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Verwaltungsgericht Köln·13 K 3219/23·25.02.2024

Aussetzung des Verfahrens wegen paralleler Überprüfung der Einstufung der ‚Jungen Alternative‘

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die AfD und die Junge Alternative klagen gegen die Hochstufung der JA zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das Verwaltungsgericht Köln setzt das Verfahren bis zur rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung in den anhängigen Verfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der vorherigen Einstufung als Verdachtsfall aus (analog §94 VwGO). Anregungen zur Vorlage von Testaten und Beweisanregungen stehen der Aussetzung nicht entgegen. Die Aussetzung hindert das Bundesamt nicht, die Klägerin weiter zu beobachten.

Ausgang: Verfahren bis zur rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung in den parallel anhängigen Verfahren zur Einstufung der Klägerin zu 2. ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann §94 VwGO entsprechend anwenden und das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von der Klärung eines in einem anderen anhängigen Rechtsstreit behandelten Rechtsverhältnisses abhängt.

2

Die Rechtmäßigkeit einer früheren Einstufung als Verdachtsfall kann als rechtliche Vorfrage für eine spätere Höherstufung zu einer gesichert extremistischen Bestrebung gelten und die Aussetzung rechtfertigen.

3

Unverbindliche Beweisanregungen oder Anregungen zur Sachverhaltsaufklärung begründen keinen Anspruch auf Entscheidung vor Anordnung der Aussetzung; es handelt sich nicht ohne Weiteres um einen unmittelbar zu entscheidenden, substantiierten Beweisantrag im Sinne des §86 VwGO.

4

Die Anordnung der Aussetzung berührt nicht die Warn- und Abwehrfunktion des Bundesamtes; eine Aussetzung hindert das Bundesamt nicht, die betroffene Organisation weiterhin zu beobachten oder entsprechend zu behandeln.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG§ 86 Abs. 2 VwGO§ 55a, 55d VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung in den Verfahren betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einstufung der Klägerin zu 2. als sog. Verdachtsfall (bislang Verwaltungsgericht Köln 13 K 208/20 und zugehöriges Berufungsverfahren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 5 A 1217/22) ausgesetzt.

Rubrum

1

Beschluss

2

13 K 3219/23

3

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

4

1. der Alternative für Deutschland (AfD), Schillstraße 9, 10785 Berlin,

5

2. der Junge Alternative für Deutschland (JA), Schillstraße 9, 10785 Berlin,

6

              Klägerinnen,

7

Prozessbevollmächtigte:                                              

8

gegen

9

die              Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln,

10

              Beklagte,

11

Prozessbevollmächtigte:

12

wegen              Datenschutzrechts; Einstufung der "Jungen Alternative" als gesichert extremistische Bestrebung

13

              hier: Aussetzungsbeschluss

Gründe

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Nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (analog) kann das Gericht unter anderem dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Vorschrift findet zwar hier nicht unmittelbar Anwendung, kann aber entsprechend herangezogen werden, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und eine vergleichbare Interessenlage gegebenen ist. Die Rechtfertigung der Aussetzung ergibt sich aus Folgendem:

16

Gegenstand der Verfahren Verwaltungsgericht Köln 13 K 208/20 und des zugehörigen Berufungsverfahrens Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 5 A 1217/22 ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung der Klägerin zu 2. als Verdachtsfall einer extremistischen Bestrebung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt). Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Klägerinnen gegen die erfolgte „Hochstufung“ der Klägerin zu 2. zu einer „gesichert extremistischen Bestrebung“ durch das Bundesamt. Aufgrund des gestuften Systems der verfassungsschutzrechtlichen Einstufung, stellt sich der Umstand, ob die Einstufung der Klägerin zu 2. als Verdachtsfall durch das Bundesamt rechtmäßig war, – ungeachtet des Umstandes, dass dies eine Höherstufung nicht hindert – als Vorfrage für die erfolgte Höherstufung der Klägerin zu 2. dar.

17

Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Aussetzung nach § 94 VwGO analog sachgerecht, das vorliegende Verfahren bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung, also gegebenenfalls der des Bundesverwaltungsgerichts, auszusetzen.

18

Dem Einwand der Klägerinnen gegen die Aussetzung ist nicht zu folgen. Sie haben geltend gemacht, einer Aussetzung stehe der seitens der Klägerinnen gestellte „entscheidungsreife“ Antrag auf Vorlage von Testaten über die Staatsfreiheit der Klägerinnen, die Quellenfreiheit des bislang vorgelegten Materials und den Ausschluss der Prozessausspähung durch das Bundesamt entgegen, über den das Gericht bislang nicht entschieden habe. Hierbei handelt es sich indes nicht um einen in der mündlichen Verhandlung gestellten (substantiierten) Beweisantrag über eine bestimmte Tatsache, über den das Gericht nach § 86 Abs. 2 VwGO direkt zu entscheiden hätte, sondern lediglich um eine unverbindliche Beweisanregung resp. Anregung zur Sachverhaltsaufklärung. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hat das beschließende Gericht im Eilbeschluss vom 5. Februar 2024 (13 L 1124/23) die Vorlage entsprechender Testate auch nicht für das Hauptsacheverfahren für zwingend erforderlich erachtet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht u.a. in den Beschlüssen vom 14. Februar 2023 in den Verfahren 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22 darauf hingewiesen hat, dass die diesbezüglichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen Gegenstand der derzeit für den 13. und 14. März 2024 angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sein werden.

19

Der Aussetzung des Verfahrens steht auch die Warn- und Abwehrfunktion der Maßnahmen des Bundesamtes nicht entgegen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt durch das Aussetzen des Verfahrens nicht gehindert ist, die Klägerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung zu beobachten und zu behandeln. Die Stillhaltezusage des Bundesamtes im Verfahren 13 L 1123/24 vom 14. Juni 2023 (Bl. 1052 der Gerichtsakte) galt nur bis zur „Entscheidung der beschließenden Kammer in diesem Eilverfahren“, mithin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens durch den Beschluss vom 5. Februar 2024.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

22

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

23

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

24

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.