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Verwaltungsgericht Köln·13 K 6477/19·30.01.2022

Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach §173 VwGO abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensrecht (Ruhen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beantragten das Ruhen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des Ruhens nach §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §251 Satz 1 ZPO, insbesondere Zweckmäßigkeit wegen möglicher Vergleichsverhandlungen oder eines Musterverfahrens. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Zweckmäßigkeit fehlt: die Klagefrist ist nicht gewahrt und eine Wiedereinsetzung scheidet aus.

Ausgang: Antrag auf Ruhen des Verfahrens mangels Zweckmäßigkeit und wegen fehlender Wiedereinsetzungsmöglichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Ruhen des Verfahrens nach §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §251 Satz 1 ZPO ist anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass es wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.

2

Fehlt die Zweckmäßigkeit des Ruhens, insbesondere wenn ein nur mögliches Musterverfahren keine verwertbaren "Früchte" verspricht, ist der Ruhensantrag abzulehnen.

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Die Nichtwahrung von Klagefristen und das Ausschließen einer Wiedereinsetzung können die Zweckmäßigkeit eines Ruhens entfallen lassen und damit den Ablehnungsgrund darstellen.

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Gerichtliche Hinweise, die darlegen, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, sind für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Ruhens maßgeblich und können zur Ablehnung führen.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 170/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Ruhen nicht im Sinne des § 251 Satz 1 ZPO zweckmäßig ist. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Hier fehlt es an der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Früchte eines bislang nur möglichen Musterverfahrens, weil die Klagefrist nicht gewahrt ist und eine Wiedereinsetzung aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 24. November 2021 ausscheidet.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.