Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·13 K 4230/07·13.12.2010

Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; Kostenaufteilung zu je einem Drittel

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Das Gericht verteilte die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) je zu einem Drittel auf Kläger, Beklagte und Beigeladene; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden für erstattungsfähig erklärt. Die Beigeladene hatte durch ihren Klageabweisungsantrag ein eigenes Kostenrisiko begründet (§§ 154, 162 VwGO).

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache eingestellt; Kosten zu je einem Drittel verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht kann nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten im Billigkeitsmaßstab verteilen; bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen ist auch eine gleichmäßige Kostenteilung geboten.

3

Wer als Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung stellt, setzt sich einem eigenen Kostenrisiko aus; ihr können die Kosten auferlegt und ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig erklärt werden (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

4

Der Streitwert kann im Wege des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 99 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1.Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen der Kläger, die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten wie im Tenor ausgewiesen zwischen den Beteiligten gleichmäßig aufzuteilen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Der Kläger hätte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand teilweise obsiegt, teilweise verloren. Insoweit war über die im Verfahren nach § 99 VwGO geklärte Frage hinaus allerdings in den Blick zu nehmen, dass der Kläger auch im Klageverfahren Einsicht nicht nur in den Investitionsvorrangbescheid, sondern auch die dazugehörigen vollständigen Akten der Beklagten zu dessen Erteilung begehrt hat. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung im Einzelnen aufzuklären, in welchem Verhältnis teilweises Obsiegen und Unterliegen stehen.

3

Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden und ihre außergerichtlichen Kosten konnten für erstattungsfähig erklärt werden, weil sie sich mit dem Stellen des Klageabweisungsantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

4

Die Festsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.