Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung wegen nicht glaubhaft gemachter Aufenthaltsperspektive abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, ihre Abschiebung bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung zu untersagen. Das Gericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab, da keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bestand. Vorliegende bestandskräftige Ordnungsverfügungen berechtigen zur Abschiebung. Kosten wurden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterbindung der Abschiebung mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch abgelehnt; Kosten den Antragstellern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordungsanspruch und die Erforderlichkeit der vorläufigen Regelung darlegen.
Ein Anspruch auf Sicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung durch einstweilige Anordnung ist nur gegeben, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptantrags hinreichend glaubhaft gemacht sind.
Bestehende und bestandskräftige Ordnungsverfügungen, die eine Ausreisepflicht begründen, stehen einer aufschiebenden Wirkung durch einstweilige Anordnung entgegen, soweit sie vollziehbar sind.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit ab Abtrennung des Verfahrens auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe Der Antrag der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bis über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung vom 30.12.2008 entschieden ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesent-licher Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der geltend gemachte Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragsteller haben den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, der im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Der insoweit von den Antragstellern am 30.12.2008 beim Antragsgegner gestellte Antrag ist ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsgegner ist nicht gehindert, die Antragsteller auf der Grundlage der bestandskräftigen und damit rechtsverbindlichen Ordnungsverfügung vom 21.01.2008 (Antragsteller zu 1 und 2) und 21.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.11.2006 (Antragsteller zu 3) abzuschieben. Die Antragsteller sind auf der Grundlage dieser Ordnungsverfügungen vollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf den Beschluss der Kammer im Verfahren 12 L 1926/08, dass den Vater der Antragsteller betrifft. Die dortigen Ausführungen gelten auch für die Antragsteller. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.