EU-Agrarbeihilfen: Sicherheitsleistung per Überweisung erst mit Gutschrift rechtzeitig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den teilweisen Verfall einer EU-rechtlich geforderten Sicherheit für Energiepflanzen, weil die Überweisung zwar am 30.05. veranlasst, der Betrag aber erst am 02.06. auf dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Sicherheit bis zum 31.05. als Termin zu leisten war und sich bei Samstagsablauf nicht auf den nächsten Arbeitstag verschiebt. Eine Sicherheitsleistung per Überweisung gilt erst mit Gutschrift/Wertstellung bei der zuständigen Stelle als erbracht. Höhere Gewalt lag bei banküblichen Ausführungsfristen nicht vor; der 15%-Verfall war rechtmäßig.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den teilweisen Verfall der Sicherheit wegen verspäteter Gutschrift abgewiesen; Berufung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Fällt ein in einem EU-Rechtsakt bestimmtes Enddatum („Termin“) auf einen Samstag, verschiebt sich der Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung nicht nach Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 auf den folgenden Arbeitstag.
Die in Art. 20 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 vorgesehene Verschiebung eines auf Samstag/Sonntag/Feiertag fallenden Termins ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasst nur die dort abschließend genannten Einreichungen.
Eine Sicherheitsleistung durch Überweisung gilt unionsrechtlich erst als erbracht, wenn die zuständige Stelle sicher über den Betrag verfügen kann; maßgeblich ist daher die Gutschrift/Wertstellung auf dem Konto der Behörde, nicht die Belastung des Absenderkontos.
Die verspätete Erfüllung einer als „untergeordnete Pflicht“ qualifizierten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung führt nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zum teilweisen Verfall der Sicherheit (regelmäßig 15 %), sofern keine höhere Gewalt vorliegt.
Bankübliche, gesetzlich zulässige Ausführungsfristen im Überweisungsverkehr begründen für sich genommen keine höhere Gewalt im Sinne des Unionsrechts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin schloss in ihrer Eigenschaft als Aufkäufer/Erstverarbeiter Anbau- und Abnahmeverträge über Energiepflanzen mit landwirtschaftlichen Produzenten. Deswegen war sie nach den einschlägigen Regelungen des Rechts der Europäischen Union verpflichtet, bis zum 31. Mai 2008, einem Samstag, eine Sicherheit bezogen auf die jeweils vertraglich festgelegte Hektarfläche bei der Antragsgegnerin zu leisten, die sich im vorliegenden Fall auf 5.934,00 Euro belief. Zu diesem Zweck erteilte sie der Kreissparkasse Augsburg am 30. Mai 2008 einen Direktüberweisungsauftrag. Der Vorgang wurde noch am selben Tag gebucht, auch die Wertstellung/Belastung auf dem Konto der Klägerin erfolgte am 30. Mai 2008. Am 2. Juni 2008, einem Montag, wurde der Betrag auf dem Konto der Beklagten bei der Deutschen Bundesbank gutgeschrieben.
Mit Verfallbescheid vom 14. Januar 2009 erklärte die Antragsgegnerin die gestellte Sicherheit in Höhe von 890,10 Euro für verfallen. Zur Begründung des Verfalls legte die Beklagte dar, dass die Sicherheit wegen des Eingangs der Zahlung durch Wertstellung auf ihrem Konto erst am 2. Juni 2008 verspätet geleistet worden sei. Sie sei daher nach den einschlägigen europarechtlichen Regelungen in Höhe von 15 % des Sicherheitsbetrages für verfallen zu erklären gewesen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie habe die Zahlung rechtzeitig veranlasst und der Betrag sei ihrem Konto auch vor Ablauf der Frist belastet worden. Mit der Wertstellung erst am 2. Juni 2008 habe die Bank der Beklagten gegen die geltenden Gesetze im Überweisungsverkehr verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, nach den maßgeblichen Vorschriften hätte der Kautionsbetrag bis zum 31. Mai 2008 geleistet werden müssen. Dabei handele es sich um einen Termin und keine Frist, so dass eine Verlängerung nicht in Frage komme. Eine rechtzeitige Zahlung sei nicht erfolgt. Maßgeblich sei die Wertstellung bzw. Gutschrift des Betrags auf dem Bankkonto der Beklagten, nicht die Abbuchung des Betrags vom Konto der Klägerin, da nach der einschlägigen Verordnung eine Sicherheit durch Überweisung erst dann als geleistet gelte, wenn die zuständige Stelle sicher sei, über das Geld verfügen zu können. Die Gutschrift des Betrags erst am 2. Juni 2008 auf dem Konto der Beklagten stelle somit keine rechtzeitige Leistung der Sicherheit dar. Die Ausführung des Überweisungsvorgangs durch die Kreissparkasse Augsburg sei auch im durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgegebenen rechtlichen Rahmen erfolgt, wonach inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen - das seien alle Werktage außer Samstag - auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken seien. Eine Verhinderung der Erfüllung der Pflicht zur fristgemäßen Leistung der Sicherheit aufgrund höherer Gewalt vermöge der Vortrag der Klägerin nicht zu begründen.
Am 24. April 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung macht sie geltend, der Eingang der Zahlung am 2. Juni 2008 sei rechtzeitig gewesen. Nach einer nach Auffassung der Klägerin hier zur Anwendung kommenden Regelung des Europarechts verschiebe sich der Termin zur Erbringung der Sicherheit auf den darauffolgenden Werktag, wenn das Fristende wie hier auf einen Samstag falle. Gleiches gelte auch bei der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage, weil es sich bei der Zahlungspflicht nicht um einen Termin, sondern um eine Frist handele.
Die Klägerin beantragt,
den Verfallbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Zahlungseingang durch Wertstellung auf dem Konto der Beklagten erst am 2. Juni 2008 sei verspätet erfolgt. Bei dem auf einen Samstag fallenden Datum des 31. Mai 2008, bis zu dem die Sicherheit geleistet sein müsse, handele es sich nach Wortlaut und Systematik der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften um einen Termin, bei dem eine Verschiebung auf den darauffolgenden Werktag nicht in Frage komme. Die von der Klägerin herangezogene, als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Regelung finde auf die Leistung der Sicherheit keine Anwendung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, der Verfallbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat die zu leistende Sicherheit von 5.934,00 Euro zu Recht in Höhe von 890,10 Euro, mithin 15 %, für verfallen erklärt, weil die Sicherheit bis zum 31. Mai 2008 zu leisten war, aber erst am 2. Juni 2008 erbracht worden ist.
Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. L 75 S. 8) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141, S. 18) müssen der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eine Sicherheit leisten, die unter anderem die Verarbeitung der Energiepflanzen sichern soll.
Maßgeblich für die Erbringung der Sicherheit war hier der 31. Mai 2008. Entgegen der Ansicht der Klägerin verschob sich das Fristende nicht auf den folgenden Werktag, weil der 31. Mai 2008 ein Samstag war.
Dies ergibt sich zunächst aus der von der Klägerin herangezogenen hier maßgeblichen Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1 - im Folgenden: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71). Nach Art. 1 gilt die Verordnung unter anderem für Rechtsakte der Kommission, die sie gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat, wie hier die Verordnung (EG) Nr. 270/2007. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71, dass, wenn der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Sonnabend fällt, die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags endet. Diese Bestimmung gilt jedoch gerade nicht für die Leistung der Sicherheit nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 270/2007. Denn Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 gilt für "Fristen", nicht aber für "Termine". Fristen und Termine sind auch nicht gleichzusetzen, wie sich aus der Differenzierung in der Verordnung ergibt (Kapitel I: Frist, Kapitel II: Daten und Termine). Nach der Termine betreffenden Regelung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 gilt zwar Art. 3, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden muss, jedoch - ausdrücklich - mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, die die Verschiebung des Endes einer Frist auf den darauffolgenden Werktag regeln, wenn Fristende etwa ein Samstag ist.
Bei der Bestimmung, dass die Sicherheit bis zum 31. Mai (2008) zu erbringen ist, handelt es sich auch um einen "Termin". Der Begriff der "Frist" meint einen Zeitabschnitt, der in Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt wird, ohne dass an ein bestimmtes Datum oder Ereignis angeknüpft wird. Hingegen ist ein "Termin" die Angabe eines Enddatums, bis zu dem ein Ereignis eingetreten sein oder eine bestimmte Handlung vorgenommen worden sein muss.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 22. November 1973 - C-139/73 -, Slg. 1973, S. 01287.
Dementsprechend spricht auch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 von "Termin" und der in Bezug genommene Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt, dass die maßgebliche Handlung "bis zum 31. Mai" vorzunehmen ist, was der Definition des Termins entspricht.
Eine analoge Anwendung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, die bei Ablauf eines Termins etwa an einem Samstag auf den nächsten darauffolgend Werktag als maßgeblich abstellen, kommt nicht in Betracht. Dies gilt zunächst für Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Insofern fehlt es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke, nachdem der europäische Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 ausdrücklich das Gegenteil für den Fall angeordnet hat, dass ein Termin etwa auf einen Samstag fällt. Insofern fehlt es auch an einer weiteren Voraussetzung der Analogie, der vergleichbaren Interessenlage. Denn bei einer nach Stunden, Tagen, Wochen etc. bemessenen Frist herrscht gegebenenfalls Unsicherheit über den genauen Ablauf, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Diese Unsicherheit gibt es bei einem in der Regel in Form eines Datums bestimmten Termin nicht, hier weiß der Betroffene, bis wann er eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat.
Auch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann auf die vorliegende Konstellation nicht entsprechend angewendet werden. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn der letzte Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen und Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Titels auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt, abweichend von Art. 5 Abs. 1 der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 als dieser Termin der erste folgende Arbeitstag. Diese Vorschrift normiert eine Ausnahmeregelung dahingehend, dass trotz Nichtvorliegens einer Frist im Sinne des Art. 3 der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 eine Verlängerung dieser Termine um den ersten folgenden Arbeitstag erfolgt. Jedoch wird Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 schon nicht durch die Terminsbestimmung in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 in Bezug genommen. Auch verweist die letztgenannte Vorschrift nur auf den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Termin, mithin ein Datum, und stellt nicht auf die dort vorzunehmende Handlung - Einreichung von Änderungsanträgen - ab. Schließlich ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 selbst eine Ausnahmevorschrift von der allgemeinen Regelung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und daher eng auszulegen. Die Norm erfasst nur die "Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen und Erklärungen", nicht aber die von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfassten "Änderungen des Sammelantrags". Die Aufzählung der noch am ersten folgenden Arbeitstag rechtzeitig einreichbaren Papiere ist abschließend und umfasst gerade nicht die Änderungen des Beihilfeantrags.
War daher die Sicherheit bis zum 31. Mai 2008 zu leisten, wahrte der Zahlungseingang am 2. Juni 2008 diese Frist nicht. Maßgeblich ist hier die Wertstellung bzw. Gutschrift des Betrags auf dem Bankkonto der Beklagten, nicht die Abbuchung des Betrags vom Konto der Klägerin, da gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABl. L 205, S. 5) eine Sicherheit durch Überweisung erst dann als geleistet gilt, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über das Geld verfügen zu können. Die Gutschrift des Betrags auf dem Bundesbankkonto der Beklagten Nr. 50408950 erfolgte ausweislich des im Gerichtsverfahren überreichten Kontoauszugs Nr. 105 der Deutschen Bundesbank vom 2. Juni 2008, Blatt-Nr. 5, sowie der zugehörigen Datensatzdarstellung am 2. Juni 2008. Erst von diesem Zeitpunkt an konnte die Beklagte sicher sein, über das Geld verfügen zu können, so dass die Sicherheit gemäß Art. 13 der VO (EWG) Nr. 2220/85 auch erst ab diesem Zeitpunkt als geleistet gilt. Das Datum der Wertstellung/Belastung bei der Klägerin am 30. Mai 2008 ist demgegenüber unbeachtlich, es sagt nichts darüber aus, wann der Betrag bei der Beklagten eingegangen ist.
Die verspätet geleistete Sicherheit war daher teilweise für verfallen zu erklären. Bei der Verpflichtung, die Sicherheit bis zum 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres (2008) zu erbringen, handelt es sich nach Art. 32 Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 um eine so genannte untergeordnete Pflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 führt die Nichterfüllung einer untergeordneten Pflicht zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte. Höhere Gewalt liegt hier nicht vor. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können. Eine Verhinderung der Erfüllung der Pflicht zur fristgemäßen Leistung der Sicherheit aufgrund höherer Gewalt ist vorliegend nicht ersichtlich. Bei einer Überweisung, auch bei einer Online-Übertragung, ist es nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig, dass zwischen der Belastung auf dem Konto des Absenders und der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers drei Bankgeschäftstage liegen. Das durch die §§ 676a bis 676h in das BGB integrierte Überweisungsgesetz regelt in § 676a Abs. 2 BGB die Ausführungsfristen, innerhalb derer Überweisungen durch Kreditinstitute zu bewirken sind. Nach § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB sind inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken. Die Ausführungsfrist beginnt gemäß § 676a Abs. 2 Satz 3 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der vollständige Überweisungsauftrag des Kunden vorliegt und das notwendige Guthaben bzw. freie Kreditlinien vorhanden sind. Bankgeschäftstage sind gemäß § 676a Abs. 2 Nr. 1 definiert als Werktage, außer Samstag, an denen alle an der Ausführung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Bei Auftragseingang am 30. Mai 2008 war es daher im Bereich des gesetzlich Zulässigen und damit von vornherein nicht als Akt höherer Gewalt in Betracht kommend, dass die Überweisung erst am 2. Juni 2008 bei der Beklagten eintraf. Eine Sofort- oder Blitzüberweisung hat die Klägerin nicht beauftragt, wie sich aus der Beantwortung einer entsprechenden gerichtlichen Anfrage ergibt.
Die Verfallsquote von 15 % hat die Beklagte hier ausgehend von 5.934,00 Euro zutreffend mit 890,10 Euro berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung ist wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.