BAföG-Schülerförderung: Keine Auswärtsförderung bei erreichbarer Schule und ohne Ehe/LPartG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte BAföG für den Besuch eines Berufskollegs, weil er nicht mehr bei seinen Eltern wohne und ihm das Wohnen dort aus sozialen Gründen unzumutbar sei. Das VG Köln wies die Verpflichtungsklage ab, da die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus in zumutbarer Zeit erreichbar ist (§ 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG). Ein Anspruch nach § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 BAföG scheidet aus, weil eine „Lebenspartnerschaft“ nur die nach dem LPartG begründete Partnerschaft erfasst. Eine analoge Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gründe komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht; die Entscheidung ist gebunden.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung von Schüler-BAföG mangels Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Besuch einer Berufsfachschule ab Klasse 10 wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG vorliegen.
Eine Ausbildungsstätte ist im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar, wenn die Wegzeit bei Nutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen die in den BAföG-Verwaltungsvorschriften konkretisierte Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreitet.
Der Begriff „in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ in § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 BAföG setzt eine rechtlich begründete Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz voraus; ein bloßes Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft genügt nicht.
Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 BAföG auf Fälle, in denen aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Wohnen bei den Eltern unzumutbar ist, scheidet aus, wenn der Gesetzgeber hierfür mit § 2 Abs. 1a S. 2 BAföG eine Verordnungsermächtigung geschaffen hat, von der kein Gebrauch gemacht wurde.
Die Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist bei Vorliegen bzw. Fehlen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine gebundene Entscheidung; behördliches Ermessen besteht insoweit nicht.
Leitsatz
Ausbildungsförderung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. 0. 1997 geborene Kläger wohnt seit dem 7. März 2016 zusammen mit seinem Lebensgefährten in 00000 Köln, F.--------weg 00. Zuvor wohnte er im Haushalt seiner Eltern in 00000 Köln, H.-----weg 00. Er besucht seit August 2017 in Vollzeit die Klasse X000 des C. -W. -T. -Berufskollegs, Fachrichtung X. und W. , O. L.----weg 000 in 00000 Köln, mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife.
Hierzu beantragte er am 13. Dezember 2017 bei der Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen unter Berufung auf § 2 Abs. 1a Nummer 1 BAföG ab. Zwar sei die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte in den Förderungsbereich der Norm einbezogen, jedoch sei es Auszubildenden, deren Eltern bis zur Volljährigkeit das Personensorgerecht zustehe, zuzumuten, die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus zu besuchen. Der Kläger führe zwar einen eigenen Haushalt, jedoch habe seinen Eltern bis zur Volljährigkeit das Personensorgerecht zugestanden. Weiterhin werde die Ausbildung am Wohnort der Eltern angeboten und sei in angemessener Zeit erreichbar. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 1a Nummer 1 BAföG ausgehend vom idealtypischen Fall, nämlich dass eine Auszubildender bei seinen Eltern wohne, als Prüfkriterium im Rahmen eines reinen Denkmodells die Frage festgelegt, ob von der Wohnung der Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte erreicht werden könne. Nur wenn die räumliche Entfernung zwischen Elternhaus und nächstgelegener Ausbildungsstätte die auswärtige Unterbringung rechtfertige, solle der Förderungsanspruch zum Tragen kommen. Auf diese Weise solle erreicht werden, dass in weniger dicht besiedelten Regionen eine der Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung nicht daran scheitere, dass die Kosten für das Wohnen außerhalb des Elternhauses neben den Ausbildungskosten nicht aufgebracht werden könnten. Andere Gründe als die räumliche Entfernung, z. B. beengte Wohnverhältnisse oder persönliche Differenzen, seien nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen unbeachtlich. Zwar sei in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehen, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen könne, dass über § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1-3 BAföG hinaus eine notwendige auswärtige Unterbringung auch dann vorliege, wenn eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei. Hiervon habe die Bundesregierung bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen einer Förderung nach § 2 Abs. 1a Nummer 2 bzw. 3 BAföG lägen ebenfalls nicht vor. Es werde jedoch auf weitere Möglichkeiten finanzieller Unterstützung nach § 7 Abs. 6 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB II hingewiesen. Deswegen werde der Kläger gebeten, sich umgehend mit dem zuständigen Jobcenter unter Vorlage des Bescheides und einer aktuellen Schulbescheinigung in Verbindung zu setzen.
Am 31. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und angesichts von Formfehlern sowie mangels Berücksichtigung der Lebenssituation des Klägers zumindest teilnichtig. Der Bescheid zitiere die Norm des § 2 Abs. 1a Nummer 2 BAföG nicht vollständig und lasse wesentliche Teile des Gesetzestextes weg, auf die der Kläger seinen Leistungsanspruch gründen könne. Der Gesetztext sei unter § 2 Abs. 1a Nummer 2 BAföG nicht eindeutig, da er nur von Lebenspartnerschaft und nicht von eingetragener Lebenspartnerschaft spreche. Ob hierunter auch nicht eingetragene Lebenspartnerschaften fielen, habe der Gesetzgeber offensichtlich offengelassen. Ein Förderungsanspruch auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften entspräche eher der Lebenswirklichkeit von Schülern, welche im Alter von 21 Jahren in der Regel noch nicht verheiratet seien. Der vorliegende Sachverhalt sei vom Regelungszweck der Norm erfasst, welcher darin bestehe, Menschen mit wenig Einkommen und bei Fehlen von Unterhaltsverpflichteten sowie einer Ausbildungsvergütung eine angemessene schulische Bildung zu ermöglichen. Insbesondere verkenne die Beklagte, dass es hierzu einer Rechtsverordnung, welche die sozialen Gründe einer Unzumutbarkeit genauer definiere, nicht bedürfe. Auch könne es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich eine Ausbildungsstätte in unweiter Entfernung vom Elternwohnsitz gesucht habe. Nach seinem Coming-out als homosexuell lebender Mann sei ihm ein Wohnen in der elterlichen Wohnung nicht mehr möglich gewesen. Die homosexuelle Ausreichung und Identität des Klägers würden von seinen Eltern nicht toleriert. Da die Eltern ihm mit Gewaltanwendung gedroht hätten, habe er sogar eine melderechtliche Auskunftssperre eintragen lassen. Er erhalte Kindergeld und übe eine geringfügige Beschäftigung aus. Hiervon könne er jedoch nicht seinen gesamten Lebensunterhalt decken. Auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern könne er nicht verwiesen werden, da ihm durch Offenlegung seines Aufenthaltsortes eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe. Es fehle zudem an einer behördlichen Ermessensausübung, welche die Lebenssituation des Klägers angemessen würdige. Letztlich lägen Verstöße gegen die Untersuchungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten der Behörde nach den §§ 24 f. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG sowie nach den §§ 13-15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Januar 2018 zu verpflichten, dem Kläger seit dem 13. Dezember 2017 Leistungen zum Lebensunterhalt für den Besuch einer Berufsfachschule nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den ablehnenden Bescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger absolviere zwar unstreitig eine dem Grunde nach förderungsfähige, unter § 2 Abs. 1 Nummer 1 BAföG fallende Ausbildung. Es seien aber die Ausnahmevoraussetzungen nach § 2 Abs. 1a Nr. 1-3 BAföG nicht erfüllt, weswegen ihm ein Bedarfssatz gemäß § 12 Abs. 1 BAföG nicht bewilligt werden könne. Der Kläger führe zwar einen eigenen Haushalt, aus seinem Antrag gehe jedoch hervor, dass er ledig sei und auch nicht mit einem Kind zusammenlebe. Ein Abgleich mit dem Melderegister habe angesichts der Auskunftssperre keine anderen Erkenntnisse ergeben. Im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides sei § 2 Abs. 1a Nr. 2 BAföG aufgrund eines Versehens nicht vollständig zitiert worden; auf eine nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes hin sei man aber zu keiner anderen Bewertung gekommen. Am 23. Januar 2018 habe man erfahren, dass der Kläger zwar mit einem Partner zusammenwohne, jedoch nicht mit ihm gemäß § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) verbunden oder verheiratet sei. Letzteres sei aber Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a Nr. 2 BAföG. Der Gesetzgeber habe im Rahmen dieser Norm die Lebenspartnerschaft in der Formulierung einer Ehe gleichgestellt. Auch in Textziffer 11.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG – BAföG VwV zu § 11 Abs. 2 BAföG werde klargestellt, dass Lebenspartner im Sinne des BAföG nur solche nach § 1 LPartG seien. Die BAföG VwV sähen in Textziffer 2.1a.6 vor, dass die räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte nur bei rechtlichen, nicht von der auszubildenden Person zu vertretenden Gründen, welche dieser ein Wohnen bei den Eltern unmöglich mache, zu verneinen sei. Darüber hinaus sei in Textziffer 2.1a.7 der BAföG VwV geregelt, dass sofern die Unterbringung von Auszubildenden außerhalb ihres Elternhauses nach Maßgabe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VIII erfolge, dies einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht entgegen stehe, solange den Eltern oder einem Elternteil das Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen worden sei. Es gebe vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Volljährigkeit nicht zugestanden habe, sodass auch bei Volljährigkeit allein der Wohnort der Eltern maßgeblich sei. Zu dieser Problematik gebe es die eindeutige Vorgabe der Bezirksregierung Köln, die besage: „Solange die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht (eine entsprechende Verordnung nicht erlassen) hat, bleibt die Gewährung von Ausbildungsförderung mit dem Bedarf der auswärtigen Unterbringung außer in Fällen der Nummern 2 und 3 davon abhängig, dass die auswärtige Unterbringung ausbildungsbedingt notwendig ist; soziale Gründe, die einem Wohnen bei den Eltern entgegenstehen – z.B. gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis – bleiben dagegen förderungsrechtlich unberücksichtigt.“ Selbst mangelnde Toleranz der Eltern und ein womöglich gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis führten demnach nicht zur Gewährung von BAföG-Leistungen. Die vorliegend geltend gemachten sozialen Gründe seien zwar nachvollziehbar und ein Indiz für ein gestörtes Eltern-Kund-Verhältnis, jedoch sei klar definiert, dass solche Gründe eine BAföG-Gewährung nicht rechtfertigten. Entsprechende Fälle habe der Gesetzgeber gesehen, jedoch außer den Regelungen in den Teilziffern 2.1a.6 und 2.1a.7 der BAföG VwV keine entsprechende Verordnung erlassen. Wenn aufgrund der Regelung in Textziffer 2.1a.7 BAföG VwV einem Auszubildenden die Förderung verwehrt werde, weil eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar sei, obwohl er zu Zeiten der Minderjährigkeit nicht in deren Haushalt untergebracht war, könne für einen volljährigen Auszubildenden, dem es aufgrund eines Konflikts unzumutbar sei, im Haushalt der Eltern zu wohnen, keine andere Auslegung der einschlägigen bindenden Vorschrift gelten. Im Rahmen des BAföG-Verfahrens sei insbesondere nicht zu bewerten, inwieweit die gesetzliche Vorgabe der Lebenswirklichkeit entspreche. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Elternwohnortprinzips gehe es nicht darum, ob die Ausbildungsstätte weit genug vom Elternwohnort entfernt sei, sondern vielmehr darum, inwieweit vom Elternwohnort aus zumutbar eine vergleichbare Ausbildungsstätte zu erreichen sei. Der Kläger könne auf die Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern verwiesen werden, welche ihm unabhängig von einem Eltern-Kind-Konflikt dem Grunde nach zum Unterhalt sowie zur Finanzierung einer adäquaten Ausbildung verpflichtet seien. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hätte er seine Ansprüche über das zuständige Jugendamt gegebenenfalls auch teilanonymisiert geltend machen können; zudem bestehe die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Vertretung zu beauftragen. Im Übrigen handele es sich bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung um eine solche, die nur unter Berücksichtigung des Elterneinkommens gefördert werden könne. Dies beinhalte Mitwirkungspflicht des Klägers, die Eltern gegebenenfalls teilanonymisiert zum Einreichen erforderlicher Nachweise aufzufordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Leistung von Ausbildungsförderung aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 1 i. V. m. §§ 11, 12 Abs. 2 Nummer 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a BAföG. Es fehlt am Vorliegen einer förderungsfähigen Ausbildung gemäß § 2 BAföG.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
Bei der vom Kläger besuchten Schule handelt es sich um eine Berufsfachschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Der Kläger erfüllt aber nicht die auf die persönliche Wohn- bzw. Lebenssituation des Auszubildenden bezogenen Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 2 Abs. 1a Satz 1.
Eine Förderfähigkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach wird für den Besuch der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Unstreitig wohnte bzw. wohnt der Kläger während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums nicht bei seinen Eltern. Die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte ist jedoch von der Wohnung seiner Eltern aus zu erreichen. Bei der konkret-individuellen Würdigung des gesetzlich unbestimmten Tatbestandsmerkmals der Erreichbarkeit können die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV 1991) vom 15. Oktober1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13. November 2013 (GMBl. Nr. 55/56 Seite 1094), zur Konkretisierung herangezogen werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1.78, BeckRS 1978 30426710; vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 1 VwVfG Rn. 214.
Eine Ausbildungsstätte ist nach Textziffer 2.1 a.3 Satz 2 der BAföG-VwV nicht in einer angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentage für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird. Gemäß der Fahrplanauskunft der Verkehrsbetriebe der Beklagten,
abrufbar unter: https://auskunft.kvb-koeln.de/kvb/cgi, zuletzt abgerufen am 12. Juli 2018,
ist die vom Kläger besuchte Schule von der Wohnung seiner Eltern aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich und hierbei regelmäßig innerhalb von circa 32 Minuten – im Einzelnen: circa 22 Minuten Fahrt mit der Straßenbahn und circa 10 Minuten Fußweg – zu erreichen. Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit des Besuches des C. -W1. -T. -Berufskollegs sprechen, sind nicht ersichtlich.
Eine Förderfähigkeit ergibt sich auch nicht gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird für den Besuch der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war. Diese Förderungsvoraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor.
Unstreitig führte bzw. führt der Kläger während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums einen eigenen Haushalt gemeinsam mit seinem Lebensgefährten fernab der elterlichen Wohnung. Der Kläger ist bzw. war mit diesem jedoch weder verheiratet noch in einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Norm verbunden. Dem Vortrag des Klägers, auch das Zusammenleben mit seinem Lebensgefährten erfülle als nicht eingetragene Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen einer Lebenspartnerschaft im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG, kann nicht gefolgt werden. Denn eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Norm erfasst nur eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
Eine Definition des Begriffs der Lebenspartnerschaft bzw. der Wendung „in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ findet sich im BAföG nicht.
Die seitens der Beklagte in diesem Zusammengang angeführte Textziffer 11.2.1 Satz 2 BAföG-VwV in der konsolidierten Fassung vom 13. November 2013, wonach Lebenspartner im Sinne des BAföG nur solche nach § 1 LPartG sind, ist mangels unmittelbarer Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften nicht maßgeblich. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften binden zwar im Innenverhältnis die Behörden, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht aber die Gerichte und können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung überprüft werden,
BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83, NJW 1989, 666, 667 ff. („Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle.“); Schmitz, a. a. O., § 1 VwVfG Rn. 212 f.
Dieser gesetzliche Rahmen ist vorliegend einfachgesetzlich durch § 2 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 BAföG vorgezeichnet.
Für eine Koppelung des Begriffs der Lebenspartnerschaft an die Voraussetzungen des LPartG spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG. Betrachtet man allein das Wort der „Lebenspartnerschaft“, so lässt dies zwar nicht zwingend den Schluss zu, dass hierunter nur eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG fällt. Wäre dies beabsichtigt, wäre auch ein ausdrücklicher Verweis auf das LPartG in Betracht gekommen. Die Wendung „in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ – und nicht etwa lediglich „in einer Lebenspartnerschaft lebend“ – deutet jedoch auf eine gegenüber dem bloßen Zusammenleben mit einem Lebensgefährten gesteigerte Form der Bindung hin.
Dafür sprechen auch gesetzessystematische Gründe: Bereits die in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG gewählte zusammenhängende Formulierung „verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ streitet dafür, dass es sich bei einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Norm um eine Form der rechtlichen Verbindung handelt, welche ähnlich einer durch Heirat begründeten und grundsätzlich auf Lebenszeit eingegangenen Ehe gewisse Rechte und Pflichten erzeugt. Auch an zahlreichen anderen Stellen,
s. etwa in § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 4, § 11 Abs. 2 und Abs. 4, § 18a Abs. 1, § 21 Abs. 1, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 47a BAföG,
spricht das BAföG von „Ehegatte(n) oder Lebenspartner(n)“.
Eine eheähnliche Möglichkeit der rechtlichen Verbindung wurde für gleichgeschlechtliche Beziehungen erstmals mit dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geschaffen, für welche es bis dato keinen anderweitigen rechtlichen Rahmen einer förmlichen Anerkennung ihrer Verbundenheit gegeben hatte. Hierbei definiert § 1 Abs. 1 Satz 1 des LPartG eine nach dem LPartG förmlich geschlossene Verbindung auf Lebenszeit als Begründung einer „Lebenspartnerschaft“ und spricht gerade nicht etwa – entsprechend der Gesetzesbezeichnung – von einer „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Es ist liegt daher nahe, dass § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG bei der Verwendung des Begriffs „Lebenspartnerschaft“ im Sinne eines Terminus technicus und der Einheit der Rechtsordnung gerade auf die Begriffsdefinition nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG Bezug nimmt.
Aus dem Umstand, dass es mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRÄndG) vom 20. Juli 2017 nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Eingehung der Ehe gestattet und zugleich die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG nicht mehr möglich ist, ergibt sich unter systematischen Gesichtspunkten keine abweichende Bewertung. Denn die bis zum Inkrafttreten des EheRÄndG geschlossenen Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG werden mit dem EheRÄndG nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern gemäß § 20a LPartG nur durch die gegenseitige Erklärung vor einem Standesbeamten in eine Ehe umgewandelt. Ein eigenständiger Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Regelung in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 BAföG („wenn der Auszubildende ... in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist ...“) verbleibt somit weiterhin für in Lebenspartnerschaften nach dem LPartG lebende Auszubildende, welche mit ihrem Lebenspartner eine Umwandlung in eine Ehe (noch) nicht vollzogen haben.
Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht dafür, dass Lebenspartnerschaft im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 BAföG nur eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG meint. Aus den Gesetzesmaterialien zum 23. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 24. Oktober 2010, BGBl. I S. 1422 (23. BAföGÄndG), in dessen Zuge u.a. in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt wurden, ergibt sich, dass diese und weitere Anpassungen des BAföG für erforderlich gehalten wurden, um das im Jahr 2001 geschaffene familienrechtliche Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in ausbildungsförderungsrechtlicher Hinsicht einer Ehe gleichzustellen,
vgl. Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des BAföG (23. BAföGÄndG) vom 7. Juni 2010, BT-Drucks. 17/1941, Seite 2.
In der Gesetzesentwurfsbegründung zu § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG heißt es: „Für den Besuch bestimmter Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war. Hier wird es Lebenspartnern nunmehr ebenfalls förderungsrechtlich ermöglicht, ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft in einem eigenen Haushalt zu führen.“,
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des BAföG (23. BAföGÄndG) vom 4. Mai 2010, BT-Drcks. 17/1551, a. a. O., S. 22.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG kann auch nicht analog auf die vorliegende Konstellation eines Zerwürfnisses des Auszubildenden mit den Eltern angewendet werden. Hierzu fehlt es bereits am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Denn § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG sieht ausdrücklich vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen kann, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Ausbildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Diese Regelung zeigt, dass sich der Gesetzgeber bewusst gewesen ist, dass andere anerkennungswürdige Gründe für eine gegenüber dem Elternhaus auswärtige Unterbringung vorliegen können. Dennoch wurde für diese Fälle lediglich eine Verordnungsermächtigung statuiert, von welcher bislang jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
Hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Konstellation ist das Gericht auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Normen des BAföG überzeugt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG auch angesichts der förderungsrechtlichen Ungleichbehandlung des Zusammenlebens von Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Verbindung gegenüber dem Zusammenleben in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG nicht vor. Es gibt vielmehr rechtfertigende sachliche Gründe für diese Differenzierung: Gesetzgeberisches Motiv für die Beschränkung der Schülerförderung war die grundsätzliche Erwägung, dass „die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung originäre Aufgabe der Eltern ist“,
so die Gesetzesbegründung, Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG-E), BT-Drucks. 11/5961, 15; vgl. Schepers in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, BAföG § 2 Rn. 3.
Für Ehe- und Lebenspartner bestehen aber zudem wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen (vgl. § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG), welchen im Rahmen der BAföG-Gewährung durch Berücksichtigung des Einkommens des Ehe- oder Lebenspartners entsprechend Rechnung getragen wird (vgl. insbesondere § 11 Abs. 2 BAföG). Überdies verpflichten sich Ehe- bzw. Lebenspartner u.a. zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 2 LPartG), was mit dem Verweis auf das Wohnen im Elternhaus des Auszubildenden unvereinbar sein kann,
vgl. VG Halle, Urteil vom 9. April 2008 – 5 A 300/07, BeckRS 2009, 37971.
Soweit der Kläger vorträgt, die derzeitige gesetzliche BAföG-Regelung verkenne die Lebenswirklichkeit, dass Auszubildende gerade im Zeitpunkt des Besuchs allgemeinbildender Schulen oftmals (noch) nicht verheiratet bzw. im Sinne des LPartG verbunden seien, zugleich jedoch dennoch ein dringlicher Bedarf einer Unterkunft fernab der elterlichen Wohnung bestehen könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis . Die fehlende Einbeziehung auswärts wohnender Schülerinnen und Schüler in die Förderungsberechtigung durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung wird für den Betroffenen nämlich nicht in existenzbedrohender Weise virulent, da ihm in § 7 Abs. 6 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II jedenfalls Mittel der Grundsicherung zur Gewährleistung eines Existenzminimums zustehen,
vgl. Schepers in: Nomos-BR, 3. Auflage 2016, BAföG § 2 Rn. 3; ebenfalls in diese Richtung VG Halle, Urteil vom 9. April 2008 – 5 A 300/07, BeckRS 2009, 37971.
Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen unter dem Aspekt staatlicher Schutzpflichten besteht daher kein Grund, welcher die Anerkennung einer förderungswürdigen Ausbildung über die in § 2 Abs. 1a BAföG genannten Konstellationen hinaus gebieten würde.
Darüber hinaus ist auch die seitens des Klägers gerügte fehlende Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich bei der Entscheidung über das Vorliegen einer förderungsfähigen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG um eine gebundene Entscheidung,
vgl. Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 1 BAföG Rn. 15 f.
Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm („wird geleistet“). Auch § 1 BAföG spricht als gesetzgeberische Grundentscheidung ausdrücklich vom Bestehen eines Rechtsanspruchs nach Maßgabe des Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ein Ermessen ist der Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gewährung von Ausbildungsförderung mithin nicht eröffnet.
Vom Kläger darüber hinaus gerügte etwaige Mängel des Ablehnungsbescheides sind im Rahmen der vorliegenden Konstellation der Verpflichtungsklage nicht zu prüfen. Es kann daher dahinstehen, ob – wofür angesichts des im Ablehnungsbescheid befindlichen ausdrücklichen Hinweises auf einen möglichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II wenig spricht – die Beklagte gegen ihre Untersuchungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten verstoßen hat. Gegenstand der Verpflichtungsklage ist das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf den begehrten Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
s. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, 2017, § 113 Rn. 186 und 217.
Vorliegend fehlt es nach dem zuvor Dargelegten aber bereits an einem Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung, sodass eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Bewilligungsbescheides, mit welcher eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides insoweit korrespondieren würde, nicht auszusprechen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.