EU-HolzhandelsVO: Import von Büromöbeln zur Eigennutzung macht Importeur zum Marktteilnehmer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine nach Art. 10 VO (EU) Nr. 995/2010 erlassene Prüfungsanordnung zur Vorlage von Unterlagen über die Legalität des verwendeten Holzes. Streitpunkt war, ob er durch die Einfuhr von Möbeln aus der Ukraine „Marktteilnehmer“ ist. Das VG Köln bejahte dies, weil das erstmalige Einführen zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als „Inverkehrbringen“ genügt, auch ohne Weiterverkauf. Die risikobasierte Auswahl und der Umfang der angeforderten Informationen wurden als rechtmäßig bestätigt; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung nach der EU-HolzhandelsVO abgewiesen, da der Kläger als Importeur Marktteilnehmer ist.
Abstrakte Rechtssätze
Marktteilnehmer i.S.d. Art. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 995/2010 ist auch, wer Holzerzeugnisse aus einem Drittstaat erstmals in den Binnenmarkt einführt, um sie im eigenen Unternehmen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu nutzen.
Das „Inverkehrbringen“ nach Art. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 995/2010 setzt keinen Weiterverkauf voraus; ausreichend ist die erstmalige Bereitstellung („supply“) zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Für die Qualifikation als Marktteilnehmer können Zoll- und Einfuhrunterlagen (insbesondere die Stellung als Empfänger/Einführer) sowie objektive Indizien der betrieblichen Zweckbestimmung der eingeführten Gegenstände herangezogen werden.
Die Stückzahl oder das Volumen der eingeführten Holzerzeugnisse ist für das Vorliegen eines Inverkehrbringens nach der VO (EU) Nr. 995/2010 grundsätzlich unerheblich.
Eine nach Art. 10 VO (EU) Nr. 995/2010 auf risikobasiertem Prüfplan beruhende Prüfungsanordnung bleibt rechtmäßig, auch wenn die in ihr gesetzte Vorlagefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, sofern die Frist nicht integraler Regelungsbestandteil ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Sachbericht:
Der Kläger ist Inhaber der Firma Z., die im Bereich der Wiederverarbeitung von ausgedienten IT-Geräten tätig ist.
Er führte am 13. April 2017 eine Warenlieferung aus der Ukraine nach Deutschland ein. Die gesamte Lieferung bestand aus einem Bürotisch, einem Besuchertisch, drei Aktenschränken, einer Kaffeeecke, einem Buchhaltungstisch, mehreren Regalbrettern und einem Bett. Die Einrichtungsgegenstände sind jeweils aus Holz bzw. Spanplatten gefertigt.
Die Beklagte überprüfte den Kläger anlassunabhängig als Marktteilnehmer in Form eines „desktop-Reviews“ nach Aktenlage.
Am 9. Januar 2018, zugestellt am 11. Januar 2018, erließ die Beklagte gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (im Folgenden: VO (EU) Nr. 995/2010) eine Prüfungsanordnung gegen den Kläger. Zweck der Prüfungsanordnung sei die Durchführung einer Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen nach Art. 4 und 6 VO (EU) Nr. 995/2010 bzw. die Sicherstellung, dass die vom Kläger eingeführten Waren aus legalem Holzeinschlag stammten. Im Rahmen der Überwachungstätigkeit bediene sich die Beklagte eines regelmäßig zu überprüfenden Planes, der sich auf einen risikobasierten Ansatz stütze und in den als Risikoparameter, u.a. der Korruptionsindex des Ursprungslandes und der Zollwert eingingen. Der Prüfungsumfang erstrecke sich auf den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2017 sowie auf zwei Teillieferungen an den Kläger vom 13. April 2017. Der Inhalt der zwei Teillieferungen bestand aus einem Schreibtisch (Reg.-Nr. AT/C/40/000299/04/2017/5901, HN(S)-Code: 94033011000, Zollwert. 2.100,-- €) und einem Bett (Reg.-Nr. AT/C/40/000299/04/2017/5901; HN(S)-Code: 94035000000). Die Beklagte forderte den Kläger auf, bis zum 27. Januar 2018 zu den genannten Lieferungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a), b) und c) VO (EU) Nr. 995/2010 diverse in einer Anlage aufgezählte Unterlagen, eine ausgefüllte Checkliste sowie ein Formular zum Firmenprofil vorzulegen. Da der Kläger ausweislich der Zollliste 2017, 1. Halbjahr Holzerzeugnisse aus einem Drittstaat nach Deutschland erstmalig eingeführt habe, sei er Marktteilnehmer im Sinne der VO (EU) Nr. 995/2010.
Gegen diese Anordnung legte der Kläger am 31. Januar 2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, die Voraussetzungen einer Marktteilnahme lägen in seiner Person nicht vor. Er habe für private Zwecke über einen befreundeten Möbelhändler ein Bett, einen Bürotisch und diverse Kleinigkeiten gekauft. Damit habe er kein Holz bzw. Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr gebracht. Auch könne er nicht überprüfen, ob das verwendete Holz aus legalem Holzeinschlag stamme. Beigefügt waren Formulare in kyrillischer Schrift.
Auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten vom 7. März 2018 legte der Kläger u.a. Fotografien der eingeführten Gegenstände sowie Einfuhr-/Zollpapiere und Steuerbescheide vor. Auf der Fotografie des Schreibtisches ist zu erkennen, dass dieser im Büro des Klägers steht; zwei Regalbretter tragen den Schriftzug „Z.“. Dazu trug er vor, das eingeführte Mobiliar werde teils privat, teils als Ausstattung für einen Büroraum genutzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. September 2018 im Wesentlichen zurück, wobei sie die Prüfungsanordnung hinsichtlich des Bettes nicht aufrechterhielt; insofern gehe sie von einer privaten Nutzung aus.
Im Übrigen führte sie zur Begründung aus, nach den ihr vom Zoll übermittelten Daten für das erste Halbjahr 2017 habe der Kläger in diesem Zeitraum Lieferungen aus der Ukraine nach Deutschland eingeführt, weshalb er auf Grundlage eines risikobasierten Prüfplans für die Prüfung ausgewählt worden sei und weshalb davon auszugehen sei, dass er Marktteilnehmer im Sinne der VO (EU) Nr. 995/2010 sei. Nach Art. 2 lit. c) der VO (EU) Nr. 995/2010 sei „Marktteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringe. „Inverkehrbringen" sei nach Art. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 995/2010 jede erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Ferner fänden sich im Leitfaden der Europäischen Kommission zur EU-Holzhandelsverordnung vom 12. Februar 2016 weitere Definitionen für den Begriff des Marktteilnehmers, wenn Holz im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erstmals in die EU eingeführt werde. Danach sei bei Holz, das außerhalb der EU geschlagen werde, der Marktteilnehmer die Einheit, die als Einführer auftrete, wenn das Holz von EU-Zollbehörden für den freien Verkehr innerhalb der EU freigegeben worden sei. Meist könne der Einführer in Feld 8 der Zollanmeldung (des einheitlichen Zollpapiers) als Empfänger eingetragen oder mit der entsprechenden Ziffer bezeichnet werden (vgl. Punkt 1 lit. (b)(i) des Leitfadens). Unter Zugrundelegung dieser Definitionen sei die Marktteilnehmereigenschaft im Sinne des Art. 2 lit. c) der VO (EU) Nr. 995/2010 vorliegend zu bejahen. Aus den der Beklagten vom Zoll übermittelten Unterlagen gehe der Kläger als Empfänger der Waren hervor. Die Marktteilnehmereigenschaft folge ferner auch aus dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 19. März 2018, in dem dieser ausführe, dass das Mobiliar teils als Ausstattung für einen Büroraum genutzt werde. Damit sei es für eine gewerbliche Tätigkeit eingeführt worden. Auch auf den eingereichten Fotos sei die gewerbliche Nutzung eines Schreibtisches in einem Büroraum klar erkennbar.
Der Kläger hat am 16. Oktober 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er sei nicht Marktteilnehmer, da er kein Holz oder Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht habe. Bei den eingeführten Gegenständen handele es sich um Einrichtungsgegenstände für den privaten Haushalt. Im Übrigen seien von 20 kleinen Regalbrettern nur zehn geschnitten gewesen; der Rest habe entsorgt werden müssen, was sich kaum mit einem Inverkehrbringen in Einklang bringen lasse. Auch sei abwegig, aus der Tatsache, dass ein Schreibtisch im Büroraum stehe, zu schließen, dass dieser zwecks gewerblicher Tätigkeit eingeführt worden sei. Auch privat angeschaffte Schreibtische könnten vorübergehend in einem Büro stehen. Eine Verwendung als Einrichtungsgegenstand im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit sei noch kein Inverkehrbringen im Rechtssinne. Auch habe der Schreibtisch zunächst in seiner Privatwohnung gestanden. Sein Büro befinde sich in seinen Privaträumen. Auch auf sonstigem privatem Mobiliar des Klägers sei der Firmenname angebracht.
Im Übrigen bestehe der Schreibtisch nicht aus illegalem Holz, sondern sei im Einklang mit den einschlägigen Verordnungen der Ukraine erzeugt und exportiert worden.
Der Kläger beantragt,
die Prüfungsanordnung der Beklagten vom 9. Januar 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, ferner bestätige der Steuerbescheid vom 13. April 2017, der unter Positionsnummer 1 die Schreibtische aus Holz mit einer Höhe von 80 cm enthalte, eindeutig die gewerbliche Verwendung der Schreibtische, da lediglich Betriebsausgaben steuerlich absetzbar seien. Das Argument, dass Regalbretter hätten entsorgt werden müssen, habe keinen Einfluss auf das Vorliegen eines Inverkehrbringens, da Art. 2 li. b) der VO (EU) Nr. 995/2010 lediglich darauf abstelle, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr gebracht würden. Hieran ändere die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache nichts. Aufgrund der Zollanmeldung und der aktiven Nutzung eines Schreibtisches in einem Büroraum sei nicht davon auszugehen, dass dieser zu privaten Zwecken angeschafft worden sei. Der klägerischen Argumentation folgend, wäre die Tatbestandsalternative der „Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit" gemäß Art. 2 lit. b) der VO (EU) Nr. 995/2010 obsolet, da der Begriff „vorübergehend" so unbestimmt sei, dass stets vorgetragen werden könne, Möbel seien privat angeschafft worden und befänden sich nur vorübergehend in gewerblich genutzten Räumlichkeiten. Wie bereits ausgeführt, setze die VO (EU) Nr. 995/2010 auch keinen gewerblichen Handel voraus. Die Nutzung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit sei vielmehr auch ohne anschließenden Weiterverkauf für die Anwendbarkeit der genannten Verordnung ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Prüfungsanordnung der Beklagten vom 9. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als Marktteilnehmer und damit Verpflichteten der Sorgfaltspflichtregelungen aus Art. 4 und 6 der VO (EU) Nr. 995/2010 eingestuft und in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat zunächst als zuständige Behörde nach Art. 7 Abs. 1 VO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolSiG) auf Rechtsgrundlage des Art. 10 der VO (EU) Nr. 995/2010, § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG die Prüfungsanordnung erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 995/2010 führt die Beklagte nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten.
Der Kläger ist Marktteilnehmer im Sinne der VO (EU) Nr. 995/2010.
Nach deren Art. 2 lit. c) ist Marktteilnehmer jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt.
Unter „Inverkehrbringen“ ist nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. b) der VO (EU) Nr. 995/2010 jede erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu verstehen. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“.
Nach dem Wortlaut der deutschen Fassung mag zwar nicht eindeutig sein, dass die Einfuhr von Holz bzw. Holzerzeugnissen (der Schreibtisch aus Eiche und Spanplatte ist Letzteres) zur Verwendung im Büro des eigenen Gewerbebetriebs eine „Abgabe“ (quasi an sich selbst) im Rechtssinne darstellt.
Die dies bejahende Auslegung der Beklagten wird jedoch zum einen gestützt durch den - nicht verbindlichen - Leitfaden der Kommission vom 12. Februar 2016 zur EU-Holzverordnung, nach dessen Ziffer 1. (b)(i) bei Holz, das - wie hier - außerhalb der EU geschlagen wird, Marktteilnehmer die Einheit ist, die als Einführer auftritt, wenn das Holz von EU-Zollbehörden für den freien Verkehr innerhalb der EU freigegeben wurde. Meist könne der Einführer in Feld 8 der Zollanmeldung als „Empfänger“ eingetragen oder mit der entsprechenden Ziffer bezeichnet werden.
Der Kläger ist als Einführer aufgetreten, er hat die Ware verzollt; auf dem Lieferschein ist er bzw. die Firma Z. als Empfänger bezeichnet, ebenso im Steuerbescheid und auf der Rechnung. Auch in der ausgedruckten Zollliste ist der Kläger als Empfänger der Lieferungen vom 13. April 2017 ausgewiesen.
Auch die Auslegungsbeispiele im Anhang I des Leitfadens der Kommission belegen, dass die beabsichtigte Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers – nach Auffassung der Kommission - weit auszulegen sein soll. Das eingeführte Holzerzeugnis muss hiernach nicht dazu bestimmt sein, von dem Marktteilnehmer in Umlauf gebracht zu werden. Es muss lediglich in seinem Unternehmen für seine gewerbliche Tätigkeit in irgendeiner Art und Weise genutzt werden. So soll nach Szenario 2 die Einfuhr von Kassenrollen aus einem Drittland durch einen Einzelhändler zur Bestückung seiner Kassen in seinen Geschäften zur Annahme der Marktteilnehmereigenschaft führen. Maßgeblich soll damit ausschließlich sein, ob die Einfuhr des Holzerzeugnisses zur Verwendung im Unternehmen des jeweiligen Einführers erfolgt.
Unerheblich für das Vorliegen der Voraussetzung des Inverkehrbringens ist die Größe des Unternehmens und die Stückzahl bzw. das Volumen der eingeführten Holzerzeugnisse.
Zum anderen lautet die englische offizielle Version von Art. 2 lit. b) der VO (EU) Nr. 995/2010:
„placing on the market means the supply by any means, irrespective oft the selling technique used, of timber or timber products fort the first time on the internal market for distribution or use in the course of a commercial activity, whether in return for payment or free of charge.“
In der italienischen Version ist von „la prima immissione“ die Rede, in der französischen von „la fourniture“.
Die Begriffe „supply“, „la fourniture“, „immissione“ legen eine Auslegung im Sinne der Kommission bzw. das Ausreichen einer „Lieferung“ nahe.
Für die vorgenannte weite Auslegung sprechen schließlich auch der Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 995/2010, nämlich die Vermeidung von illegalem Holzeinschlag und des damit verbundenen Handels, vgl. etwa Erwägungsgründe Nr. 12 und 31. Dieses Ziel kann nur effektiv erreicht werden, wenn der Schutz der Verordnung umfassend verstanden wird, möglichst früh ansetzt und bei der Auslegung Berücksichtigung findet.
Dem Satzteil „unabhängig von der angewandten Verkaufsmethode“ kommt dabei nach Auffassung der Kammer lediglich die Bedeutung zu, nochmals – ähnlich wie der Passus „entgeltlich oder unentgeltlich“ – zu verdeutlichen, dass es auf etwaige Vergütungen bzw. Abwicklungsmodalitäten für die Frage des Inverkehrbringens nicht ankommt.
Damit ist der Kläger als Marktteilnehmer bzw. Inverkehrbringer zu qualifizieren.
Im Übrigen liegen die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 995/2010 vor; insbesondere hat der Kläger den Schreibtisch zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erstmalig aus der Ukraine in den Binnenmarkt eingeführt.
Bei der Beurteilung insoweit ist – nur – der – eine (aus 26 Teilen bestehende) - Schreibtisch in den Blick zu nehmen; nur hierauf erstreckt sich der Prüfungsumfang noch.
Die beabsichtigte Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit liegt in der Nutzung des Schreibtisches als Einrichtungsgegenstand für die unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Bei der Einfuhr - auf die abzustellen ist - hatte der Kläger nicht vor, den Schreibtisch zu privaten Zwecken zu verwenden. Zwar hatte der Kläger in seinem Widerspruch zunächst angegeben, er habe die Möbel zu privaten Zwecken eingeführt, später aber erklärt, das Mobiliar werde teils privat, teils als Ausstattung für einen Büroraum benutzt. Insoweit ist es unerheblich, dass sich die Büroräume auf dem Privatgrundstück des Klägers befinden. Zudem lässt eine lebensnahe Gesamtschau der objektiven Umstände den Rückschluss zu, dass der Schreibtisch zur Verwendung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers eingeführt worden ist. Entsprechend befindet sich der Schreibtisch in den Büroräumen des Klägers. Dies belegen die vom Kläger eingereichten Fotos der Räumlichkeiten. Auch die vorgelegte Rechnung vom 27. März 2017 über die einzelnen Einrichtungsgegenstände weist das Unternehmen des Klägers ausdrücklich als Käufer aus. Der Rückschluss wird durch eine Betrachtung des gesamten Lieferumfanges bekräftigt, der durch die einzelnen Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise mehrere Aktenschränke, einen Besuchertisch, einen Buchhaltungstisch und eine Kaffeeecke einen eindeutigen Bezug zu einer unternehmerischen Nutzung aufzeigt. Auch dem teilweise eingravierten Schriftzug „Z.“, der Firma des vom Kläger geführten Unternehmens, kommt eine Indizwirkung zu. Soweit der Kläger im Klageverfahren wiederum behauptet, es habe sich um Einrichtungsgegenstände für den privaten Haushalt gehandelt bzw. der Schreibtisch habe zunächst in seiner Privatwohnung gestanden, ist dies angesichts des Vorstehenden als eine Schutzbehauptung anzusehen bzw. mag auf dem (Miss-) Verständnis des Klägers zu beruhen, dass ein Büro, das sich in Privaträumen befindet, die Annahme der Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausschließe.
Der von der Beklagten zu Grunde gelegte – nach ihren Angaben – regelmäßig zu überprüfende Plan sowie der risikobasierte Ansatz, insbesondere die eingestellten Parameter (Korruptionsindex, Zollwert, Erstprüfung), sind rechtlich nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der VO (EU) Nr. 995/210.
Die angeforderten Informationen sind auch von §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 HolzSiG, Art. 4 Abs. 2, 6 der VO (EU) Nr. 995/2010 gedeckt. Substantiiert eingewandt hat der Kläger hiergegen auch nichts; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger etwa etwas Unmögliches abverlangt würde. Vielmehr hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen reichten für eine Überprüfung aus.
Dass die zur Vorlage der geforderten Unterlagen gesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung; sie stellte keinen integralen Bestandteil dar.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,-- €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.