Aufhebung des Ruhensbeschlusses wegen gebotener Verfahrensbeschleunigung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln hebt den Ruhensbeschluss vom 13. Dezember 2019 auf. Es begründet dies damit, dass ein weiteres Ruhen angesichts der gerichtlichen Beschleunigungspflicht und der im gerichtlichen Hinweis vom 24. November 2021 dargelegten Gründe nicht angezeigt ist. Die Aufhebung dient der Vermeidung unangemessener Verfahrensverzögerungen. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.
Ausgang: Aufhebung des Ruhensbeschlusses; weiteres Ruhen wegen gerichtlicher Beschleunigungspflicht nicht angezeigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ruhensbeschluss ist aufzuheben, wenn die Fortdauer des Ruhens mit der gerichtlichen Pflicht zur zügigen Verfahrensführung unvereinbar ist.
Bei der Abwägung über ein Ruhen des Verfahrens sind die Belange der Verfahrensbeschleunigung vorrangig zu berücksichtigen.
Das Gericht hat das weitere Ruhen zu unterlassen, wenn dessen Fortsetzung eine unverhältnismäßige Verzögerung der Rechtsverfolgung bewirken würde.
Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses erfolgt durch Beschluss; hiergegen ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zulässig.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 453/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Ruhensbeschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2019 wird aufgehoben, weil ein weiteres Ruhen im Hinblick auf die gerichtliche Beschleunigungspflicht und aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 24. November 2021 nicht angezeigt erscheint.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.