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Verwaltungsgericht Köln·13 K 2387/22.A·31.07.2024

Asyl Türkei: Unglaubhafte Blutrache und staatlicher Schutz schließen Flüchtlingsschutz aus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger begehrte Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Blutrache. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Vortrag zu den fluchtauslösenden Ereignissen in zentralen Punkten widersprüchlich und damit unglaubhaft sei. Unabhängig davon sei der türkische Staat grundsätzlich willens und in der Lage, auch gegen Blutrachetaten strafrechtlich vorzugehen und Schutz zu gewähren. Weitere Schutzgründe (etwa politisch motivierte Strafverfolgung, Risiken wegen Asylantragstellung oder Abschiebungsverbote) seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt einen in sich stimmigen, schlüssigen und glaubhaften Vortrag zu den verfolgungsbegründenden Tatsachen voraus; widersprüchliche Angaben zu zentralen Kerngeschehnissen können zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens führen.

2

Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu bieten; ein lückenloser Schutz ist hierfür nicht erforderlich.

3

Eine pauschale Behauptung von Verständigungs- oder Protokollierungsfehlern bei der behördlichen Anhörung genügt nicht; erforderlich ist eine konkrete Darlegung, welche Teile der Aussage unrichtig erfasst wurden und wie sie richtigzustellen sind.

4

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Herkunftsstaat begründet ohne erkennbare politische Motivation oder Anhaltspunkte für diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Strafverfolgung keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.

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Subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG setzen eigenständige, konkrete Gefahrenmomente voraus; fehlen tragfähige Anhaltspunkte, sind diese Schutzformen zu versagen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 4 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1997/24.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz D.. Er reiste im März 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den er im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. März 2022 im Wesentlichen wie folgt begründete:

3

Von 2019 bis 2021 habe er in Katar gelebt und gearbeitet. Zuvor habe er 2018 in Kuwait gelebt. Im Januar 2021 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Aus der Türkei geflüchtet sei er wegen der Blutrache. Auf sein Auge sei geschossen worden. Auch wenn neun Geschosse entfernt worden seien, habe er immer noch drei Stücke im Auge. Das sei in N. passiert. Er habe in der Türkei keine Sicherheit. Auch in Katar und Kuwait seien sie ihm immer gefolgt. Die Person, die ihn angeschossen habe, heiße H. Q.. Er habe ihn angezeigt, aber es sei nichts gemacht worden. Das sei vor vier Jahren passiert. Auf seine Verwandten werde immer noch geschossen, zuletzt vor zwanzig Tagen. Hintergrund sei, dass der Neffe von einem H. Q. vom Sohn seines Onkels vor viereinhalb Jahren getötet worden sei. Der Neffe sei aktuell in Haft. Alle anderen männlichen Familienangehörigen seien geflüchtet. Vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er drei Monate in Istanbul gelebt, sich dort jedoch nicht sicher gefühlt. Er sei auch zu einem Anwalt gegangen. Nachdem dieser den Namen H. Q. gehört habe, habe er gesagt, er rufe zurück. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Gegenseite sei nämlich sehr stark.

4

In Istanbul und auch bei seiner Schwester in B. habe er versteckt gelebt. Diese ziehe auch ständig um. Ende 2018 sei der Versuch einer Einigung mit der gegnerischen Familie Fehl geschlagen. Er sei mit der Gegenseite in einem Raum gewesen.

5

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 30. März 2022, abgesandt frühestens am 6. April 2022, ab. Des Weiteren lehnte es den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung in die Türkei an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete.

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Der Kläger hat am 19. April 2022 Klage erhoben, mit der er beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2024 mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache ergänzend zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie denjenigen der Verwaltungsvorgänge. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 30. März 2022 ist – soweit angegriffen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

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Die Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u. a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe u. a. angeborene Merkmale gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der die umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3 b Abs. 1 Nr. 4 Teilsatz 4 AsylG).

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Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3 c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann nach § 3 d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG).

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Gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

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Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161, juris, Rdn. 23ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdn. 35ff. m. w. N. (jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG).

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rdn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rdn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rdn. 3 f.

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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht ihm nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Sein Vortrag zu seinen Ausreisegründen trägt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schon nicht, da er unglaubhaft ist. Für dieses Ergebnis sind folgende Überlegungen maßgeblich:

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Soweit sich der Kläger zunächst auf eine von ihm befürchtete Todesgefahr in Folge einer ihm von nichtstaatlichen Akteuren drohenden Blutrache beruft, kann ihm zum einen sein Vorbringen schon nicht geglaubt werden.

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Der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu diesen angeblich fluchtauslösenden Ereignissen ist nämlich in zentralen Punkten von Widersprüchen gekennzeichnet:

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So hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im März 2022 angegeben, er sei vor vier Jahren - mithin 2018 – am Auge angeschossen worden. Ende 2018 habe es ein Treffen der verfeindeten Familien gegeben, das keine Lösung erbracht habe. Dem gegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei bereits 2016 angeschossen worden, er glaube im 7. Monat. Auch der gescheiterte Einigungsversuch habe 2016 stattgefunden. Die auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Angaben beim Bundesamt erfolgte Einlassung, er habe sich bei seinen früheren Angaben beim Bundesamt vertan, die Angabe 2016 sei richtig, vermag als bloßes angepasstes Vorbringen den aufgezeigten Widerspruch nicht aufzulösen.

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Des Weiteren hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt ausgeführt, er sei bei dem missglückten Einigungsversuch mit der Gegenseite im gleichen Raum gewesen, habe aber keinen persönlichen Kontakt gehabt. Demgegenüber hat der Kläger gegenüber dem Gericht erklärt, er sei zum Zeitpunkt des Einigungsversuchs bereits nach Katar geflüchtet gewesen. Die auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Angaben beim Bundesamt erfolgte Einlassung, er habe das beim Bundesamt nicht gesagt, ist nicht dazu angetan, die aufgezeigte Ungereimtheit aufzulösen. Soweit sie dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es beim Bundesamt zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem dortigen Dolmetscher gekommen sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Kläger seinerzeit das Bundesamtsprotokoll 45 Minuten lang rückübersetzt worden ist und er unterschrieben hat, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen heute gemachten Angaben. Bei der Rückübersetzung hätte dem Kläger aber eine derartige Fehldarstellung seiner Angaben auffallen müssen. Im Übrigen wäre es jedenfalls an dem stets anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, wenigstens im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren frühzeitig schriftlich oder jedenfalls zu Beginn der mündlichen Verhandlung darzulegen, in welchem Zusammenhang es im Einzelnen beim Bundesamt zu Problemen, Auslassungen und Fehldarstellungen gekommen sein soll und - vor allem - welche konkreten Konsequenzen diese auf den Inhalt der Aussage gehabt haben sollen. Es fehlt hier insbesondere an der Mitteilung, inwieweit und in welchen Teilen seine Aussage in welcher Weise zu korrigieren und ggf. zu ergänzen sein könnte. Die nur auf Vorhalt sinngemäß aufgestellte Behauptung, es habe beim Bundesamt Probleme mit dem Dolmetscher gegeben bzw. die Protokollierung sei unrichtig erfolgt, reicht nicht aus.

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Die Angaben des Klägers zu den angeblich zentralen fluchtauslösenden Ereignissen blieben damit letztlich so widersprüchlich, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht um die Schilderung tatsächlicher Erlebnisse handelt. Angesichts der aufgezeigten, nicht aufgelösten Widersprüche in zentralen Punkten seines Vortrages hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorkommnisse, kann das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nur als insgesamt unglaubhaft bewertet werden.

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Aber selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Sachvortrages kann nach der dem Gericht bekannten Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

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Zwar kommt es in der Türkei immer noch zu Blutfehden. Wenn ein Kurde von einem Mitglied eines anderen Stammes ermordet wird, kommt der gesamte Stamm zusammen, um eine extralegale Bestrafung durchzuführen, was üblicherweise Gegenmaßnahmen provoziert, die zu einem Stammeskrieg eskalieren könnten. Blutfehden sind im Norden Kurdistans weiter verbreitet als in anderen Gebieten Kurdistans. Entsprechende Vorfälle nehmen angesichts der sinkenden Macht von Stammesführern allerdings ab. Die Fälle treten gehäuft in Diyarbakir, Urfa und Istanbul auf. Streitigkeiten, die im Osten der Türkei beginnen, werden häufig im Westen des Landes ausgetragen,

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vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Blutrache innerhalb der kurdischen Minderheit, 31. Mai 2021.

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Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei ist jedoch nicht anzunehmen, dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage ist, in Fällen angekündigter Blutrache oder Straftaten zur Wiederherstellung der „Ehre der Familie" mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und den Kläger - seinen Sachvortrag als wahr unterstellt - wirksam vor Bedrohungen durch die gegnerische Familie zu schützen:

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Im Jahr 2005 ist durch die Reformierung des Strafrechts die Möglichkeit weggefallen, mildernde Umstände im Falle von Mord, der durch „Bräuche“ motiviert ist, geltend zu machen. Seither gelten für solche Morde sowie für durch eine Blutfehde motivierte Morde erschwerende Umstände. Die Strafe ist erschwerte lebenslange Haft. Auch ist seither nicht nur der Täter zu bestrafen, sondern auch die Mitglieder des „Familienrats“, der die Entscheidung getroffen hat,

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vgl. ACCORD, a.a.O.

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Der türkische Staat ist damit (u.a. angesichts seiner Gesetzgebung) grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoß gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen. Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dass der türkische Staat einen absoluten, lückenlosen Schutz insoweit nicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und –fähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen, weil ein lückenloser Schutz bei der Bekämpfung kriminellen Unrechts durch keinen Staat garantiert werden kann, was im Übrigen auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, wie die Ermordung von Hatan Aynur Sürücü in Berlin im Jahr 2005 deutlich macht.

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Es kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachdrückliches und ernsthaftes Schutzgesuch des Klägers, der bislang nach seinem eigenen Sachvortrag erfolglos nur einen einzigen Rechtsanwalt zu mandatieren versucht hat, keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Insoweit böte es sich an, weitere Rechtsanwälte zu kontaktieren, um die Einleitung eines Strafverfahrens bzw. Schutzgewährung zu erreichen. Dies gilt zumal der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Schwarzhandels mit Zigaretten in der Türkei bereits über eine Rechtsanwältin zu verfügen.

40

Soweit der Kläger, der keinerlei politische Betätigung geltend macht, schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in der Türkei sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig, weil er angeblich 2011 illegal mit Zigaretten gehandelt habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren politisch motiviert wäre bzw. Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens bestehen könnten. Ein politischer Bezug ist nicht erkennbar. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass von einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung bzw. ggf. Bestrafung auszugehen wäre.

41

Schließlich droht dem Kläger auch keine politische Verfolgung infolge der Asylantragstellung,

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vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei (Version 7) vom 29. Juni 2023, S. 249.

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen wäre bzw. dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorlägen, sind vor dem dargelegten Hintergrund ebenso wenig ersichtlich.

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Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der gesunde Kläger, dessen Familie noch in der Türkei lebt, seinen Lebensunterhalt nicht wird sichern können.

45

Die Abschiebungsandrohung unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristungsentscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

47

Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

54

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

55

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

56

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

57

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.