Asylklage unzulässig mangels wirksamer Asylantragstellung nach § 14 AsylG
KI-Zusammenfassung
Die ukrainische Klägerin begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote, nachdem sie den Antrag unmittelbar beim BAMF gestellt hatte. Streitpunkt war, ob dies ohne Antragstellung über die zuständige Außenstelle/Aufnahmeeinrichtung wirksam war bzw. ob § 14 Abs. 2 AsylG analog greift. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil kein wirksamer Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG gestellt worden sei und die vorherige Antragstellung Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist. Eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 AsylG lehnte das Gericht als Ausnahmeregelung ab; der spätere Krankenhausaufenthalt genüge nicht. Unabhängig davon seien tragfähige Schutzgründe nicht substantiiert vorgetragen worden.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung asylrechtlicher Schutzstatus als unzulässig mangels wirksamer Asylantragstellung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung asylrechtlicher Schutzstatus ist unzulässig, wenn vor Klageerhebung kein wirksamer Asylantrag gestellt wurde; die Klage kann den behördlichen Antrag nicht ersetzen (§ 68 Abs. 2, § 75 VwGO).
Ein Asylantrag ist grundsätzlich bei der dem zuständigen Aufnahmezentrum zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 14 Abs. 2 AsylG wirksam.
Ein Schengen-Besuchs-/Touristenvisum, das lediglich zu einem 90-Tage-Aufenthalt im Halbjahr berechtigt, ist kein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG.
§ 14 Abs. 2 AsylG als Ausnahmeregelung ist einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich; ein erst bevorstehender Krankenhausaufenthalt kann nicht einem bestehenden Krankenhausaufenthalt bei Antragstellung gleichgestellt werden.
Fehlt es an einer wirksamen Asylantragstellung, liegt regelmäßig allenfalls ein Asylgesuch vor; der Betroffene hat sich zur Antragstellung dem Verteilungs- und Aufnahmeverfahren zu unterwerfen (§ 18 Abs. 1 AsylG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die am 0. 0. 1951 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und reiste mit einem multiplen Schengenvisum zu Besuchs- oder Geschäftszwecken mit Gültigkeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juli 2019 zuletzt am 2. August 2014 in den Schengenraum ein. Zweck ihres Aufenthalts war der Besuch von Tochter und Schwiegersohn im Bereich des Rhein-Erft-Kreises. Der Schwiegersohn hatte insoweit auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben, in welchem der Wohnort der Klägerin in der Ukraine mit „Ukraine, 00000, Dnipropetrowsk Geb., Schyroke, Str. T. 00“ angegeben worden war.
Unter dem 13. September 2014 beantragte die Klägerin beim Rhein-Erft-Kreis zunächst die Verlängerung des Touristenvisums gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. August 2014 zur Verfahrensweise bei Anträgen auf Visumsverlängerungen von ukrainischen Staatsangehörigen aus der Ostukraine gemäß § 6 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 33 des Visakodex (Verordnung EG Nr. 810/2009). Sie gehöre zu der betroffenen Gruppe. Unter dem 1. Oktober 2014 hörte der Rhein-Erft-Kreis die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung des Touristenvisums mit der Begründung an, dass der zitierte Runderlass vorliegend nicht anwendbar sei, weil die Klägerin nicht aus der Ostukraine, sondern aus der zentralukrainischen Oblast Dnipropetrowsk komme. Hierzu führte die Klägerin unter dem 6. Oktober 2014 aus, Dnipropetrowsk grenze unmittelbar an Donezk und bat weiterhin um Prüfung, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilt werden könne mit der auflösenden Bedingung „erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen“. Die Familie des Schwiegersohnes werde für den Lebensunterhalt aufkommen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hörte der Rhein-Erft-Kreis die Klägerin daraufhin auch zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG an. Nachdem ein angekündigter Asylantrag bis dahin nicht gestellt worden war, lehnte der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mit Ordnungsverfügung vom 20. April 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsdauer des Visums der Klägerin und ebenso den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich forderte er die Klägerin auf, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung auszureisen, andernfalls er ihr die Abschiebung in die Ukraine androhte (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Landrat aus, der Ukraine-Konflikt stelle in ihrem Fall keinen humanitären Grund im Sinne des Art. 33 Abs. 1 des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) dar, da die Klägerin nicht aus den betroffenen Gebieten stamme. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG werde abgelehnt, weil der Fall einer außergewöhnlichen Härte nicht gegeben sei. Vielmehr habe die Klägerin bisher ein eigenständiges Leben in der Ukraine geführt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie auf Lebenshilfe angewiesen sei, welche nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Auch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Im Falle der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass ihr eine Ausreise in ihr Heimatland nicht möglich sein sollte. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise liege ebenfalls nicht vor, weil ihr nicht aus Rechtsgründen nicht zuzumuten sei, Deutschland zu verlassen. Insoweit blieben allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die keine Abschiebungshindernisse zur Folge hätten, unberücksichtigt. Soweit sie angegeben habe, sich durch den andauernden Konflikt in der Ukraine bedroht zu fühlen, erstrecke sich dieser vornehmlich auf die Gebiete Donezk und Luhansk in der Ostukraine. Sie selbst habe vor ihrer Ausreise in der zentralukrainischen Oblast Dnipropetrowsk gelebt, welche nicht zu den betroffenen Gebieten zähle. Entsprechende Gründe seien darüber hinaus im Rahmen einer Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzutragen. Auch ein Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK liege nicht vor.
Am 2. April 2015 stellte die Klägerin unmittelbar beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt setzt den Rhein-Erft-Kreis am 15. April 2015 darüber in Kenntnis, dass eine wirksame Antragstellung gemäß dem damaligen § 14 Abs. 2 AsylVfG nicht vorliege.
Die gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 ab (VG Köln 5 K 3067/15). Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Januar 2016 verworfen, weil binnen der maßgeblichen Zweimonatsfrist keine Begründung vorgelegt worden war (OVG NRW 18 A 2936/15).
Am 27. Mai 2015 hat die Klägerin Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben (VG Düsseldorf 10 K 3955/15.A). Das VG Düsseldorf hat das Verfahren am 8. September 2015 an das örtliche zuständige VG Köln verwiesen.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, zwar seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 AsylG/AsylVfG dem Wortlaut der Norm nach nicht erfüllt. Sie habe sich jedoch nach der Antragstellung (unter dem 1. April 2015) vom 13. April 2015 bis zum 23. April 2015 im Krankenhaus zur Implantation einer Hüftprothese befunden; in diesem Zeitraum sei eine Antragstellung unmittelbar beim Bundesamt möglich gewesen. Da der Antrag vom 1. April 2015 kurz vor dem Krankenhausaufenthalt gestellt worden sei, sei § 14 AsylG/AsylVfG analog anzuwenden. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Ukraine dürften zumindest Abschiebungshindernisse nicht fernliegen; die Klägerin sei bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Unterstützungsleistungen ihrer Tochter und ihrer Familie könnten nur in finanzieller Form erfolgen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr internationalen subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Ukraine vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, eine wirksame Asylantragstellung sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 14 AsylVfG/AsylG ein Asylantrag unmittelbar beim Bundesamt gestellt werden können, lägen nicht vor.
Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des ausländerrechtlichen Verfahrens VG Köln 5 K 3067/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat bislang keinen wirksamen Asylantrag gestellt, so dass es bereits an der Grundvoraussetzung für eine - gegebenenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - zulässige Verpflichtungsklage und die mit der Klageschrift begehrte Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung von Abschiebungshindernissen fehlt. Für die hier erhobene Verpflichtungsklage ist aber eine Antragstellung an die Behörde vor Klageerhebung eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, wie sich aus § 68 Abs. 2, § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt. Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen,
vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 75 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 7.
Grundsätzlich ist der Asylantrag gemäß nach § 14 Abs. 1 AsylVfG bzw. nunmehr gleichlautend § 14 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 <BGBl. I S. 1798>, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 <BGBl. I S. 130> - AsylG -) „bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.“ Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Klägerin ihren Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt. Dies ist nur unter den - ausnahmsweise geltenden - Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG/AsylVfG zulässig, die aber nicht erfüllt sind. Nach der hier allein in direkter Anwendung in Frage kommenden Nr. 1 der Norm ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten besitzt. Die Klägerin ist jedoch nur im Besitz eines Besuchs-/Touristenvisums, das zwar vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2019 gültig ist, aber nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen im halben Jahr berechtigt. Grund der privilegierten Antragstellung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist jedoch, dass der längerfristig zum Aufenthalt berechtigte Ausländer nicht zur Aufgabe seiner Unterkunft und zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung gezwungen werden soll,
vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 14 AsylG Rn. 10; Bruns, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 14 AsylG Rn. 4.
Dieser Privilegierungsgrund greift bei Besuchervisa, mithin Aufenthaltstiteln nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, mit einer beschränkten Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen, nach deren Ablauf wieder eine Ausreise erfolgen muss, ersichtlich nicht. Die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels hat der zuständige Rhein-Erft-Kreis zudem mit Ordnungsverfügung vom 20. April 2015 ebenso abgelehnt wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG im Wege des Familiennachzugs; die dagegen gerichtete Klage (5 K 3067/15) hatte keinen Erfolg, mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2015 hat das erkennende Gericht sie abgewiesen. Nach alledem liegt keine wirksame Asylantragstellung vor, sondern allenfalls ein Asylgesuch (vgl. § 18 Abs. 1 AsylG). Die Klägerin ist daher verpflichtet, bei der Außenstelle des Bundesamtes der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung einen Asylantrag zu stellen; hierzu muss sie sich dem Verteilungsverfahren unterziehen, das einer gleichmäßigen Belastung der Kommunen im Bundesgebiet mit Asylsuchenden dient.
Die Voraussetzungen des nunmehr geltend gemachten § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG/AsylVfG waren bei der Antragstellung am 1. April 2015 ersichtlich nicht erfüllt. Danach ist eine Antragstellung unmittelbar beim Bundesamt unter anderem dann zulässig, wenn der Ausländer sich im Krankenhaus befindet. Den zwischenzeitlich gebrachten Vortrag, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Krankenhaus befunden, hat der Prozessbevollmächtigte wieder fallen gelassen, und vielmehr eine analoge Anwendung der Vorschrift gefordert. Bei der vom Regelfall des § 14 Abs. 1 AsylG/AsylVfG - Asylantragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes - abweichenden Normierung in § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG/AsylVfG handelt es sich aber um eine Ausnahmeregelung, die schon nach allgemeinen methodischen Grundsätzen einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Überdies ist die Grenze einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung der Wortlaut der Norm; ein hier nur bevorstehender und erst 12 Tage später begonnener Krankenhausaufenthalt kann nicht einem zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Aufenthalt gleichgesetzt werden.
Zum anderen hat die Klägerin bislang nichts zu den ihren behaupteten Anspruch tragenden Gründen vorgetragen; auch die in der Klageschrift genannten Unterlagen waren dieser nicht beigefügt. Soweit sie pauschal auf die „innenpolitische Situation“ in der Ukraine hinweist, kann sie überdies auf andere Landesteile der Ukraine verwiesen werden, in denen es keine politische Spannungen wie in Teilbereichen (Halbinsel Krim und östliche Ukraine) gibt,
vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2015 ‑18 A 297/15 ‑, m. w. Nachw.; Verwaltungsgericht Würzburg vom 2. Oktober 2014 ‑ 7 K 14.40025 ‑, juris,
zumal die Klägerin nicht aus den Spannungsgebieten in der Ostukraine stammt, sondern ihren Wohnort in dem zentralukrainischen Oblast Dnipropetrowsk hat. Dass relevante Abschiebungshindernisse bestehen, ist nicht ersichtlich oder tragfähig vorgetragen. Insoweit nimmt das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen im Urteil der 5. Kammer des VG Köln vom 26. Oktober 2015 (S. 5 bis 7) sowie die Ausführungen in ablehnenden Bescheid des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 20. April 2015, denen es sich anschließt. Ob die Klage begründet wäre, kann aber dahinstehen, weil es schon an der Zulässigkeit fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.