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Verwaltungsgericht Köln·12 L 85/24·22.02.2024

Einstellung eines erledigten Verfahrens mangels Antragsbefugnis bei Vorläufiger Bescheinigung

Öffentliches RechtAusländerrechtSozialrecht (AsylbLG)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung durch das Ausländeramt; das Gericht stellte das in der Hauptsache erledigte Verfahren ein und legte die Kosten den Antragstellern auf. Es fehlt wahrscheinlich an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die Bescheinigung auf Verwaltungspraxis ohne Rechtsgrundlage beruht. Einwendungen gegen die Unterbringungsbeendigung sind vorrangig vor den Sozialgerichten zu verfolgen.

Ausgang: Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt; Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller wegen voraussichtlicher Unterlegenheit bzw. fehlender Antragsbefugnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller durch die begehrte Verwaltungsmaßnahme in eigenen Rechten betroffen ist.

2

Aus einer bloßen Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage können nur unter engen Voraussetzungen subjektive Rechte entstehen; eine auf inneren Verwaltungszwecken beruhende Praxis begründet keine Begünstigungsabsicht i.S.v. subjektiven Rechten.

3

Ablehnungen von behördlichen Verfahrenshandlungen, die nur vorbereitend für eine abschließende Sachentscheidung wirken, sind grundsätzlich im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die endgültige Sachentscheidung geltend zu machen (vgl. § 44a Satz 1 VwGO).

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Bei Streitigkeiten um Gewährung von Grundleistungen nach dem AsylbLG ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet; dort kann auch vorläufiger Rechtsschutz geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 42 Abs. 2 VwGO§ 44a Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylbLG

Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen. Sie wären aus den nachfolgenden Gründen voraussichtlich unterlegen.

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a. Den Antragstellern dürfte die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlen. Es spricht einiges dafür, dass die Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin ablehnte Ausstellung einer weiteren sog. vorläufigen Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereiste Ausländer (nachfolgend: vorläufige Bescheinigung) nicht in eigenen Rechten betroffen sind. Eine Rechtsgrundlage in Form von gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer die vorläufige Bescheinigung ausgestellt wird und aus der die Antragsteller subjektive Rechte ableiten könnten, existiert nicht. Grundlage für die Ausstellung der vorläufigen Bescheinigungen ist allein die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Aus einer behördlichen Praxis können zwar nach allgemeinen Grundsätzen unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Selbstbindung der Antragsgegnerin in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG subjektive Rechte erwachsen. Jedoch kommt ein derart hergeleiteter Anspruch hier nicht in Frage. Denn die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zur Ausstellung der vorläufigen Bescheinigungen ist nicht auf eine Begünstigung der betroffenen Ausländer/-innen gerichtet und nicht dazu bestimmt, der Gewährung subjektivrechtlicher Vorteile für die Antragsteller zu dienen. Vielmehr hat die Behördenpraxis ausschließlich ordnungsrechtlichen und damit objektivrechtlichen Charakter. Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin dient die Ausstellung der vorläufigen Bescheinigungen einerseits der ämterinternen Kommunikation innerhalb der Kommunalverwaltung der Antragsgegnerin, namentlich zwischen dem Ausländeramt und dem Sozialamt/Amt für Wohnungswesen, das die weitere Gewährung einer Unterkunft in Köln von der Vorlage der besagten vorläufigen Bescheinigung, welche das Ausländeramt ausstellt, abhängig macht. Andererseits dürfte die Ausstellung der vorläufigen Bescheinigungen der ausländerrechtlichen Kontrolle der Betroffenen dienen, in dem in den Bescheinigungen der nächste Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde bestimmt wird. Beides sind indes ordnungsrechtliche Zwecke, die nicht den subjektiven Interessen der Antragsteller dienen.

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b. Darüber hinaus dürfte dem Begehren der Antragsteller auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung die Regelung in § 44a Satz 1 VwGO entgegenstehen. Bei der Ausstellung dieser Bescheinigung durch das Ausländeramt der Antragsgegnerin handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung. Einwände gegen eine Ablehnung der Ausstellung durch das Ausländeramt der Antragsgegnerin können die Antragsteller nur im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die endgültige Sachentscheidung geltend machen. Diese Sachentscheidung ist hier die Entscheidung des Sozialamtes/Amtes für Wohnungswesen der Antragsgegnerin, die Unterbringung der Antragsteller in einer Unterkunft in Köln als Teil der nach dem AsylbLG gewährten Leistungen nicht mehr fortzusetzen. Diese Entscheidung wird durch die Ausstellung der vorläufigen Bescheinigungen seitens des Ausländeramtes der Antragsgegnerin als beteiligte Stelle lediglich vorbereitet. Ob das für die Unterbringung der Antragsteller zuständige Sozialamt/Amt für Wohnungswesen zu Recht die Fortsetzung der Unterkunftsgewährung davon abhängig macht, dass das Ausländeramt zuvor eine vorläufige Bescheinigung ausstellt, wäre im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung des Sozialamtes/Amtes für Wohnungswesen in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu klären.

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c. Die vorgenannten Erwägungen dürften nicht dazu führen, dass die Antragsteller rechtsschutzlos gestellt wären.

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aa. Bei der Gewährung von Unterkunft durch die Antragsgegnerin dürfte es sich um einen Bestandteil der sog. Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylbLG handeln, für die die Antragsteller nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt sein sollten. Werden nach Ansicht der Antragsteller die Leistungen nach dem AsylbLG zu Unrecht nicht mehr gewährt, können sie sich dagegen im Rechtsweg zu den Sozialgerichten – einschließlich der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes – wehren (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Dann kann in einem solchen Verfahren gegen das für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Sozialamt/Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin geklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung weiterhin vorliegen, und dabei auch, ob die Praxis der Antragsgegnerin, dass ihr Sozialamt/Amt für Wohnungswesen eine Weitergewährung der Leistungen von der Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung durch das Ausländeramt abhängig macht, rechtmäßig ist oder nicht (vgl. dazu auch die obigen Erwägungen zur Präklusion nach § 44a Satz 1 VwGO; vgl. auch die Parallelvorschrift in § 56a Satz 1 SGG ).

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bb. Auch ist es den Antragstellern unbenommen, die Beendigung der Unterkunftsgewährung durch die Antragsgegnerin etwa unter dem Gesichtspunkt eines sog. faktischen Vollzugs der Verteilungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg nach § 15a AufenthG im Rahmen der gegen diese Entscheidung geführten vorläufigen Rechtsschutz- und Klageverfahren vor der 5. Kammer des Gerichts zu rügen und darauf hinzuwirken, dass die Antragsgegnerin etwaige Vollzugsmaßnahmen unterlässt, bis die Vollziehbarkeit des Verteilungsbescheides in den Verfahren vor der 5. Kammer des Gerichts geklärt ist. Ob es sich bei der Unterbringungsbeendigung um Maßnahmen des faktischen Vollzugs des Verteilungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg handelt und die Vorgehensweise der Antragsgegnerin tatsächlich aus diesem Grund oder aus anderen Erwägungen rechtlich zu beanstanden ist oder nicht, ist der Beurteilung durch die 5. Kammer in den dortigen Verfahren vorbehalten.

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2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; 1.250 Euro/ein Viertel des Auffangwertes pro Antragsteller).

Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

12

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

13

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

14

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

15

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

16

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.