesetzliche Anspruchsgrundlage, die in Ermangelung sonstiger vertraglicher Grundlagen zur Stützung des Begehrens des Klägers allein verbleibt, kommt insbesondere § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Systembetreiber verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System (und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen) entstehen. Auf diese Vorschrift kann der Kläger sein Zahlungsbegehren indes ebenfalls nicht stützen, da die Bestimmung nicht unmittelbar Zahlungsansprüche begründet, sondern nur Anforderungen an die erforderliche Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger aufstellt. Gegen die Qualität von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage spricht schon der für eine Anspruchsnorm vergleichsweise unbestimmte Regelungsgehalt der normierten Rechtsfolge. Wenn in der Vorschrift nämlich nur von der Verpflichtung die Rede ist, sich an bestimmten Kosten zu beteiligen, bleibt die Höhe dieser Beteiligung gerade unklar. Schon diese Offenheit des Wortlauts für unterschiedliche Höhen der Beteiligung legt die Auslegung nahe, dass die Bestimmung der exakten Beteiligungsquote dem Kostengläubiger - also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - und dem Kostenschuldner - also dem Systembetreiber - überlassen bleiben sollte. Dann handelte es sich um eine Vorschrift, die Anforderungen an den Inhalt der erforderlichen Abstimmung enthält. Zu dieser Auslegung im Sinne einer Inhaltsbestimmung des Abstimmungsvertrages zwingt auch die systematische Auslegung mit Blick auf die Stellung des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV innerhalb des Abs. 3 des § 6 VerpackV. Während § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VerpackV die Anforderungen enthält, die an das System bzw. den Systembetreiber und damit an den Wegfall der Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zu deren Rücknahme und Verwertung zu stellen sind, und § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV die Nachweisbarkeit der Beteiligung an einem solchen System fordert, bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV, dass das neue System auf die vorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme abzustimmen ist. Satz 5 der Vorschrift bestimmt sodann die Beteiligten an der Abstimmung, nämlich den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, und die Notwendigkeit der Schriftform. Alsdann werden in den nachfolgenden Sätzen notwendige Bestimmungen für den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung getroffen, bevor in Satz 11 ff. abschließend die Regelungen über die Systemfeststellung folgen. Dass es bei Satz 6 bis 10 um Anforderungen an den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung geht, ist zweifelsfrei für den § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV, wonach die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „dabei" besonders zu berücksichtigen sind. Dabei kann mit dem Wort „dabei" nur die im vorangegangenen Satz 6 geregelte Abstimmung in Bezug genommen worden sein. Der Aussagegehalt von § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV geht daher dahin, dass die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „in der Abstimmung" besonders zu berücksichtigen sind. Auf diese Abstimmung bezieht sich ersichtlich auch der nachfolgende Satz 8, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen können. Denn die Übernahme oder Mitbenutzung solcher vorhandenen systemdienlichen Einrichtungen liegt gerade im besonderen Interesse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, das nach Satz 7 in der Abstimmung besonders zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen ist ersichtlich auch eine Einigung über die Höhe und Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts zu treffen. Mit dem Inhalt der Abstimmung, wenn auch im Sinne einer Negativbestimmung, befasst sich alsdann auch der nachfolgende § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, wonach die Abstimmung der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen darf, die Abstimmung mithin keinen wettbewerbswidrigen oder -beschränkenden Inhalt haben darf. Wenn dann in diesem textlichen Zusammenhang in dem hier besonders interessierenden nachfolgenden Satz 10 bestimmt ist, dass der Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die (u.a.) durch Abfallberatung für sein System entstehen, spricht alles dafür, auch diese Vorschrift als Bestimmung des notwendigen Inhalts der Abstimmungsvereinbarung aufzufassen. Dann aber scheidet § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers aus.

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Hat der Kläger damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf unmittelbare Zahlung von Kosten der Abfallberatung, bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg und ist damit der Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt.

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Aber auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, dass diese sich mit dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2001 und weiter vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abstimmt und den sich hieraus für den erstgenannten Zeitraum ergebenden Betrag an ihn zahlt. Denn der Kläger hat ein solches Abstimmungsbegehren vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit in den Jahren 1994/1995 Nachverhandlungen zur Weiterzahlung verschiedener vertraglicher Entgelte über den Ablauf des Monats November 1993 geführt wurden, haben diese bezogen auf den Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung nicht zu einem Erfolg geführt und sind von dem Beklagten auch schon mit dem Klageverfahren vor dem Landgericht Köln für die Zeit nach dem 30. November 1996 nicht mehr geltend gemacht worden. Weder für die Zeit nach dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV in der heute geltenden Fassung am 28. August 1998 noch im Zusammenhang mit der erneuten „Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammelgroßbehältnissen" vom 10. / 24. November 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 und Abschluss der neuen Abstimmungsvereinbarung gleichen Datums mit 5 Jahren Vertragslaufzeit ist der Kläger mit dem Ziel einer Abstimmung über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Jahre 1998 bis 2002 an die Beklagte herangetreten. Insbesondere enthält auch das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2004 mit dem Betreff „Beteiligung der DSD AG an den Kosten der Abfallberatung gem. § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV" kein solches Abstimmungsverlangen. Denn darin werden unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV unmittelbar der Höhe nach bestimmte Zahlungen an den Kläger verlangt. Die Geltendmachung eines Abstimmungsbegehrens, also die Bitte um Aufnahme von Verhandlungen, kann in der einseitigen Erhebung von genau bezifferten Geldforderungen nicht gesehen werden.

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Soweit in diesem Schreiben außerdem ausgeführt ist, dass über Zahlungen auf vertraglicher Basis in früheren Verhandlungen keine Einigung für die Zeit über Dezember 1993 hinaus habe erzielt werden können, und dazu auf ein Schreiben der Beklagten aus dem Jahre 1996 und auf eine Besprechung in Augsburg im Jahre 2001 verwiesen wird, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Denn in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 23. Februar 1996 bekräftigt die Beklagte - soweit es die Wertstoffberatungspauschale betrifft - ihre Auffassung, dass die vertragliche Zahlungspflicht ausgelaufen sei; zu einer etwaigen Zahlungspflicht in Bezug auf eine zukünftige Änderung der Verpackungsverordnung im August 1998 verhält es sich naturgemäß nicht. Auch der Kläger hat zu dieser Zeit ersichtlich noch keine Forderungen in Bezug auf - hier allein maßgebliche - Ansprüche für die Zeit ab September 1998 an die Beklagte gestellt. Was den Inhalt der in dem in Rede stehenden Schreiben ebenfalls angesprochenen Erörterung zwischen Vertretern des Klägers, der Beklagten und des Entsorgers im Jahre 2001 angeht, läßt sich dem darüber im Hause des Klägers gefertigten Vermerk vom 1. August 2001 entnehmen, dass es zunächst im wesentlichen um andere Gesichtspunkte ging. Zum Schluss wurde danach u.a. die Frage nach einer Beteiligung von DSD an den Kosten der Abfallberatung von deren Vertreter verneint und in diesem Zusammenhang kam u.a zur Sprache, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Gebietskörperschaften ein hohes Entgelt erhalte. Dafür, dass bei diesem Gespräch ein Nachverhandlungsbegehren mit Blick auf die Zeit seit dem - damals auch schon fast drei Jahre zurückliegenden - Inkrafttreten der Änderung der Verpackungsverordnung geltend gemacht worden wäre, bietet dieser Vermerk keinen Anhaltspunkt. Derartiges wird vom Kläger auch nicht ernsthaft behauptet. Soweit er in der mündlichen Verhandlung zu diesem Thema einen weiteren Vermerk vom 31. Januar 2000 vorgelegt hat, ergibt sich daraus ebenfalls nichts, was darauf schließen lassen könnte, dass der Kläger damals mit dem Verlangen an die Beklagte herangetreten wäre, in Vertragsverhandlungen über Zahlungen des Personalkostenzuschusses zur Abfallberatung für die Zeit ab September 1998 einzutreten. Vielmehr ist in diesem Vermerk niedergelegt, dass die Erreichung einer solchen Kostenbeteiligung nach Rücksprache mit Vertretern anderer kommunaler Körperschaften und des bayerischen Landkreistages als schwierig bewertet werde, und eine entsprechende Forderung zudem Gefahren für andere „gute" Entgelte mit sich bringe; deshalb sei man zu der Auffassung gelangt, dass der Kreis es „dabei bleiben lassen" könne", wenn er für die anderen Sammelsysteme „gute" Entgelte erhalte. Dieser Vermerk erschließt vielmehr den („guten") Grund für das spätere Verhalten des Klägers, nämlich in der Folgezeit gerade keine Nachverhandlungen über den in Rede stehenden Personalkostenzuschuss für die Zeit von September 1998 bis Ende 2003 zu verlangen. Dass die Frage nach einer (freiwilligen) Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung bei Gesprächen zwischen Vertretern der Beteiligten gelegentlich oder auch regelmäßig - etwa im Rahmen von Verhandlungen über den mit Wirkung ab 2004 neu abzuschließenden Vertrag - zur Sprache gekommen sein mag, ändert nichts daran, dass ein ernsthaftes Verlangen, in diesbezügliche Nachverhandlungen einzutreten, von dem Kläger nicht erklärt worden ist.

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Erstmals in der Klageschrift vom 28. Dezember 2004 wird mit der Ankündigung des Hilfsantrags ausdrücklich ein solches Abstimmungsbegehren - wenn auch nur hilfsweise - geltend gemacht. Auch wenn man annehmen wollte, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis infolge der im Verlauf des Rechtsstreits zu Tage getretenen Weigerung der Beklagten, auf das Abstimmungsverlangen des Klägers einzugehen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht fehlen würde, oder wenn man zum anderen in dem Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2004 nicht nur ein Zahlungsbegehren sondern zugleich die Geltendmachung eines Abstimmungsverlangens sehen wollte, wäre der Kläger mit seinem Verlangen nach Abstimmung über die Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2001 ausgeschlossen. Denn dieses Verlangen erstmals durch das Schreiben vom 3. Dezember 2004 und erneut durch die Klageerhebung im Dezember 2004 wäre vertrags- und treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren.

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In § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages vom 30. Juli / 17. August 1992 haben die Vertragspartner sich allerdings verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ändern. Durch die Änderung der VerpackV durch Verordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) und die Normierung einer Pflicht zur Abstimmung u.a. über die Beteiligung des Systembetreibers an den Kosten der Abfallberatung für sein System im Abstimmungsvertrag in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV dürften sich auch einschlägige rechtliche Bestimmungen geändert haben. Dennoch ist der Kläger mit seinem Verlangen nach Vertragsanpassungsverhandlungen ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des erstmals im Dezember 2004 ihr gegenüber geäußerten Anpassungsverlangens nicht mehr mit einem solchen Begehren rechnen musste.

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Zum einen haben die Beteiligten sich in dem erwähnten Abstimmungsvertrag vom 30. Juli / 17. August 1992 gegenseitig eine in besonderem Maße vertrauensvolle Zusammenarbeit zugesagt. So verpflichten sich die Vertragspartner in § 9 Ziffer 1 u.a., die jeweils anderen Seiten nach besten Kräften im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen und über alle für das Vertragsverhältnis wichtigen Umstände zu informieren. Für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit ist in § 9 Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, dass der Kläger sowie DSD und Entsorger vertrauensvoll zusammenarbeiten. In § 14 Ziffer 2 erklären die Vertragspartner, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Angesichts dieser Vereinbarungen zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, insbesondere der übernommenen Verpflichtung, sich über alle für das Vertragsverhältnis wichtigen Umstände zu informieren, war der Kläger gehalten, die Beklagte zeitnah nach dem Inkrafttreten des neuen § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV am 28. August 1998 darüber zu unterrichten, dass er beabsichtige, von der Beklagten gem. § 12 Ziffer 1 eine Anpassung des Abstimmungsvertrages an die geänderte Rechtslage mit dem Ziel ihrer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für ihr System zu verlangen. Es bedarf hier keiner genauen Abgrenzung, welcher Zeitraum zur Geltendmachung dieses Anpassungsverlangens noch als angemessen angesehen werden kann. Angesichts aller erkennbaren Umstände ist ein Zeitraum von - wie hier - mehr als sechs Jahren nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht mehr angemessen. Nach mehr als sechs Jahren durfte die Beklagte angesichts aller Umstände davon ausgehen, dass der Kläger wegen der Änderung von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV eine Anpassung des Abstimmungsvertrages mit dem Ziel ihrer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit ab September 1998 nicht mehr verlangen würde. Dabei war neben der übernommenen Verpflichtung zur Information über alle wichtigen Umstände auch zu berücksichtigen, dass mit der Einführung des Dualen Systems Neuland beschritten wurde und die Beteiligten daher in besonderem Maße auf die Kenntnis aller wesentlichen Umstände, insbesondere auch auf der Kostenseite, angewiesen waren. Auch war das Anpassungsverlangen nicht auf eine einmalige Zahlung beschränkt, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet. Orientiert an den für die Zeit bis 1993 bzw. allenfalls bis 1996 vereinbarten Zahlungen beliefen sich diese zudem auf eine nicht unerhebliche Höhe. Von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise berechtigt war, eine etwa zu vereinbarende Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung ganz oder teilweise auf den von ihr beauftragen Entsorger abzuwälzen, was für einen zurückliegenden Zeitraum naturgemäß mehr Schwierigkeiten bereitet als für gegenwärtige oder zukünftige Zeiträume. Schon angesichts dieser Umstände konnte der Kläger nicht mehr als sechs Jahre bis zur erstmaligen Geltendmachung ihres Anpassungsverlangens zuwarten.

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Es kommt hinzu, dass der Kläger die fortlaufenden regelmäßigen Zahlungen der Beklagten für die Bereitstellung und den Unterhalt der Container-Stellplätze bzw. der Wertstoffhöfe entgegengenommen hat, ohne ernsthaft zum Ausdruck zu bringen, dass er eine weitere Beteiligung auch an den Kosten der Abfallberatung erwarte. Besonders schwer wiegt der weitere Umstand, dass der Abstimmungsvertrag vom 30. Juli / 17. August 1992 im Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2003 verlängert worden und sodann durch Schreiben vom 10. Dezember 2002 zum Ablauf dieser neuen Vertragslaufzeit gekündigt worden ist, ohne auf noch ausstehende Vertragsanpassungsverhandlungen zu einer Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung für ihr System oder überhaupt noch offenstehende Forderungen oder Verhandlungspunkte für vergangene Zeiträume hinzuweisen. Vielmehr ist die Kündigung allein mit den laufenden Verhandlungen für einen neu mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zu schließenden Abstimmungsvertrag begründet worden. Selbst bei dessen Vereinbarung im November 2003 war keine Rede von noch offenen Forderungen für die Vergangenheit. Angesichts dieser Abläufe konnte die Beklagte schon bei Verlängerung des ursprünglichen Abstimmungsvertrages im Mai 2001, jedenfalls aber bei Kündigung des verlängerten Vertrages im Dezember 2002, bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Vertragsdauer im Dezember 2003 davon ausgehen, dass der Vertrag erfüllt, die wechselseitigen Rechte und Pflichten ihr Ende gefunden hatten und das Vertragsverhältnis insgesamt „abgewickelt" war. Keinesfalls musste die Beklagte noch dreieinhalb bzw. zwei Jahre später damit rechnen, in Missachtung der von dem Kläger übernommenen Informationspflicht noch mit Forderungen nach Vertragsanpassungsverhandlungen wegen einer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit ab 1. September 1998 konfrontiert zu werden. Das gilt erst recht nachdem auch seit Unterzeichnung der neuen vertraglichen Vereinbarungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 schon mehr als ein Jahr verstrichen war, als die Forderungen für die Vergangenheit geltend gemacht wurden. Das Verhalten des Klägers verstößt gegen den auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben; angesichts aller erkennbaren Umstände hat er nach sechs Jahren sein Recht aus § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages auf die Führung von Vertragsanpassungsverhandlungen wegen der am 28. August 1998 in Kraft getretenen Änderung von § 6 Abs. 3 VerpackV verwirkt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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Anlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.