Einstellung nach Erledigung; Auskunftsersuchen Art. 15 DS-GVO – Kostenentscheidung zu Lasten des Landes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO begehrt; das Verfahren wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und legte die Kosten dem beklagten Land auf. Das Gericht stellte fest, dass das Auskunftsbegehren am 16. Mai 2022 wirksam gestellt war und dessen materielle Rechtfertigung für die Wirksamkeit unerheblich ist. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Kosten dem beklagten Land auferlegt, Streitwert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verwaltungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist es gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Ein Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann unanfechtbar sein (§ 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).
Bei der Kostenverteilung ist nach § 161 Abs. 2 VwGO billiges Ermessen auszuüben; die Kosten können der Behörde auferlegt werden, wenn diese den Kläger klaglos gestellt hat.
Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO ist als wirksam gestellt anzusehen, ohne dass es auf die materielle Begründung oder sachliche Rechtfertigung des Begehrens ankommt; die zuständige Behörde ist zur Bescheidung verpflichtet.
Für die Festsetzung des Streitwerts in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Tenor
1. Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, da es den Kläger klaglos gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite kommt es nicht auf die Begründung oder irgendeine sachliche Rechtfertigung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an, so dass der Antrag am 16. Mai 2022 wirksam gestellt worden ist und von der Bezirksregierung Köln zu bescheiden war.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.