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Verwaltungsgericht Köln·13 K 2489/15.A·08.10.2015

Klage gegen Überstellung in die Schweiz nach Dublin‑III abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtDublin‑VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, bereits in der Schweiz asylsuchend registriert, beantragte in Deutschland Asyl. Das Bundesamt lehnte den deutschen Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Schweiz nach der Dublin‑III‑VO an. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, da die Schweiz nach Art. 3 Dublin‑III zuständig sei und keine ausreichenden Anhaltspunkte für systemische Defizite oder ein individuelles Risiko unmenschlicher Behandlung vorlägen. Wegen Kirchenasyl läuft die Frist für eine Überstellung erst später ab.

Ausgang: Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung in die Schweiz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Dublin‑III‑VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) gilt auch für Drittstaaten, die über ein Assoziierungsabkommen am Dublin‑System teilnehmen (z. B. Schweiz).

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Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Dublin‑III‑VO unzulässig, sofern ein anderer Dublin‑Staat bereits für die Prüfung zuständig ist.

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Die Bundesrepublik muss von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin‑III‑VO nicht Gebrauch machen; ein Selbsteintritt ist nur bei außergewöhnlichen humanitären Gründen oder hinreichenden Anhaltspunkten für systemische Mängel des aufnehmenden Staates zu prüfen.

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Systemische Mängel des aufnehmenden Staates rechtfertigen eine Übernahmepflicht nur, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne der EU‑Grundrechtecharta begründen.

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Die Fristregelung des Art. 29 Abs. 2 Dublin‑III‑VO zur Behandlung von Fällen des 'Untertauchens' greift, solange die betroffene Person aufgrund Unauffindbarkeit (z. B. Kirchenasyl) eine Überstellung verhindert, und hemmt damit das Ablaufen der Überstellungsfrist.

Relevante Normen
§ Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO§ 27 Buchst. a AsylVfG§ 6 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 27a AsylVfG i.V.m. Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben und den Eintragungen in der Datenbank „Eurodac“ im November 2014 zunächst in die Schweiz, wo sie einen Asylantrag stellte und als Asylbewerberin registriert wurde. Im Januar 2015 reiste sie in die Bundesrepublik ein und beantragte hier ebenfalls Asyl. In der Befragung zur Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als zuständigen Mitgliedsstaat für die Prüfung dieses Asylbegehrens gab sie ihren Aufenthalt und Asylantrag in der Schweiz an. Daraufhin richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. März 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an die Schweiz. Die Schweizer Behörden stimmten mit Schreiben vom 9. März 2015 dem Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO zu.

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Mit Bescheid vom 18. März 2015 (der Klägerin zugestellt am 23. April 2015) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerin in die Schweiz an (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27 Buchst. a AsylVfG unzulässig, die da die Schweiz aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

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Am 27. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Schweiz wegen der Unsicherheiten des Dublin-Systems zuletzt geplante Abschiebungen bzw. Rückübernahmen abgelehnt habe.

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Eine geplante Überstellung in die Schweiz auf dem Luftweg am 2. September 2015 konnte nicht durchgeführt werden, da sich die Klägerin entgegen einer Aufforderung unter ihrer Wohn- und Meldeanschrift nicht angetroffen wurde. Mit Schreiben vom 2. September 2015 teilte die evangelische Gemeinde zu Düren der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass sie der Klägerin seit dem 1. September 2015 Kirchenasyl gewähre, bis über ihr Anliegen, dass ihr Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland inhaltlich bearbeitet und entschieden werde, durch das Gericht entschieden worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist, entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage mit dem Begehren, die in dem angegriffenen Bescheid ausgesprochene Unzulässigkeitserklärung und die darauf beruhende Abschiebungsanordnung aufzuheben, ist als (isolierte) Anfechtungsklage zulässig

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– vergleiche statt vieler Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12. A –, juris Rz. 29 ff. –,

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aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 18. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Nach § 27a Asylverfahrensgesetz i.V.m. den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) ist der Antrag der Klägerin in Deutschland unzulässig, weil die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO gelten auch für die Schweiz, die zwar nicht Mitglied der Europäischen Union ist, aber auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union am Dublin-System teilnimmt. Da die Klägerin bereits am 25. November 2014 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hat, ist nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung dieses Antrages allein zuständig. Sie hat sich auch mit Schreiben vom 9. März 2015 zur Wiederaufnahme der Klägerin bereit erklärt.

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Gründe dafür, dass die Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO entfällt oder die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin-III-VO Gebrauch machen müsste, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Schweiz systemische Schwachstellen aufweisen, die mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Klägerin im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Nach dem aktuellen Informationsstand über die Situation der Asylbewerber in der Schweiz stellt die schweizerische Rechtslage zur Durchführung von Asylverfahren und die Vollzugspraxis im Grundsatz die asylrechtliche und subsidiäre Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage für Asylbewerber gemessen an grund- und menschenrechtlichen Standards in genügendem Maß sicher.

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Vgl. zur Situation von Asylbewerbern in der Schweiz ausführlich Helsinki Foundation for Human Rights, Asylum Information Database (AIDA), Country Report Switzerland, Stand: April 2015, veröffentlicht vom European Council on Refugees and Exiles, kostenlos abrufbar im internet (http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ switzerland_ april2015.pdf; Zugriff am 21. Mai 2015).

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Mag es auch in der Praxis Defizite geben (genannt werden die Unterbringung im Allgemeinen, Überbelegung von Gefängnissen während der Abschiebehaft, Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern während der Rückführung in das Heimatland)

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– vgl. US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013- Switzerland, 27. Februar 2014 (http://www.ecoi.net/local_link/ 270759/ 400866_de.html; Zugriff am 21. Mai 2015); Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Switzerland, 25. Februar 2015 (https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/switzerland/report-switzerland; Zugriff am 21. Mai 2015); beide kostenlos abrufbar auf ecoi.net –,

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stellen diese allenfalls vereinzelt gebliebene Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben dar. Es sind auch keine besonderen individuellen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die bei der Klägerin vorliegen und einer Abschiebung in die Schweiz ausnahmsweise entgegenstünden.

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Auch die Frist für die Durchführung der Überstellung ist nicht abgelaufen, da die Klägerin sich seit dem 1. September 2015 im Kirchenasyl befindet und damit die für das „Untertauchen“ einer Person vorgesehene Frist von 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt. Sie kann daher frühestens im September 2016 ablaufen.

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Die Anordnung des Bundesamtes im Bescheid vom 18. März 2015, die Klägerin in die Schweiz abzuschieben, ist nach § 34a und § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.