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Verwaltungsgericht Köln·13 K 6105/20·22.01.2026

BfV-Sicherheitsinterview in Malta: Datenerhebung ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Malta durchgeführten Sicherheitsbefragung und der anschließenden Speicherung seiner Daten. Soweit es den Auskunftsanspruch betraf, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; insoweit stellte das Gericht das Verfahren ein. Im Übrigen gab das VG Köln der Feststellungsklage statt, weil für die Datenerhebung und -speicherung weder eine wirksame Einwilligung noch eine sonstige Ermächtigungsgrundlage (insbesondere nicht Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, auch nicht analog) bestand. Das Gericht bejahte zudem ein Rehabilitationsinteresse wegen potentiell stigmatisierender Außenwirkung eines negativen Sicherheitsvotums.

Ausgang: Teilweise Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; im Übrigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung und -speicherung (Klage insoweit erfolgreich).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu einem vergangenen, grundrechtsrelevanten Datenverarbeitungsvorgang ist zulässig, wenn ein qualifiziertes Feststellungsinteresse, insbesondere ein Rehabilitationsinteresse wegen stigmatisierender Außenwirkung, dargelegt ist.

2

Ein Sicherheitsinterview zur Erhebung personenbezogener Daten stellt einen eigenständigen, finalen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und kann als gesteigerte Amtshilfehandlung isoliert gerichtlich überprüfbar sein; § 44a VwGO steht dem bei irreversiblen Eingriffen nicht entgegen.

3

Eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht freiwillig, wenn sie unter maßgeblichem Über-Unterordnungsverhältnis und dem faktischen Druck erteilt wird, dass bei Verweigerung das begehrte Aufnahme-/Übernahmeverfahren nicht weiter betrieben wird.

4

Amtshilfemäßige Informationshilfe über Zuständigkeitsgrenzen hinweg bedarf für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im jeweils maßgeblichen Recht; Amtshilfe darf nicht zur Umgehung fehlender Eingriffsbefugnisse der ersuchenden Behörde genutzt werden.

5

Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO ermächtigt nach Wortlaut, Systematik und Zweck nur zu Überprüfungen der geltend gemachten humanitären Gründe eines Selbsteintrittsersuchens und trägt keine Sicherheitsüberprüfung im Eigeninteresse des ersuchten Staates; eine analoge Anwendung scheidet aus.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 BVerfSchG§ 10 Abs. 1 BVerfSchG§ Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO§ Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO§ 8 Abs. 1 BVerfSchG§ Art. 8 EMRK

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung und Sammlung der den Kläger betreffenden Daten anlässlich der Durchführung einer Befragung durch Mitarbeiter des Bundesamteses für Verfassungsschutz im V. auf Malta am 00. Januar 2019 und die Speicherung dieser Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Auf der Mittelmeerroute über Libyen gelangte er am 9. Januar 2019 nach Malta. Zur Voraussetzung einer Einfahrt machten die maltesischen Behörden eine Zusicherung der Übernahme der Asylsuchenden an Bord des Schiffes des Klägers durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich vorbehaltlich einer Prüfung der Einzelfälle zur Aufnahme einer bestimmten Anzahl aus dieser Gruppe Asylsuchender.

3

Auf Malta wurde der Kläger im Flüchtlingslager „V.“ untergebracht.

4

In Bezug auf eine mögliche Umverteilung nach Deutschland wurde der Kläger dort von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) befragt. Am 00. Januar 2019 kamen Personen auf ihn zu und fragten ihn, ob er eine Übernahme seines Asylverfahrens durch die Bundesrepublik wünsche, wobei sie mitteilten, dass hierfür eine Befragung notwendig sei. Über eine solche Befragung war der Kläger vorab nicht informiert worden. Die Mitarbeiter des Bundesamtes gaben ihm gegenüber an, sie seien zuständig für eine notwendige Sicherheitsüberprüfung. Die Befragung fand von 09:45 Uhr bis 12:00 Uhr ohne Rückübersetzung statt. Der Kläger führte im Rahmen der Befragung u.a. aus, dass in Nigeria eine Person, mit der er zu diesem Zeitpunkt eine Wohnung geteilt habe, zu Tode gekommen sei. Hierfür sei ihm die Schuld gegeben worden, sodass er von Angehörigen und Bekannten des Toten verfolgt worden sei.

5

Eine Übernahme des Asylverfahrens des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgte nach einem negativen Sicherheitsvotum durch das Bundesamt nicht.

6

Am 17. Februar 2020 stellte der Kläger einen Auskunftsantrag beim Bundesamt gem. § 15 Abs. 1 BVerfSchG. Er begehrte

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„1. für den Fall der Existenz personenbezogener Daten über Z. I. die Sperrung der Daten in allen von Ihnen geführten Akten und Systemen der elektronischen Datenerfassung und -bearbeitung sowie das Unterlassen einer Änderung oder Löschung ohne die Zustimmung von Z. I..

8

2. sodann die Auskunft über die durch Ihre Behörde (auch im Weg der Auftragsdatenverarbeitung) zur Person von Z. I. in allen von Ihnen geführten Akten und Systemen der elektronischen Datenerfassung und –bearbeitung gespeicherten Daten und deren Herausgabe;

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3. ggf. die Benennung der entsprechenden Datenbanken.“

10

Auf Anregung der Beklagten konkretisierte der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2020 den seinem Auskunftsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt.

11

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2020 gewährte das Bundesamt dem Kläger teilweise Auskunft. Die erfolgte Befragung habe nicht zu einer Speicherung im Nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden (NADIS) oder sonstigen Dateien gem. § 10 Abs. 1 BVerfSchG geführt. Sie sei ein notwendiger Verfahrensschritt im Kontext eines Übernahmeersuchens nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Ausschließlich zu Zwecken der internen Nachvollziehbarkeit (sog. Vorgangsverwaltung) seien für eine begrenzte Zeit rudimentäre personenbezogene Daten des Klägers in einer Excel-Tabelle und in einer Sachakte sowie konkrete Angaben zu der Befragung als Textdokumente erfasst worden. Die Mitteilung der Ablehnungsgründe berge die Gefahr, dass Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesamtes aufgeklärt würden.

12

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2020 ein.

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Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2020, zugestellt am 8. Oktober 2020, half dieses dem Widerspruch teilweise ab. Der Kläger habe im Rahmen seiner Befragung angegeben, im April oder Mai 2015 Besuch in seiner Wohnung empfangen zu haben, der in der Nacht verstorben sei. Die Todesursache sei im Gespräch mit dem Kläger auch nach wiederholter Nachfrage nicht festzustellen gewesen. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Kläger eine Verantwortung für den Todesfall trage. Die Angaben des Klägers zu diesem Vorkommnis seien durch die Beklagte in Textdokumenten festgehalten worden. Als Ablehnungsgrund in Bezug auf den Kläger wurde in einer Excel-Tabelle des Bundesamtes festgehalten: „Mangelhafte Kooperation“ (Bl. 33 der Beiakte).

14

Am 9. November 2020, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit dieser sich auf den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch bezog.

15

Der Kläger macht geltend, die Befragung auf Malta habe in einer nicht vertraulichen Atmosphäre stattgefunden; zudem habe er sich nicht fokussieren können angesichts der unzulänglichen Unterbringung. Er sei überfordert und panisch gewesen. Der genaue Inhalt der beim Bundesamt vorliegenden Textdokumente bzw. die Dokumente selbst seien ihm vorenthalten worden. Das Geschehen in Nigeria habe sich im Jahr 2013 ereignet. Deutsche Behörden seien auch bei Tätigkeit im Ausland an die Grundrechte gebunden. Das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt worden. Es handle sich um einen Eingriff, der sich kurzfristig erledigt habe. Zwar werde der Kläger selbst wohl nicht noch einmal befragt werden; es liege dennoch Wiederholungsgefahr vor, da die Sicherheitsüberprüfungen standardmäßig durchgeführt würden. Ihm komme auch ein Rehabilitationsinteresse zu. Die Erhebung und Sammlung von Informationen sei rechtswidrig erfolgt. Die abschließende Regelung der Dublin-III-VO enthalte anders als der Schengener Grenzkodex keine Ermächtigungsgrundlage hierfür; Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO verbiete eine Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesamt. Zu prüfen sei nur die asylrechtliche Zuständigkeit. Zudem erfordere ein Tätigwerden ein Aufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates, das hier nicht vorliege. Es sei daher unbeachtlich, ob Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch das Bundesamt erfolge. Die Voraussetzungen einer Organleihe seien nicht gegeben. Diese Figur sei erst nachträglich konstruiert worden. Sie verleihe kein Mehr an Befugnissen gegenüber einer Tätigkeit des Bundesamteses für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BVerfSchG seien nicht erfüllt. Der Geltungsbereich des BVerfSchG sei räumlich begrenzt. Es lägen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG vor. Eine Einwilligung sei nicht erteilt worden. Auch das Recht auf Achtung des Privatlebens des Klägers aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei verletzt worden. Die Standard Operating Procedures (SOP) und die Gemeinsame Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren – Freiwillige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für einen verlässlichen vorübergehenden Solidaritätsmechanismus vom 23. September 2019 (Malta-Einigung) der beteiligten Mitgliedstaaten seien dem Kläger erst im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden. Als Verwaltungsvereinbarungen seien sie nicht imstande, das Verfahren nach der Dublin-III-VO zu ändern. Ein Verfahren nach der Dublin-III-VO sei hier nicht durchgeführt worden. Der Kläger sei dem BAMF bis zum 25. Juni 2020 unbekannt gewesen. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Dublin-III-VO bei der Vorgangsverwaltung des BAMF nicht unter den Asylbegriff falle, sei dieses zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet gewesen. Es gehe nicht allein um die Befugnis zur Ablehnung der Umverteilung gefährlicher Personen, sondern auch um die Frage, wie Informationen über etwaige Gefahren erhoben werden. Der Beschluss (EU) Nr. 1523/2015 des Rates vom 14. September 2015 gehe davon aus, dass sämtliche Überprüfungen durch den Staat der Einreise durchgeführt würden. Aus Art. 78 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergebe sich nichts anderes.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Erhebung und Sammlung der den Kläger betreffenden Daten anlässlich der Durchführung von Befragungen durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutzes in „V. (MLT) auf Malta am 00. Januar 2019 und die Speicherung der den Kläger betreffenden Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Sie macht geltend, die Aufnahmeentscheidung treffe das BAMF nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Sicherheitsbefragungen. Die Norm sei hier entsprechend anzuwenden. Es werde nicht zum Nachteil des Klägers von Verfahrensgarantien abgesehen. Vielmehr habe die Bundesrepublik bereits im Sinne der Übernahme von Asylverfahren entschieden, bei denen weder persönliche Beziehungen nach Deutschland noch die notwendigen persönlichen humanitären Gründe vorgelegen hätten. Für die Prüfung stelle das Bundesamt personelle Mittel zur Verfügung, wobei die Entscheidungsbefugnis beim BAMF verbleibe. Richtiger Verfahrensbeteiligter für die Frage der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung sei das BAMF. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem Sitz des BAMF in Nürnberg. Die Daten seien nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO erhoben, gesammelt und gespeichert worden. Die Sicherheitsbefragung sei zulässig. Für verpflichtende Umsiedlungen sehe der Beschluss (EU) Nr. 1523/2015 des Rates vom 14. September 2015 vor, dass Mitgliedstaaten eine Umsiedlung ablehnen können, soweit der Betroffene aus berechtigten Gründen als Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird. A maiore ad minus müsse dies auch für freiwillig erfolgende Umsiedlungen gelten. Eine entsprechende Anwendung der Regelung der Dublin-III-VO sei statthaft. Ziff. 4 der Malta-Einigung hält dies ausdrücklich fest; die Europäische Kommission habe ihre dahingehende Rechtsauffassung auch in Ziff. 12 der Standard Operating Procedures (SOP) zur Malta-Einigung festgehalten. Die Datenspeicherung sei im Wege der Vorgangsverwaltung erfolgt. Diese sei zwangsläufig Teil der behördlichen Aufgabenerfüllung. Der Kläger sei dem BAMF auch bekannt gewesen. Es sei lediglich kein Asylverfahren zu seiner Person durchgeführt worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

24

Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

25

Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig. Denn die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier entsprechend § 52 Nr. 5 VwGO nach dem Sitz des Bundesamtes, nicht aber nach dem Sitz des BAMF in Nürnberg.

26

Zwar ist, wird der Staat verklagt, grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 52 Nr. 5, wohl aber aus dem Rechtsgedanken des § 52 Nr. 2 VwGO, dem insoweit übergreifende Bedeutung zukommt. Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz i. S. v. Nr. 5.

27

Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Bd. 2: VwGO

28

(Stand: Februar 2025), § 52 Rn. 46.

29

Hier ist indes nicht anzunehmen, dass das Bundesamt bei der Befragung des Klägers auf Malta in Organleihe für das BAMF tätig geworden ist mit der Folge, dass dessen Dienstsitz maßgeblich wäre.

30

Denn die Organleihe bezeichnet im engeren Sinne die Ermächtigung und Beauftragung des Organs eines Rechtsträgers zum Tätigwerden im gesamten Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers, wobei das entliehene Organ als Organ des Entleihers tätig wird. Sie dient nicht der ergänzenden Unterstützung in Einzelfällen, sondern wirkt umfassend verdrängend aufgrund einer allgemeinen Regelung.

31

Schneider, in: ders./Schoch, Verwaltungsrecht Bd. 1: VwVfG (Stand: November 2024), § 4 Rn. 22; Hellermann, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 104a Rn. 61.

32

Der Begriff „Organleihe“ hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn werden verschiedene organisatorische Erscheinungsformen gefasst. Im Einzelnen herrscht Unklarheit über die Abgrenzung zu ähnlichen organisatorischen Ausgestaltungen. Teilweise werden weitere begriffliche Unterscheidungen abgezweigt. Unbeschadet möglicher Grenzziehungen und Unterscheidungen im Einzelnen kann als wesentlich für die gemeinhin als Organleihen bezeichneten verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsformen das Merkmal der Amtshilfe angesehen werden: Ein Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächlichen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Einrichtungen nicht schaffen will. Von der Amtshilfe im engeren Sinne unterscheidet sich die sogenannte Organleihe insofern, als sie sich nicht auf eine Aushilfe im Einzelfall beschränkt, sondern die Übernahme eines ganzen Aufgabenbereiches aufgrund einer allgemeinen Regelung umfasst. Kennzeichnend für die sogenannte Organleihe ist weiterhin, dass die entliehene Einrichtung Verwaltungstätigkeit für die entleihende ausübt. Der entliehenen Einrichtung wachsen keine neuen (eigenen) Zuständigkeiten zu. Es werden nicht Kompetenzen auf diese Einrichtung „verlagert“; „verlagert“ werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel von der entliehenen Einrichtung zu der entleihenden Einrichtung. Ob im Übrigen die Verwendung des Begriffs „Organleihe“ hilfreich ist, mag angesichts der vielfältigen Unterschiede zwischen den so bezeichneten organisatorischen Erscheinungsformen dahinstehen.

33

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81 –, juris Rn. 103 ff.; vgl. auch Ibler, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz (Stand: März 2025), Art. 87 Rn. 197; Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 4 Rn. 39.

34

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Annahme einer Tätigkeit des Bundesamtes in Organleihe für das BAMF scheitert bereits daran, dass beide Behörden demselben Verwaltungsträger zuzurechnen sind.

35

In diese Richtung Kintz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker (Stand: Oktober 2025), § 78 Rn. 28; ausdrücklich Schmitz/Prell, a.a.O., § 4 Rn. 39 Fn. 90 mit Verweis auf a.A. in der Literatur.

36

Unabhängig davon geht aus den hier zur Begründung der Organleihe vorgelegten Dokumenten nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass das Bundesamt als Organ des BMI/BAMF tätig werden und dessen Weisungen unterworfen sein soll. Eine die Organleihe begründende „allgemeine Regelung“ ist damit nicht gegeben.

37

Soweit die Beklagte geltend macht, es bedürfe keiner „förmlichen Vereinbarung“ zur Durchführung einer Organleihe, kann dahinstehen, ob dies allgemein zutrifft. Soweit bereits für die einfache Amtshilfe gem. § 4 Abs. 1 VwVfG ein Ersuchen erforderlich ist, ist erst Recht die Regelung einer Organleihe hinreichend bestimmt zu dokumentieren. In Ermangelung einer entsprechend dokumentierten Regelung wären etwaige Kompetenzüberschreitungen entgegen Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die allgemeine Regelung zur Begründung einer Organleihe kann jedenfalls durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung festgehalten werden.

38

Vgl. Hellermann, a.a.O., Art. 104a Rn. 61.

39

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zwar einen „Erlass“ an das Bundesamt übersandt (Bl. 315 f. d.A.), in dem dieses gebeten wird, sich bei Resettlement- und humanitären Aufnahmeverfahren durch die Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen zu beteiligen.

40

Dieser ist nicht hinreichend bestimmt. Er verhält sich zunächst nur zu Resettlement-Verfahren in Kooperation mit dem UNHCR (Bl. 315 d.A.). Erst in der abschließenden Passage des Dokuments werden „humanitäre Aufnahmeverfahren“ angeführt. Der Erlass vom 11. Dezember 2018 zielt daher seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar auf freiwillige Übernahmen von Schutzsuchenden im Kontext der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auch wird eine Tätigkeit des Bundesamtes in Organleihe für das BAMF in diesem Erlass nicht erwähnt. Vielmehr wird darauf Bezug genommen, dass das Bundesamt sich bei Sicherheitsüberprüfungen „engagiert“ habe im Sinne einer „gelungenen Kooperation zwischen den beteiligten Behörden“ (Bl. 316 d.A.).

41

Zwar wird dieser Erlass in einer E-Mail aus dem BMI an das Bundesamt vom 11. Januar 2019 in Bezug genommen, welche die freiwillige Übernahme von Personen aus der Gruppe des Klägers betrifft. Hier wird ausgeführt, das BAMF übernehme „die federführende Gesamtkoordination des Aufnahmeverfahrens“ (Bl. 317 d.A.). In dem der Mail anliegenden Erlass des BMI an das BAMF vom 10. Januar 2019 wird indes bereits mitgeteilt, die beteiligten Sicherheitsbehörden begännen in unmittelbarer Zukunft mit den Sicherheitsüberprüfungen. Weiter wird darum gebeten, „Einzelheiten der Zusammenarbeit“ mit den beteiligten Behörden abzusprechen.

42

Daraus ist wiederum nicht hinreichend deutlich ersichtlich, dass das Bundesamt den gesamten Aufgabenbereich des BAMF im Bereich der Sicherheitsinterviews in dessen Verantwortung und mit Weisungsrecht des BAMF übernommen hätte.

43

Es liegt auch kein zwischenbehördliches Mandat vor, da insoweit jedenfalls die Anforderungen an die das Mandat begründende Regelung verfehlt wurden und unabhängig davon die handelnden Mitarbeiter nicht im Namen des BAMF aufgetreten sind,

44

Vgl. nur Schmitz/Prell, a.a.O., § 4 Rn. 40.

45

Denn die Begründung von generellen zwischenbehördlichen Mandatsverhältnissen erfordert eine gesetzliche Ermächtigung. Gleiches gilt für die Delegation von Befugnissen öffentlicher Stellen.

46

Schmitz/Prell, wie vor.

47

Die Tätigkeit des Bundesamtes im hier zu entscheidenden Fall ist insoweit im Sinne eines normativen Auffangtatbestandes für behördliches Handeln im Aufgabenbereich einer anderen öffentlichen Stelle rechtlich an den Regelungen über die Amtshilfe gem. §§ 4 ff. VwVfG zu messen.

48

Der Anwendung der §§ 4 ff. VwVfG steht nicht entgegen, dass die vom Bundesamt geforderte Amtshilfe in der Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten bestand (sog. Informationshilfe). Soweit nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in diesem Fall die allgemeineren Regelungen der §§ 4 ff. VwVfG überlagern,

49

Schmitz/Prell, a.a.O., § 5 Rn. 19.

50

führt dies im hier zu entscheidenden Fall jedenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis.

51

Auch unter Zugrundelegung der Annahme einer Amtshilfehandlung des Bundesamtes in Form des Sicherheitsinterviews ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach.

52

Denn hier konnte die Klage gegen den Rechtsträger der ersuchten Behörde gerichtet werden. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext der Zurechnung von Amtshilfehandlungen, dass in Fällen, in denen die Amtshilfehandlung zu einem finalen Eingriff in Grundrechte führt (sog. gesteigerte Amtshilfe), die gerichtliche Überprüfung der Amtshilfehandlung (auch) im Wege der Klage gegen den Rechtsträger der ersuchten Behörde erfolgen kann.

53

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 18; Schneider, a.a.O., § 7 Rn. 8; Warg, Grenzen der Amtshilfe in der Sicherheitsverwaltung, in: Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht 2023, S. 273, 278; Schmitz/Prell, a.a.O., § 4 Rn. 29.

54

Denn soweit § 7 Abs. 2 VwVfG allein die Verantwortungsteilung im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Behörden regelt, bestimmt sich die Außenhaftung gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder anderen Dritten nach den allgemeinen Regeln zum Klagegegenstand und zum richtigen Beklagten im Primärrechtsschutz. Danach kann darauf abgestellt werden, welche Behörde in die Rechte eines Privaten unmittelbar eingegriffen hat.

55

Schneider, a.a.O., § 7 Rn. 8.

56

Danach konnte der Kläger hier gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt als ersuchte Behörde klagen. Denn die Befragung des Klägers auf Malta stellt sich als finale Grundrechtsverkürzung dar. Das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die formale Sicherheitsbefragung durch das Bundesamt gezielt verkürzt, um personenbezogene Daten zu erheben.

57

Zur Unzulässigkeit der Klage führt nicht die Regelung des § 44a VwGO. Danach sind isolierte Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen unstatthaft. Als Verfahrenshandlung kann auch eine Beistandsleistung der ersuchten Behörde im Amtshilfeverfahren gelten. Doch besteht insoweit eine Ausnahme, soweit die Beistandsleistung zu einem irreversiblen Eingriff führt, was insbesondere für den Fall einer unzulässigen Informationshilfe anzunehmen ist.

58

Schneider, a.a.O., § 7 Rn. 8; vgl. aber Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 25. Januar 1988 – 5 B 87.03075 –, NVwZ 1988, 742.

59

Eine solche steht hier in Rede, soweit der Kläger eine rechtswidrige Datenerhebung und –übermittlung durch das Bundesamt durch unmittelbare Erhebung der Daten beim Kläger und deren Weiterleitung an das BAMF geltend macht. Denn separater Rechtsschutz kann insbesondere auch geboten sein bei Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten.

60

Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Bd. 2: VwGO (Stand: Februar 2025), § 44a Rn. 32.

61

So liegt der Fall hier, da der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers eine andersartige Beschwer im Verhältnis zur ablehnenden Entscheidung über die Übernahme seines Asylverfahrens bedingt.

62

Dem Kläger fehlt auch nicht das gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse.

63

Bei dem vorgebrachten Rechtsverhältnis mit Bezug zur Erhebung von Daten im Zuge einer Sicherheitsbefragung im Jahr 2019 handelt es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis.

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Erforderlich ist bezüglich der Frage nach der Befugnis zur Erhebung von Daten im Zusammenhang mit der Sicherheitsbefragung des Klägers ein berechtigtes Interesse, das auch gegenwärtig besteht bzw. fortwirkt. Dies ist etwa im Falle der Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses des Klägers oder in Fällen intensiver Grundrechtseingriffe bei typischerweise sich kurzfristig erledigenden behördlichen Maßnahmen anzunehmen.

65

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 4543/06 –, juris Rn. 61.

66

Der Kläger kann ein solches qualifiziertes Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses geltend machen. Ein solches setzt eine Maßnahme mit stigmatisierender Wirkung einschließlich der hierfür erforderlichen Außenwirkung voraus.

67

BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18.

68

Eine solche ist hier dargelegt. Es ist ersichtlich, dass das negative Votum in Bezug auf den Kläger und die in diesem Zusammenhang konkret erhobenen personenbezogenen Daten in potentiell stigmatisierender Weise Dritten bekannt geworden ist. Denn nach Ziff. 12 SOP wird dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Ablehnung eines Asylsuchenden aufgrund von Sicherheitsbedenken mit allen relevanten Informationen mitgeteilt. Es bestehen hier keine Gründe für die Annahme, dass die Gründe für die Verweigerung der Übernahme des Klägers den maltesischen Behörden nicht mitgeteilt worden wären. In dieser Mitteilung liegt jedoch eine Informationsübermittlung mit bereits hinreichender stigmatisierender Wirkung.

69

Auch bezüglich der andauernden Speicherung personenbezogener Daten kommt dem Kläger ein Feststellungsinteresse rechtlicher Art. nach § 43 Abs. 1 VwGO zu.

70

Die Klage ist auch begründet.

71

Die Erhebung von personenbezogenen Daten des Klägers durch Befragung am 00. Januar 2019 sowie die darauffolgende Speicherung sind in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage rechtswidrig erfolgt.

72

Die Datenerhebung und Speicherung ist nicht aufgrund einer Einwilligung des Klägers gem. § 27 Nr. 2 BVerfSchG i.V.m. § 51 Abs. 1, 4 BDSG rechtmäßig.

73

„Einwilligung“ ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (§ 46 Nr. 17 BDSG). Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen gem. § 27 Nr. 2 BVerfSchG i.V.m. § 51 Abs. 4 BDSG die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden.

74

Diese sind hier von einem Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der handelnden Behörde und dem Kläger geprägt, das die Freiwilligkeit ausschließt.

75

Vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, § 51 BDSG Rn. 8.

76

Die handelnden Vertreter des Bundesamtes gaben dem Kläger gegenüber an, das Sicherheitsinterview sei notwendig für die Durchführung des Übernahmeverfahrens. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurde der Kläger darüber belehrt, dass eine Verweigerung der Durchführung des Sicherheitsinterviews zur Folge habe, dass Abstand von dem Übernahmeverfahren genommen werde. Auch hat der Kläger zumindest hinreichend substantiiert dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Interviews psychisch wie physisch beeinträchtigt gewesen sei. Insoweit ist das Gericht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers überzeugt, zumal dieser kurze Zeit vor dem Sicherheitsinterview aus Seenot gerettet wurde und sich im Anschluss aufgrund einer Einfuhrverweigerung der maltesischen Behörden für mehrere Tage unter prekären Bedingungen auf einem Rettungsschiff aufhielt. Zudem war er nach der Einfuhr in Malta von der damaligen maltesischen Praxis einer zwangsweisen Unterbringung im Erstaufnahmelager betroffen. Es liegt danach nahe, dass der Kläger auch bestehende Einwände gegen die Durchführung des Sicherheitsinterviews zurückgestellt hätte, um den genannten Umständen zu entkommen. Nach Anstellung der erforderlichen Gesamtbetrachtung liegt aufgrund der Umstände der Erteilung des formalen Einverständnisses des Klägers eine Freiwilligkeit im Sinne des BDSG nicht vor.

77

Eine (sonstige) Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und –speicherung ist nicht ersichtlich.

78

Die rechtliche Zulässigkeit der durch das Amtshilfeverfahren unterstützten Hauptmaßnahme, hier einer etwaigen Übernahme des Asylverfahrens des Klägers durch die Bundesrepublik, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht.

79

Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 VwVfG und ist unmittelbare Konsequenz der verfassungsrechtlichen Bindung des BAMF als Teil der „vollziehenden Gewalt” an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde auch die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (§ 7 Abs. 2 VwVfG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Amtshilfe ist nach § 5 Abs. 1 VwVfG das rechtliche (Nr. 1) oder das tatsächliche (Nr. 2 bis 5) Unvermögen der ersuchenden Behörde, die in Frage stehende Amtshandlung selbst (oder mit einem dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung noch entsprechenden Verwaltungsaufwand) durchzuführen. Dabei ist jedoch bei rechtlichem Unvermögen der ersuchenden Behörde die Amtshilfe auf Teilhandlungen eines Verwaltungsverfahrens begrenzt.

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Denn grundsätzlich haben staatliche Behörden die ihnen übertragenen Aufgaben mit Hilfe der ihnen eingeräumten Befugnisse selbst wahrzunehmen, und zwar hinsichtlich aller damit verbundenen vorbereitenden oder ausführenden Maßnahmen. Die Inanspruchnahme anderer Behörden soll die Ausnahme sein und nur aus besonderen Gründen erfolgen. Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Amtshilfe im Verhältnis zu der normativ festgelegten Zuständigkeitsordnung im Bereich der Verwaltung.

81

Die sachliche Unzuständigkeit für die Maßnahme, um die eine Behörde eine andere ersucht, bildet damit eine Grenze, jenseits derer die ersuchende Behörde ihren durch die Rechtsordnung konturierten Aufgabenbereich verlässt.

82

Jedenfalls die amtshilfemäßige Informationserhebung bedarf, wenn sie über die normativ festgelegten Grenzen verschiedener sachlicher Zuständigkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinweg stattfindet, einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,

83

vgl. Schlink, Die Amtshilfe, 1982, S. 202 ff.; Warg, a.a.O., S. 273, 274 ff, insb. 276 f.

84

Anderenfalls würde die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des Volkszählungsurteils des BVerfG,

85

BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 ‑ 1 BvR 209/83 ‑, juris,

86

zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständigen Stellen aus den Angeln gehoben. Denn jede rechtsstaatliche spezialgesetzliche Einräumung bestimmter Befugnisse beinhaltet zugleich deren Begrenzung.

87

BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 1 WB 15.05 –, juris Rn. 23 m.w.N.

88

Leitend für die Bestimmung der Ermächtigungsgrundlagen für ersuchende und ersuchte Behörde im Kontext des Amtshilfeverfahrens ist damit eine notwendige Kombination.

89

Aus § 7 Abs. 1 VwVfG folgt insoweit, dass ersuchende und ersuchte Behörde ihre Maßnahmen jeweils nur auf das für sie maßgebliche materielle Recht stützen können. Dies gilt insbesondere bei divergierenden sachlichen Zuständigkeiten zwischen den Behörden.

90

Schneider, a.a.O., Vorb. § 4 Rn. 23, § 7 Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 10.17 –, juris Rn. 19 ff.; Warg, a.a.O., S. 273, 274 ff.

91

Besondere Voraussetzungen sehen Stimmen in der Literatur für den – hier vorliegenden – Fall einer sog. Informationshilfe als gegeben an, in dem die ersuchte Behörde Informationen erhebt oder übermittelt, welche von der ersuchenden Behörde empfangen und verarbeitet werden. Hier gilt ein amtshilfefester Schutz vor Zweckentfremdung bei der Datenverarbeitung aufgrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

92

Schneider, in: a.a.O., Vorb. § 4 Rn. 23: „doppelte Ermächtigung“; Dederer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Stand: März 2025), Art. 35 Rn. 83 f.; Shirvani, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2025, § 5 Rn. 37 ff.

93

Denn die Durchführung der Amtshilfe umfasst sowohl ein eventuell notwendiges Handeln gegenüber Dritten etwa durch eine Befragung als auch das Handeln gegenüber der ersuchenden Behörde wie die Übermittlung erhobener Informationen, weshalb dieser Ansicht zufolge ggf. für beides eine Befugnisnorm im für die ersuchte Behörde geltenden Recht vorliegen muss. Andernfalls besteht für die ersuchte Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 ein Amtshilfeverbot aus rechtlichen Gründen.

94

Schneider, a.a.O., § 7 Rn. 4; vgl. auch Warg, a.a.O., S. 273, 276 f.

95

Eine weitergehende Ansicht geht demgegenüber davon aus, es sei hinreichend, dass sich die ersuchte Behörde allein hinsichtlich der Art des von ihr erbetenen Handelns nach dem für sie geltenden Recht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann, die die Amtshilfehandlung – unterstellt, sie diente der Erfüllung einer eigenen Aufgabe – rechtfertigen würde. Entscheidend sei, dass die ersuchende Behörde ihre Zuständigkeiten nicht überschreite und die ersuchte Behörde nichts tue, was ihr gesetzlich nicht erlaubt sei.

96

Dies bedeute, dass sich die ersuchte Behörde hinsichtlich des von ihr erbetenen Handelns nach dem für sie geltenden Recht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen können muss, die die Amtshilfehandlung - unterstellt, sie diente der Erfüllung einer eigenen Aufgabe - rechtfertigen würde. Dafür sei hinreichend, dass die ersuchte Behörde grundsätzlich befugt sei, die ersuchte Maßnahme ihrer Art. nach durchzuführen. Erforderlich sei, dass der Gesetzgeber der ersuchenden Behörde die verfolgte Aufgabe und beiden Behörden die angewendeten Instrumente zuerkennt.

97

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 – 2 WD 2.06 –, juris Rn. 94; ausf. Warg, a.a.O., S. 273, 277 ff.

98

Im hier zu entscheidenden Fall kann die vorstehend umrissene Diskussion dahinstehen. Es kommt nicht darauf an, ob sich hinsichtlich des Handelns des Bundesamtes spezifische Ermächtigungsgrundlagen aus dem für das BAMF oder das Bundesamt maßgebliche Recht ergeben müssen, um einerseits personenbezogene Daten durch eine Befragung des Klägers zu erheben und andererseits die gewonnenen Informationen an das BAMF zu übermitteln. Denn das Bestehen solcher Ermächtigungsgrundlagen ist hier weder im für das BAMF noch im für das Bundesamt maßgeblichen Recht ersichtlich.

99

Das BVerfSchG bietet offensichtlich keine unmittelbare Grundlage für die Erhebung von Informationen durch Sicherheitsinterviews unbekannter Dritter im Ausland, gegen die keine Informationen vorliegen, die auf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen oder sonstige Gefährdungen hindeuten. Insbesondere kann eine solche Befragung nicht unmittelbar auf § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 BVerfSchG gestützt werden. Zudem erfolgte die Informationserhebung bereits nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zur Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes.

100

Nach dem Vorstehenden ist auch die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers nicht unmittelbar durch § 10 BVerfSchG gerechtfertigt.

101

Eine Übermittlung nach § 25d Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG liegt hier ebenfalls nicht vor.

102

Als Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung kommt auch nicht Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO (ggf. in analoger Anwendung) als Norm aus dem für das BAMF geltenden Recht in Betracht.

103

Zwar soll es sich nach Ziff. VI. der Malta-Einigung bei der „Ad-hoc-Relocation“ der Personen aus der Gruppe des Klägers, die auch für seine Person in Betracht gezogen wurde, um eine Umverteilung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO handeln.

104

Diese Norm rechtfertigt eine Datenerhebung im Ausland mit dem (alleinigen) Zweck der Prüfung etwaiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Bundesamt nicht.

105

Denn bereits ihrem Wortlaut nach bezieht sie sich allein auf Überprüfungen, die sich auf die Frage richten, ob die (vom betroffenen Asylbewerber) angeführten „humanitären Gründe“ vorliegen. Diese humanitären Gründe sind nach systematischer Auslegung die in Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 angeführten Gründe, „die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben“ und die Grundlage des Selbsteintrittsersuchens des Mitgliedstaats der Einreise des Asylsuchenden bilden. Nach Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO prüft der ersuchte Staat, hier die Bundesrepublik, eigenständig zunächst lediglich das Vorliegen der angeführten humanitären Gründe. Erst im Anschluss und für den Fall einer Stattgabe auf das Gesuch wird der ersuchte Staat für die weitere (inhaltliche) Überprüfung des Asylantrags des Betroffenen zuständig.

106

Vgl. Barden, in: ders./Heusch/Haderlein/Fleuß, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, Rn. 455.

107

Eine Sicherheitsüberprüfung im Eigeninteresse des nach der Dublin-III-VO ersuchten Staates zählt danach bereits funktional nicht zu den erforderlichen Überprüfungen i.S.d. Norm. Denn ihre Zwecke sind kategorial verschieden von einer Überprüfung der humanitären Gründe, die dem Selbsteintrittsersuchen zugrunde liegen.

108

Auch im Analogiewege ergibt sich kein abweichender Regelungsgehalt des Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO.

109

Aus diesem Grund war die Befragung des Klägers auf Malta auch nicht insoweit rechtskonform, als das BAMF zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung des Klägers und das Bundesamt grundsätzlich befugt ist, personenbezogene Daten durch Befragung zu erheben (s.o. zu dieser weiten Auffassung). Denn eine Ermächtigungsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung im Zuge des in dieser Sichtweise vom BAMF zu verantwortenden Übernahmeverfahrens ist nach dem Vorstehenden insgesamt nicht ersichtlich.

110

Insoweit ist die behördliche Kooperation durch Amtshilfe nach dem Vorstehenden bereits grundsätzlich dort nicht zulässig, wo sich die ersuchende Behörde über die Amtshilfe Befugnisse, insbesondere zum Grundrechtseingriff, zunutze machen möchte, die ihr selbst nicht zustehen.

111

Vgl. Warg, a.a.O., S. 273, 278.

112

So liegt der Fall hier.

113

Der von der Beklagten angeführte (Bl. 167 d.A.) Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ist als Regelung des regulären Dublin-Verfahrens hier nicht einschlägig sein, da eine originäre Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme des Klägers unstreitig nicht bestand. Entsprechende Prüfungen waren daher nicht veranlasst.

114

Eine analoge Anwendung dieser Norm scheitert am Mangel einer vergleichbaren Interessenlage im Vergleich mit ihrem direkten Anwendungsbereich, da freiwillige Übernahmen von Asylsuchenden nicht mit der Situation einer unionsrechtlich verpflichtenden Übernahme aufgrund eigener Zuständigkeit vergleichbar sind. Soweit die Dublin-III-VO Ausnahmen von der unionsrechtlichen Übernahmeverpflichtung vorsieht, ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Staat auf diese Ausnahmen auch berufen kann, wenn er ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freiwillig Aufnahmezusagen erteilt. Denn hier besteht die Möglichkeit, Kriterien für die (freiwillige) Aufnahme bzw. Übernahme vorab festzulegen oder auf diese insgesamt zu verzichten.

115

Keine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bietet auch Art. 5 des Beschlusses (EU) Nr. 1523/2015 des Rates der Europäischen Union vom 14. September 2015, da dieser lediglich die Umsiedlung von Asylsuchenden aus Italien und Griechenland betrifft.

116

Eine Sicherheitsüberprüfung für die Gruppe von Personen, mit der der Kläger nach Malta gelangte, ist zwar in Ziff. 4 der Malta-Einigung vorgesehen; sie wird demnach auch in den Standard Operating Procedures for Ad Hoc Relocation Exercises vorgesehen (dort Ziff. 12). Soweit es sich bei der Malta-Einigung indes um eine zwischenstaatliche Absichtserklärung handelt, vermag diese – insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Wesentlichkeitsvorbehalts im Gewährleistungsbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Verkürzung des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung zu fungieren.

117

Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten des Klägers konnte sich nach dem Vorstehenden auch nicht auf § 3, § 25 BDSG stützen. Denn diese Auffangregelungen setzen wiederum voraus, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Dies ist hier nicht der Fall, soweit eine Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und –speicherung nicht ersichtlich ist.

118

Vgl. Aßhoff, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht (Stand: November 2021), § 25 BDSG Rn. 16 f.

119

Die Entscheidung über die Kosten folgt in Bezug auf den unstreitig erledigten Verfahrensteil aus § 162 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht in Ausübung billigen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt; im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO.

120

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 2, § 711 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

121

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

132

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert, der für die ursprünglich angekündigten Anträge jeweils separat zu berücksichtigen war.

Rechtsmittelbelehrung

123

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Köln schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

124

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

125

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

126

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der

127

Beschluss

128

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

129

10.000,- Euro

130

festgesetzt.

134

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.