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Verwaltungsgericht Köln·13 K 2731/19·22.02.2023

Transparenzregister: Beschränkungsantrag ohne Ausweiskopie unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Beschränkung der Einsichtnahme in seine Transparenzregisterdaten nach § 23 Abs. 2 GwG. Die registerführende Stelle lehnte den Antrag ab, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Ausweis- oder Passkopie als Identitätsnachweis vorlegte. Das VG Köln bestätigte die Ablehnung: Nach § 23 Abs. 5 GwG a.F. i.V.m. §§ 13, 3 TrEinV ist der Identitätsnachweis zwingender Bestandteil der Darlegung. Die bloße Mitteilung der Ausweisnummer oder Verweise auf Handelsregister/andere Zustellwege ersetzen den in § 3 TrEinV abschließend geregelten Nachweis nicht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Beschränkung der Transparenzregistereinsicht mangels Identitätsnachweis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 2 GwG setzt die Identitätsbelegung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 13 TrEinV anhand geeigneter Nachweise gemäß § 3 TrEinV voraus.

2

Die in § 3 TrEinV geregelten Identitätsnachweise sind abschließend; nicht vorgesehene Alternativen (etwa Ausweisnummer, Handelsregisterauszug oder Zustellungsformen) können den Nachweis nicht ersetzen.

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Die Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 5 GwG a.F. trägt die in §§ 13, 3 TrEinV normierte Pflicht zur Identitätsbelegung als ersten Schritt der Darlegung der Beschränkungsvoraussetzungen.

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Die Aufforderung zur Vorlage einer Personalausweiskopie kann im Beschränkungsverfahren das mildeste Mittel der Identitätsprüfung darstellen; ein Verzicht auf den Nachweis ist nach § 13 TrEinV nicht eröffnet.

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Die Mitteilung einer Personalausweisnummer stellt kein gleichwertiges Nachweisverfahren im Sinne von § 3 Abs. 4 TrEinV dar, wenn die registerführende Stelle von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht und technisch keine Prüfung anhand der Nummer möglich ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 2 GwG§ 23 Abs. 5 GwG i.V.m. §§ 13, 3 TrEinV§ 23 Abs. 2 GwG i.V.m. §§ 12 ff. TrEinV§ 3 Abs. 4 TrEinV§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG§ 23 Abs. 5 GwG i.V.m. TrEinV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Mit einem am 6. November 2017 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger, die Einsichtnahme in das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 2 GwG zu beschränken. Aufgrund seiner Beteiligung in Höhe von 64,4 % an der Aktiengesellschaft I. in K. sei er als wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister einzutragen. Die zum wirtschaftlich Berechtigten anzugebenden Daten seien in keinem anderweitigen öffentlich einsehbaren Register angegeben. Der Einsichtnahme in das Transparenzregister stünden seine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegen, da durch die Eintragung der Höhe seiner Beteiligung in Verbindung mit den im Bundesanzeiger öffentlich einsehbaren jährlich erzielten Erträgen der AG die Höhe seiner Einkünfte ermittelbar sei. Durch die unbeschränkte Einsichtnahme sei er somit der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 GWG aufgeführten Straftaten zu werden.

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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass Beschränkungsanträge der Schriftform bedürften und zu begründen seien. Eine vorläufige Beschränkung sei vorgenommen worden. Mit weiterem Schreiben vom      30. August 2018, abgesandt am selben Tag, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 27. September 2018 eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses vorzulegen. Ansonsten werde der Antrag abgelehnt.

4

Mit Bescheid vom 22. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Beschränkungsantrag als unzulässig ab. Gemäß § 23 Abs. 5 GwG i.V.m. §§ 13, 3 TrEinV belege der wirtschaftlich Berechtigte bei Stellung des Antrages auf Beschränkung seine Identität anhand geeigneter Nachweise. Dies habe der Kläger trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht getan.

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Seinen Widerspruch vom 19. Februar 2019 begründete der Kläger im Wesentlichen damit, er habe ein Schreiben der Beklagten vom 30. August 2018 nie erhalten. Eines Transparenzregisters bedürfe es ohnehin nicht, da sich bereits aus dem Handelsregister ergebe, wer wirtschaftlich Berechtigter seines Unternehmens sei. Wenn die Beklagte eine Kopie seines Personalausweises brauche, solle sie das begründen. Er sei doch mit allen Daten samt Passbild an staatlicher Stelle gespeichert. Des Weiteren gab der Kläger die Nummer seines Personalausweises an.

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In der Folge bat die Beklagte nochmals um Vorlage einer Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses. Unter dem 6. März 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, er befürchte, bei Vorlage seines Ausweises entstünden noch mehr Möglichkeiten, unerwünschte Informationen über ihn zu veröffentlichen. Als Gesellschafter und Aufsichtsrat sei er bereits im Handelsregister eingetragen; diesbezüglich sei seine Identität bereits mehrfach notariell beglaubigt worden. Deshalb sei seine Aufnahme in das Transparenzregister auch ohne Vorlage seines Personalausweises erfolgt. Ein Identitätsnachweis wie ihn § 3 TrEinV vorschreibe, ergebe nur Sinn bei Nutzung des Transparenzregisters durch Dritte.

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Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. März 2019, zugestellt am 3. April 2019, zurück. Zur Begründung führte es aus, der Beschränkungsantrag sei unzulässig. Der Kläger sei seiner Pflicht aus § 23 Abs. 5 GwG i.V.m. §§ 13, 3 TrEinV, seine Identität nachzuweisen, nicht nachgekommen. Selbst wenn das Formerfordernis erfüllt worden wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach   § 23 Abs. 2 GwG i.V.m. §§ 12 ff. TrEinV nicht vor: Die vom Kläger vorgetragene sehr knappe Begründung genüge nicht den Anforderungen.

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Der Kläger hat am 30. April 2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der ldentitätsprüfung beim Antrag auf Beschränkung der Dateneinsicht nicht richtig ausgeübt. Bereits sein Eintrag in das Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigter der E. mit den damit verbundenen personenbezogenen Daten sei ohne Vorlage seines Ausweises erfolgt. Warum nun beim Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister eine Kopie des Personalausweises vorgelegt werden solle, entbehre jeder Logik. Er sei nicht Nutzer nach § 3 TrEinV, sondern „Opfer" des Transparenzregisters. Sein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme diene nicht dem Zweck, den Strafverfolgungsbehörden die Arbeit zu erschweren, sondern ausschließlich dem Schutz seiner persönlichen Daten vor öffentlicher Einsichtnahme. Zudem habe er der Beklagten die Nummer seines Personalausweises mitgeteilt. Dabei habe es sich um ein gleichwertiges Nachweisverfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 TrEinV gehandelt. Er dürfe davon ausgehen, dass ein Unternehmen, an das der Staat hoheitliche Aufgaben auslagere, in der Lage sei, damit seine Identität zu prüfen. Zudem hätten der Beklagten noch andere Identifizierungsmöglichkeiten, wie z.B. ein „Einschreiben eigenhändig“ zur Verfügung gestanden. Es sei auch im Sinne der mit dem Transparenzregister beabsichtigten Bekämpfung schwerer Kriminalität widersinnig, von einem wirtschaftlich Berechtigten, der zum Schutz vor Missbrauch seiner personenbezogenen Daten gegen deren unbeschränkte Veröffentlichung vorgehe, die Kopie seines Personalausweises zu verlangen, die noch weitere personenbezogene Daten, wie Passbild, persönliche Kennzeichen und genaue Anschrift enthalte. Nicht ohne Grund werde überall eindringlich davor gewarnt, Ausweiskopien zu versenden oder sonstwie personenbezogene Daten leichtfertig preiszugeben.

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In der Sache habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Beschränkung.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27. März 2019 zu verpflichten, die Einsichtnahme in das Transparenzregister hinsichtlich der zu seiner Person erfassten Daten zu beschränken.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, bevor sie einem Beschränkungsantrag stattgeben dürfe, müsse sie ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und prüfen, ob der Antragsteller im konkreten Einzelfall einen Anspruch auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister habe, § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die konkreten Darlegungsobliegenheiten für Einsichtnahmen in das Transparenzregister und Beschränkungen von Einsichtnahmen habe der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in der TrEinV geregelt, § 23 Abs. 5 GwG i.V.m. der TrEinV. Die Darlegungsanforderungen für Beschränkungen seien ausdrücklich in den §§ 12-14 TrEinV konkretisiert. Danach sei der wirtschaftlich Berechtigte verpflichtet, zunächst einen schriftlichen und begründeten Antrag zu stellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TrEinV). Nach Stellung des Beschränkungsantrags müsse der wirtschaftlich Berechtigte sodann seine Identität anhand geeigneter, abschließend geregelter Nachweise (§ 13 TrEinV) im Sinne von § 3 TrEinV gegenüber der Beklagten belegen. Nach § 13 TrEinV dürfe die Beklagte nicht auf einen Nachweis verzichten, aber zwischen den geeigneten Nachweisen im Sinne von § 3 TrEinV wählen. Geeignete Nachweise im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) TrEinV seien für natürliche Personen unter anderem Personalausweiskopien. Die Beklagte habe das mildeste Mittel gewählt, indem sie den Kläger zur Vorlage einer Kopie des Personalausweises aufgefordert habe. Von der Befugnis des   § 3 Abs. 4 TrEinV habe die Beklagte bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Identitätsnachweis sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers verfüge die Beklagte nicht über die Möglichkeit, mittels einer Personalausweisnummer die Identität einer Person zu überprüfen. Ungeachtet dessen hätte die Nennung einer Personalausweisnummer ohnehin nicht die gleiche Beweiskraft wie die Vorlage des gesamten Lichtbildausweises, könne sie also nicht ersetzen. Eine Ersetzungsbefugnis des Antragstellers bestehe ebenfalls nicht. Die Identität eines Antragstellers ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht anderweitig aus dem Handelsregister. Auch entfalle das Nachweiserfordernis nicht durch die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Handelsregister. Die geeigneten Identitätsnachweise seien erstens abschließend in § 3 TrEinV aufgelistet. Handelsregisterauszüge seien danach keine geeigneten Nachweise. Zweitens könne mit einem Handelsregisterauszug der Zweck des Identitätsnachweises in keiner Weise erfüllt werden. Ein Handelsregisterauszug belege nicht, dass der Antragsteller, d.h. die natürliche Person, die den Beschränkungsantrag stelle, der wirtschaftlich Berechtigte sei, der sie erkläre zu sein. Ein Handelsregisterauszug belege, genauso wie die vom Kläger vorgelegte Bekanntmachung des Hauptversammlungsbeschlusses, lediglich, dass ein Herr H. W. Vorsitzender des Aufsichtsrates der U. AG sei. Zweck des Identitätsnachweises sei indes, zu belegen, dass der Antragsteller die natürliche Person, d. h. der wirtschaftlich Berechtigte H. W. sei. Die Vorlage eines Identitätsnachweises sei auch nicht ausnahmsweise entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 13 TrEinV entbehrlich gewesen. Das Argument des Klägers, die Aufnahme in das Transparenzregister erfolge ohne Nachweis der Identität, daher müsse auch die Beschränkung ohne Identitätsausweis erfolgen, verfange nicht. Denn das Mitteilungsverfahren und das Beschränkungsverfahren würden von unterschiedlichen Personen geführt und beträfen völlig anders gelagerte Sachverhalte. Die Eintragungspflichtige, d.h. die Vereinigung nach § 20 GwG oder die Rechtsgestaltung nach § 21 GwG, teile der Beklagten ihre wirtschaftlich Berechtigten mit. Die Beklagte trage diese sodann nach einer inhaltlichen Schlüssigkeitsprüfung ein, ohne Identitätsnachweise zu verlangen. Um die Meldeschwelle möglichst gering zu halten, habe der Gesetzgeber keine Nachweispflicht, sondern repressive Schutzinstrumente vorgesehen. Falschangaben würden im Einzelfall ex post durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert. Zudem teilten der Beklagten nicht die wirtschaftlich Berechtigten, sondern die Eintragungspflichtigen die wirtschaftlich Berechtigten mit. Das Beschränkungsrecht habe dagegen eine ganz andere Zielsetzung und einen anderen Adressatenkreis. Anspruchsinhaber seien nicht die Eintragungspflichtigen, sondern die wirtschaftlich Berechtigten. Ziel der Beschränkungsmöglichkeit sei es, im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten zu schützen. Der Kläger sei auch keinem unzumutbaren Risiko des Missbrauchs der Personalausweiskopie ausgesetzt gewesen: Die Beklagte und ihre Mitarbeiter seien zur Geheimhaltung verpflichtet, § 30 VwVfG, und dürften Personalausweiskopien nicht anderweitig verwenden oder weitergeben.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2019 und der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister.

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Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Einsichtnahme gestattet Kontrollbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten (Nr. 1), den Verpflichteten (Nr. 2) und (bis zum Urteil des EuGH vom 22. November 2022 de lege lata) allen Mitgliedern der Öffentlichkeit (Nr. 3). In der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Ursprungsfassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG hieß es noch, dass die Einsichtnahme „jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ eröffnet sei.

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Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG beschränkt die registerführende Stelle auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Die schutzwürdigen Interessen werden in § 23 Abs. 2 Satz 2 GwG definiert.

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Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist unter anderem die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Abs. 3 letztlich steht, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG. Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) zählt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält (Nr. 1), mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (Nr. 3)

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Der Kläger, der in Höhe von 64,4 % an der Aktiengesellschaft I. beteiligt ist, ist damit wirtschaftlich Berechtigter.

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Nach § 12 Abs. 1 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) bedarf der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes der Schriftform und ist zu begründen. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.

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Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:

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1. der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,

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2. die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird, und

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3. die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes sowie

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4. die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, (Absatz 2).

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Nach § 13 TrEinV belegt der wirtschaftlich Berechtigte nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrages auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TrEinV gelten bei natürlichen Personen aIs Identitätsnachweis geeignet:

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a)      eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere

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aa)              eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

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bb)              eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

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b)              eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und

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c)              einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise (elektronische Identitätsnachweise, Signaturen).

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Diese Regelung fußt auf der Ermächtigung des § 23 Abs. 5 GwG i.d.F. vom 23. Juni 2017, der bis zum 31. Dezember 2019 galt. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) erlassen worden, die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) zuletzt geändert worden ist.

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§ 23 Abs. 5 GwG a.F. lautete:

40

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 zu bestimmen.

41

Nunmehr findet sich die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 7 GwG und lautet seit dem 1. Januar 2020:

42

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme und Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Absatz 2 zu bestimmen.

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Die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 5 GwG a.F., die – im hier interessierenden Kontext - nur zu Regelungen betreffend die Einzelheiten der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme ermächtigte, trägt die Regelungen der §§ 13, 3 TrEinV. Der in § 13 TrEinV geforderte Beleg der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ist quasi der erste Schritt der Darlegung, dass die Beschränkungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers vorliegen.

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Verfahrensermessensfehler sind nicht ersichtlich: Die von der Beklagten vom Kläger nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) TrEinV verlangte Kopie seines Personalausweises stellt sich als das mildeste Mittel dar.

45

Dass insbesondere der Vorschlag des Klägers, mit der von ihm angegebenen Nummer seines Personalausweises könne die Beklagte die Identitätsprüfung vornehmen, nicht verfängt, liegt auf der Hand. Der Wortlaut des abschließenden § 3 TrEinV ist zum einen eindeutig; die vom Kläger favorisierte Handhabung ist dort nicht genannt. (Gleiches gilt für die klägerische Idee eines eigenhändigen Einschreibens sowie der Einsichtnahme in das Handelsregister). Zum anderen verfügt die Beklagte nicht über die Möglichkeit, mittels einer Personalausweisnummer die Identität einer Person zu überprüfen.

46

Ebenso wenig ist die Mitteilung der Nummer des Personalausweises ein gleichwertiges Nachweisverfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 TrEinV, von dessen Befugnis die Beklagte – wie sie unwidersprochen vorträgt – bislang ohnehin noch keinen Gebrauch gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

49

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

51

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

54

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

55

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

56

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

57

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

58

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

59

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

60

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

61

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

62

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

63

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der

64

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

66

5.000,-- €

67

festgesetzt.

71

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

72

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

73

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

75

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.