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Verwaltungsgericht Köln·13 K 2645/22·13.03.2024

UIG NRW: Anspruch auf Zugang zu Energieausweisen kommunal beherrschter Wohnungs-AG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach dem UIG NRW Zugang zu den Energieausweisen sämtlicher Immobilien einer kommunal beherrschten Wohnungs-Aktiengesellschaft. Streitpunkt war, ob die Beklagte als privatrechtliche Gesellschaft eine informationspflichtige Stelle ist und ob Energieausweise Umweltinformationen darstellen. Das VG Köln bejahte dies wegen öffentlicher Daseinsvorsorgeaufgabe „Wohnraumversorgung“, typischen Umweltbezugs und kommunaler Kontrolle durch Kapitalmehrheit. Ausschlussgründe, insbesondere offensichtlicher Missbrauch, lagen nicht vor.

Ausgang: Leistungsklage auf Zugang zu den Energieausweisen aller Bestandsimmobilien nach UIG NRW vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine juristische Person des Privatrechts ist informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW, wenn sie öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und dabei unter Kontrolle einer informationspflichtigen öffentlichen Stelle steht.

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Der Umweltbezug i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW ist unionsrechtskonform weit auszulegen; es genügt ein bloßer Bezug zu umweltrelevanten Sachverhalten, potentiell ausreichende Umweltauswirkungen eingeschlossen, ohne dass eine spezifische umweltrechtliche Zuständigkeit erforderlich ist.

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Die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum einschließlich Förderung des (sozialen) Wohnungsbaus ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und bleibt dies unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht oder dem Anteil gebundener Wohnungen.

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Kontrolle i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 a) UIG NRW liegt bereits bei (unmittelbarem oder mittelbarem) Mehrheitsbesitz am gezeichneten Kapital vor; konkrete Einwirkungsrechte auf die Geschäftsführung sind hierfür nicht erforderlich.

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Energieausweise mit Daten zum Energieverbrauch/-bedarf und zu Treibhausgasemissionen von Gebäuden sind Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, weil sie u.a. Emissionen mit Wirkungszusammenhang zu Umweltbestandteilen (Luft/Atmosphäre) betreffen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 UIG NRW§ 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 a) UIG NRW§ 2 Satz 3 UIG NRW§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG NRW§ 2 Abs. 3 Nr. 3 b) UIG NRW§ Gebäudeenergiegesetz

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 832/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 11. Oktober 2021 Zugang zu den Energieausweisen aller Immobilien im Bestand der Beklagten zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugang zu den Energieausweisen aller in deren Bestand befindlichen Immobilien. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft (HRB 000, Amtsgericht Bonn), verfolgt laut ihrer Satzung einen gemeinnützigen Zweck; vorrangiger Gesellschaftszweck ist eine sichere, sozial verantwortliche Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung im Sinne des Wohnbaurechts. Laut ihrem Internetauftritt (Abruf: 4. März 2024) verfügt die Beklagte über rund 6.600 eigene Wohnungen, von denen mehr als drei Viertel Mietpreis- bzw. Belegungsbindungen unterliegen. Die Stadt O. hielt zum 31. Dezember 2022 als Hauptaktionärin 92,34% der Aktien der Beklagten.

3

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten gestützt auf das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) die Übersendung der Energieausweise aller in deren Bestand befindlichen Immobilien. Mit Email vom 17. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, die erbetenen Daten könnten nicht weitergegeben werden. Auch nach nochmaliger Prüfung sei nicht erkennbar, dass die Beklagte eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 UIG – gemeint wohl: § 1 Abs. 2 UIG NRW – sei.

4

Der Kläger hat am 2. Mai 2022 Leistungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Beklagte als Aktiengesellschaft und damit juristische Person sei eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 a) UIG NRW. Nach dem gebotenen unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW stelle die soziale Wohnraumversorgung der Beklagten eine öffentliche Aufgabe und öffentliche Dienstleistung im Sinne der Vorschrift dar, die als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge der Gesamtgewährleistungsverantwortung der Gemeinde O. unterliege und über die städtische Anteilsmehrheit an der Beklagten und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten setze die Wahrnehmung einer Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge durch eine juristische Person des Privatrechts nicht voraus, dass diese ausschließlich gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnerzielung verfolge. Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung stehe auch im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW und sei eine umweltbezogene Daseinsvorsorge. Die Aufgabe des Wohnungsbaus, der Wohnraumbeschaffung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Wohnraum habe typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt, wobei eine originäre verwaltungsrechtliche Zuständigkeit für Gegenstände des Umweltschutzes nicht gefordert sei. Es liege auf der Hand, dass u.a. der Energieverbrauch durch die Nutzung von Wohngebäuden, die Durchführung bzw. Unterlassung von Instandhaltungs-, Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie der Wohnungsbau vielfältige Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien hätten und daher einem Regime von Vorschriften zum Umweltschutz unterlägen; im Bereich der Bestandsverwaltung insbesondere zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes geregelt u.a. durch das Gebäudeenergiegesetz, das Bundes-Klimaschutzgesetz. Der Energieausweis solle mehr Anreiz zur Energieeinsparung und damit zum Klimaschutz schaffen; er sei ein Instrument zur Erreichung der Klimaziele 2030. Die vom Kläger begehrten Energieausweise, die Daten zum Energiestandard (verwendete Heizstoffe, Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch des Hauses) und zur Energieeffizienz eines Wohngebäudes enthielten, seien auch Umweltinformationen im Sinne des § 2 Satz 3 UIG NRW, § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 b) UIG. Ausschlussgründe seien nicht ersichtlich.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm gemäß seinem Antrag vom 11. Oktober 2021 Zugang zu den Energieausweisen aller Immobilien im Bestand der Beklagten zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Auskunftsantrag für rechtsmissbräuchlich, da es dem Kläger ersichtlich gar nicht um Umweltauskünfte gehe. Dies ergebe sich daraus, dass er zuvor unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW eine Auflistung aller im Bestand der Beklagten befindlichen „Mietwohn-Immobilien“ habe erlangen wollen. Erst nachdem dieses Begehren zurückgewiesen worden sei, sei er dazu übergegangen, den genauen Bestand der Beklagten (also die Liste ihrer Immobilien) mittelbar auf anderen Wege, nämlich auf dem „Umweg“ über das UIG/Energieausweise in Erfahrung zu bringen.

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Als gewerblich tätiges Unternehmen handele die Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht. Im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit sei sie als „normales“ Immobilienunternehmen am Markt tätig, das im Rahmen der marktüblichen Bedingungen wirtschaften müsse. Von ihrem Bestand von 6.597 Wohnungseinheiten unterfielen nur 2.446 einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Der Gesellschaftszweck einer sicheren, sozialverantwortlichen Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung werde in der Satzung nur als „vorrangig“ beschrieben, was neben der tatsächlich bestehenden (und erfolgreich realisierten) Gewinnerzielungsabsicht insbesondere auch dazu führe, dass die Beklagte keine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Steuerrechts sei. Auch erhalte sie keinerlei Sonderleistungen. Vor diesem Hintergrund nehme sie schon keine öffentlichen Aufgaben wahr bzw. erbringe keine öffentlichen Dienstleistungen. Im Übrigen erbringen sie auch keine Leistungen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stünden, insbesondere keine umweltbezogene Daseinsvorsorge. Die Tatsache, dass die Beklagte öffentlich geförderte und freifinanzierte Wohnungen halte und vermiete, beinhalte den nach dem Gesetz notwendigen Zusammenhang mit der Umwelt gerade nicht. Es sei vielmehr so, dass die Tätigkeiten, die Auskunftspflichten nach dem UIG begründeten, konkrete Auswirkungen auf die Umwelt haben müssten oder zumindest haben könnten. Zufällige oder beiläufige Umweltberührung reiche nicht aus, das Handeln des Auskunftspflichtigen müsse konkret im Kontext der Umwelt erfolgen. Die Tatsache, dass die Beklagte – wie alle übrigen Wohnungs- und Immobilienunternehmen auch – Gebäude halte und vermiete, die mit Wasser und Energie versorgt würden, stelle in Bezug auf die „Umwelt“, die in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehe, allenfalls einen „Reflex“ dar, der nicht über das hinausgehe, was Gegenstand jedweder unternehmerischer Tätigkeit sei. Insbesondere die Erstellung von Energieausweisen von Gebäuden stelle bereits deshalb keine öffentliche Aufgabe dar, weil unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen jeden, insbesondere auch privaten Rechtsgenossen gleichermaßen treffe. Energieausweise stünden mit öffentlichen Aufgaben und deren – vom Gesetz intendierten - demokratischer Kontrolle also ersichtlich in keinem Zusammenhang. Auch stehe sie jedenfalls bei dieser Tätigkeit nicht unter der Kontrolle der Stadt O.. Schließlich stellten Energieausweise keine Umweltinformationen dar. Es handele sich dabei lediglich um Dokumente, die mit einer bestimmten Zielrichtung Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes liefern sollten, um nämlich für Miet- und Kaufinteressenten einen Vergleich zwischen unterschiedlichen Immobilien zu ermöglichen. Mit wie auch immer gearteten unternehmerischen Tätigkeiten „in Zusammenhang mit der Umwelt“ stehe der Energieausweis nach seinem Sinn und Zweck und seiner Zielrichtung also gerade nicht in Zusammenhang.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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Der Kläger hat Anspruch auf Zugangsgewährung zu den Energieausweisen aller Immobilien im Bestand der Beklagten.

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Die Klage ist zunächst als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weil der Gesetzgeber private Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) - vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S 658), in Kraft getreten am 18. April 2007; geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016 - nicht mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten ausgestattet hat, ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Leistungsklage zu suchen,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 -, juris Rdn. 22.

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Die Klage ist auch begründet.

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Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt nach § 2 Satz 1 UIG NRW. Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW.

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Juristische Personen des Privatrechts sind nach der genannten Norm informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nr. 1 – hier der Bundesstadt O. als Gemeinde nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UIG NRW - genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen. Die Beklagte entspricht diesen Voraussetzungen.

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Die Tätigkeit der Beklagten stellt sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW dar.

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Da die Umweltinformationsgesetze des Bundes und des Landes die Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) – umsetzen, ist der Begriff der öffentlichen Aufgabe und der öffentlichen Dienstleistung im hier maßgeblichen umweltinformationsrechtlichen Sinne des Art. 2 Nr. 2 c) UIRL unionsrechtlich determiniert.

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Das Privatrechtssubjekt muss öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Öffentliche Aufgaben meint im Gegensatz zu privaten Zwecken Tätigkeiten mit Gemeinwohlbezug, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Die öffentlichen Aufgaben gehen damit über den Kreis der staatlichen Aufgaben hinaus. Nicht maßgeblich ist die Rechtsform des Handelns. Der Begriff der öffentlichen Dienstleistungen ist unmittelbar der UIRL entnommen. Er erfasst letztlich den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge,

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vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 42; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrechtrecht, Stand: September 2023, § 2 UIG, Rdn. 21f.

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In Anwendung dieser Kriterien nimmt die Beklagte öffentliche Aufgaben wahr bzw. erbringt öffentliche Dienstleistungen.

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Gemäß ihrer Satzung verfolgt sie nämlich als juristische Person des Privatrechts einen gemeinnützigen Zweck: Vorrangiger Gesellschaftszweck ist eine sichere, sozial verantwortliche Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung im Sinne des Wohnbaurechts.

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Diese satzungsgemäßen Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, denen die Beklagte vorrangig verpflichtet ist, sind typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. November 2015 – 1 BvR 1766/15 -, juris Rdn. 7,

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und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und wie viele ihrer Wohnungen Mietpreis- bzw. Belegungsbindungen unterliegen. (Insoweit dürfte allerdings angesichts der Angaben der Beklagten in ihrem Internetauftritt - Abruf: 4. März 2024 -, dem zu Folge mehr als drei Viertel ihrer rund 6.600 eigenen Wohnungen Mietpreis- bzw. Belegungsbindungen unterliegen, wenig für die Richtigkeit ihres abweichenden Vortrages im gerichtlichen Verfahren sprechen, dass der von ihrem Bestand von 6.597 Wohnungseinheiten lediglich 2.446 einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterlägen).

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Die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe bzw. erbrachte Dienstleistung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum steht des Weiteren im Zusammenhang mit der Umwelt im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW.

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Ein Zusammenhang mit der Umwelt im Rechtssinne besteht, wenn ein Zusammenhang zur Umwelt hergestellt werden kann bzw. die Aufgabenwahrnehmung nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Hierunter fallen nicht nur Aufgaben oder Dienstleistungen, die in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sind. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW ist nicht auf Stellen beschränkt, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, d.h. die Umweltbelange nicht nur nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben. Vielmehr sind an die Kriterien der Feststellung des Umweltbezuges der Tätigkeit aus europarechtlicher Sicht keine hohen Anforderungen zu stellen; erfasst sein sollen Stellen unabhängig davon, ob sie spezifische Zuständigkeiten für die Umwelt wahrnehmen oder nicht. Es reicht der bloße Bezug zu umweltrelevanten Sachverhalten. Potentielle Auswirkungen auf die Umwelt reichen aus,

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BVerwG, a.a.O., Rdn. 47f.; Reidt/Schiller, a.a.O., Rdn. 23; Karg in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: August 2021, § 2 UIG Rdn. 50f.

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Eine weite Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ergibt sich außerdem aus der Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen. Danach liegt der erforderliche Umweltbezug vor, wenn Umweltinformationen zur Erledigung der Aufgaben benötigt werden oder bei deren Erfüllung entstehen. Daher ist bei der Bestimmung der in Betracht kommenden Tätigkeiten auf die Definition des § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) zurückzugreifen. Die dort aufgeführten Merkmale für das Vorliegen einer Umweltinformation sind als Maßstab für die Bestimmung des Umweltbezuges der Tätigkeit privater Stellen heranzuziehen,

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vgl. Karg, a.a.O., Rdn. 52.

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Hiernach hat der Hauptzweck der Beklagten – die Wohnungsversorgung – typischerweise, nicht nur zufälligerweise Auswirkungen auf die Umwelt: Bau und Nutzung von Wohnraum verbrauchen Rohstoffe und Energie. Durch die Bereitstellung von Raumwärme, Kühlung und Warmwasser in Wohngebäuden werden Treibhausgasemissionen verursacht, die sich wiederum u.a. das Klima auswirken.

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Die Beklagte steht auch im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 a) UIG NRW unter der Kontrolle der Stadt O., einer als Gemeinde informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW.

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Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 a) UIG NRW liegt Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 vor, wenn eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen.

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So liegt es hier: Ausweislich des Beteiligungsberichts 2022 hält die Bundesstadt O. 92,34 % der Aktien der Beklagten.

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Damit unterliegt die Beklagte insgesamt – auch hinsichtlich der begehrten Energieausweise, die einen Annex zur Wohnraumversorgung darstellen - der Kontrolle der informationspflichtigen Stelle O..

42

Insbesondere knüpft nämlich das Kriterium der Beherrschung nur an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse an – und damit an die Gesamtverantwortung für das Unternehmen -, nicht aber an konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung,

43

vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 52.

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Schließlich handelt es sich bei den begehrten Energieausweisen auch um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Satz UIG NRW, § 2 Abs. 3 UIG.

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Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr.1); über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2); über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 a)) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (vgl. Nr. 3 b)).

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Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen. Ausreichend ist ein gewisser Umweltbezug der Information,

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vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 53.

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Bei den streitgegenständlichen Energieausweisen über die Energieeffizienz der Wohnimmobilien, insbesondere der Energieverbrauchs- bzw. Energiebedarfsdaten handelt es sich um Umweltinformationen nach § 2 Satz 3 UIG NRW, § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Die in den Ausweisen enthaltenen Energieverbrauchs- bzw. -bedarfsdaten sowie Angaben zur Freisetzung von Kohlendioxidemissionen der Gebäude der Beklagten enthalten damit Daten u.a. über Emissionen, die einen hinreichend gekennzeichneten Wirkungszusammenhang zu den Umweltbestandteilen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (insbesondere Luft und Atmosphäre) aufweisen.

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Ablehnungsgründe im Sinne der § 2 Satz 3 UIG NRW, §§ 8 und 9 UIG sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keinerlei Anhalt für die Annahme, der Auskunftsantrag sei offensichtlich missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG gestellt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.

52

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtsfrage, inwieweit die Beklagte anspruchsverpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

55

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

56

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

57

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

58

Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

59

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

62

5.000,-- €

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festgesetzt.

67

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

68

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

69

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

70

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

71

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.