Bewilligung von Tiersonderbeihilfe: Einbeziehung eines Binnenebers in Preisverringerung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Tiersonderbeihilfe nach Delegierter Verordnung (EU) 2015/1853 und TierSoBeihV; die Beklagte lehnte ab, weil ein als Mastschwein behandelter Binneneber wegen Mindereinnahme anders behandelt werden sollte. Streitfrage war, ob ein solcher Binneneber in die Berechnung der Preisverringerung nach §6 Abs.4 TierSoBeihV einzubeziehen ist. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Bewilligung der Beihilfe, weil sämtliche vom Antragsteller verkauften Tiere zu berücksichtigen sind und eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist.
Ausgang: Klage auf Bewilligung der beantragten Tiersonderbeihilfe stattgegeben; ablehnender Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Preisverringerung nach §6 Abs.4 TierSoBeihV sind sämtliche vom Antragsteller verkauften Tiere zu berücksichtigen; eine Differenzierung nach Qualität oder Fleischtauglichkeit ist nicht vorgesehen.
Die Einordnung eines Tieres als Mast- oder Zuchttier bemisst sich nach dem vom Tierhalter verfolgten Verwendungszweck und dessen Behandlung im Geschäftsbetrieb, nicht nach nachträglich entdeckten biologischen Anomalien.
Eine nachträgliche Unbrauchbarkeit eines Tieres für den ursprünglich gedachten Verwendungszweck ändert nicht die subjektive Einordnung des Tierhalters und ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung in Beihilfeberechnungen.
Art. 3 Abs.1 GG verbietet eine unterschiedliche Behandlung von Tieren im Rahmen der Beihilfeberechnung, wenn keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 18. Februar 2016 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 verpflichtet, die vom Kläger am 18. Dezember 2015 beantragte Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 und der Tiersonderbeihilfenverordnung zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Junges Schwein bis 25 kg
Mastschwein zwischen 25-50 kg
weibliches oder männliches Schwein in der Mast 50-120 kg
Männliches Schwein über 18 Monate
Weibliches Schwein von der Geschlechtsreife bis zum ersten Wurf
Weibliches Schwein nach dem ersten Wurf
Quelle: http://www.landvolk-emsland.de/schweine/
Davon gehen auch Publikationen des Verordnungsgebers, des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus, die sich explizit mit bestimmten - auch im Fall des Binnenebers maßgeblichen - zentralen Problemen beschäftigen,
vgl. die Publikation von Tatjana Sattler, Franziska Sauer, Friedrich Schmoll „Erfahrungen bei der Schlachtung von gegen Ebergeruch geimpften männlichen Mastschweinen“, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/Ferkelkastration2013-Sattler.pdf?__blob=publicationFile.
Neben dem Wortlaut folgt auch aus der Systematik der TierSoBeihV, dass der Binneneber des Klägers zu berücksichtigen ist. Denn neben der Oberkategorie „Mastschweine“ führt Buchstabe A. der Anlage zu § 2 Nr. 2 und § 5 Nr. 3 TierSoBeihV noch Ferkel und Sauen als gesonderte Kategorien auf, wobei Ferkel ebenso männlich wie weiblich sein können. Erst für Sauen als häufiger vorkommende Handelskategorie führt die Anlage unter Buchstabe A. Nr. 4. ausdrücklich „Sauen“ auf. Im Wege des Gegenschlusses ist daher davon auszugehen, dass bei den unter Nr. 1 bis 3 der Anlage keine geschlechtsspezifische Differenzierung vorzunehmen ist. Des Weiteren heißt es in § 6 Abs. 4 TierSoBeihV, dass sämtliche vom Antragsteller verkauften Tiere zu berücksichtigen sind. Dies umfasst auch den mit einem Mindererlös verkauften Binneneber des Klägers und wird so dem Ziel der Verordnung gerecht, die wirtschaftliche Lage der vom Preisrückgang betroffenen Betriebe möglichst genau abzubilden, um nur den am stärksten betroffenen Betrieben die Beihilfe zukommen zu lassen.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass Eber grundsätzlich nicht zu Mast-, sondern nur zu Zuchtzwecken gehalten werden. Insoweit definiert § 2 Nr. 21 TierSchNutztV Eber als geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind. Nach der Darstellung beider Beteiligten ist das Fleisch geschlechtsreifer Eber wegen des Geschlechtsgeruchs nicht zur Fleischverarbeitung geeignet. Auch aus den Erwägungsgründen der VO 2015/1853 wird ersichtlich, dass Zuchtschweine von der Tiersonderbeihilfe ausgenommen sind. Danach soll die Sonderbeihilfe die geringe Nachfrage nach Schlachtschweinen und den daraus resultierenden Preisdruck für Schweinefleisch abfangen (vgl. z.B. Erwägungsgründe 2 und 5). Die Berechnung der Finanzhilfe soll sich insoweit am Rückgang der Preise für Schweinschlachtkörper orientieren (Erwägungsgrund 11). Folglich erfasst auch die TierSoBeihV Zuchteber nicht als Tierkategorie der Tierart Schwein (vgl. Anlage, Buchstabe A).
Allerdings ist insoweit maßgeblich, zu welchem Zweck das männliche Schwein gehalten wird. Kastrierte männliche Schweine können auch gemästet werden, wie auch die oben genannte Publikation des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erhellt. Binneneber sind aus nahe- bzw. innenliegenden Gründen nicht zur Zucht geeignet, also keine Zuchtschweine/Zuchteber. Die Lageanomalie selbst ist ohne nähere Untersuchung nicht zu erkennen, sodass der Tierhalter das betroffene Tier in Unkenntnis der Anomalie regelmäßig einem bestimmten Verwendungszweck zuführen wird, mit der Folge, dass sich seine Untauglichkeit für diesen Zweck in der Regel erst später herausstellt. Diese spätere Erkenntnis führt aber nicht dazu, dass das Tier seine - nach dem oben Ausgeführten maßgebliche subjektive - Einordnung als Mast- oder Zuchtschwein verliert. Vielmehr unterscheidet sich der Fall eines Binnenebers nicht von anderen Fällen, in denen sich Tiere zufällig wegen genetischer Anomalien oder Erkrankungen nicht zum vorgesehenen Zweck verwenden lassen. Derartige Risiken sind der Nutztierhaltung immanent. Sie ergeben sich aus den Besonderheiten der Haltung und des Handels mit Lebewesen, die keiner biologischen oder physiologischen Idealnorm entsprechen, sondern individuelle – genetisch bedingte oder erworbene – Abweichungen aufweisen und dementsprechend mit unterschiedlichen Risiken behaftet sind,
vgl. stRspr des Bundesgerichtshofs zur „üblichen Beschaffenheit“ von Tieren, so Urteile vom 18. Oktober 2017 ‑ VIII ZR 32/16 ‑, juris Rn. 24.; vom 7. Februar 2007 ‑ VII ZR 266/06 ‑, juris Rn. 19; vom 29. März 2006 ‑ VIII ZR 173/05 ‑, juris Rn. 27; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12. Dezember 2007 ‑ 27 U 20/07 ‑, juris Rn. 9.
Vorliegend behandelte der Kläger das streitgegenständliche Schwein in Unkenntnis der Lageanomalie des Hodens als Mastschwein. Dass es sich tatsächlich um einen Binneneber handelte, stellte sich nach den plausiblen und substantiierten Angaben des Klägers erst bei der Schlachtung heraus und führte zu einem geringeren Verkaufspreis. Damit realisierte sich gerade das der Schweinemast immanente Risiko, dass Schweineschlachtkörper individuelle Abweichungen aufweisen und für die Fleischproduktion weniger geeignet oder gänzlich untauglich sind. Ob die Abweichung dabei auf einer Lageanomalie des Hodens oder sonstigen Gründen beruht, kann keinen Unterschied machen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es daher, einerseits Schweine, die überhaupt keinen Verkaufspreis erzielten und mit Schlachtungs- und Entsorgungskosten in Abzug gebracht wurden (vgl. Rechnungen vom 28. Mai 2013, 24. Juni 2013, 23. Januar 2015, 7. April 2015 und 12. August 2015), bei der Berechnung der Preisverringerung nach § 6 TierSoBeihV zu berücksichtigen, den im Fall des Binnenebers erzielten geringeren Verkaufspreis hingegen aus der Berechnung auszuschließen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beklagte die anderen (Mast-)Eber berücksichtigt hat, nicht aber den (unerkannten) Binneneber.
Für diese Betrachtungsweise ist zudem erneut ausschlaggebend, dass bei der Berechnung der Preisverringerung nach § 6 Abs. 4 TierSoBeihV sämtliche vom Antragsteller verkauften Tiere zu berücksichtigen sind. Eine Differenzierung nach der Qualität des Fleisches oder der Tauglichkeit des Schlachtkörpers findet somit gerade nicht statt. Ausschlaggebend für die Tiersonderbeihilfe ist vielmehr, dass die Tierhalter im normalen Geschäftsbetrieb mit einer erheblichen Preisverringerung konfrontiert sind.
Folglich ist der vom Kläger als Mastschwein behandelte Binneneber in die Berechnung der Preisverringerung einzubeziehen. Die Preisverringerung beträgt demnach die vom Kläger genannten 19,015 Prozentpunkte: Berechnungsgrundlage für den Dreiquartalszeitraum im Jahr 2015 bilden somit 1.162 Schweine und ein Verkaufserlös in Höhe von 151.540,48 EUR, woraus sich ein Durchschnittspreis von 130,41 EUR ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO.
Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO; es handelt sich um einen sehr besonderen Einzelfall, der zudem auslaufendes Recht betrifft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keine