Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·13 K 1544/11·06.11.2011

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte erneut den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da die Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es wurden keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, die den früheren Beschluss ändern könnten. Vorgetragene Beziehungsbehauptungen änderten die Sachlage nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Ein wiederholter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn der Antragsteller neue, substantielle Tatsachen oder Beweismittel vorträgt, die die Erfolgsaussichten ändern können.

3

Fehlen gegenüber einer früheren Entscheidung veränderte oder ergänzende, entscheidungserhebliche Umstände, ist ein neuerlicher PKH-Antrag zurückzuweisen.

4

Behauptungen zu persönlichen Beziehungen oder einem angeblichen Entfremdungsprozess begründen Prozesskostenhilfe nur, wenn sie die für den materiellen Erfolg des Verfahrens erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft und substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der neuerliche Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -) bietet.

3

Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Änderung des Beschlusses vom 8. August 2011 rechtfertigten. Er hat insbesondere keinerlei veränderte Umstände geltend gemacht, durch die eine abweichende Beurteilung gegenüber derjenigen im genannten Beschluss getroffenen bedingt würde.

4

Soweit der Kläger wiederum zu den aus seiner Sicht maßgeblichen Umständen, die zu einem mangelnden Kontakt zwischen ihm und dem Beigeladenen geführt haben, vorträgt, ändert dies nichts daran, dass eine wirkliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nie bestanden hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin nicht besteht und damit ein Entfremdungsprozess, der durch eine Namensänderung erst verfestigt würde, nach wie vor nicht festzustellen ist.

5

Insoweit gilt das im Beschluss vom 8. August 2011 Gesagte weiterhin.